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Rechtssatz RS0002712×

Rechtssatz RS0002712

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002712

Geschäftszahl

3Ob612/56; 6Ob534/84; 3Ob95/99p; 9Ob321/99t; 5Ob33/02t

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Rechtssatz

Das Räumungs- und Übergabsverfahren nach Paragraph 156, EO richtet sich gegen den Verpflichteten; es kann aber gegen den Inhaber einer Wohnung, die sich in einem Hause befindet, das nach der bezogenen Gesetzesstelle dem Ersteher geräumt übergeben werden soll, nicht durchgeführt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 612/56
    Entscheidungstext OGH 12.12.1956 3 Ob 612/56
  • 6 Ob 534/84
    Entscheidungstext OGH 15.03.1984 6 Ob 534/84
    Auch; SZ 57/54
  • 3 Ob 95/99p
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 95/99p
    Vgl auch; Beisatz: Ein Servitutsberechtigter ist von der Bewilligung der Übergabe nicht betroffen, weil gegen ihm die Räumung - jedenfalls auf Dauer seiner Berechtigung - vom Ersteher im Rechtsweg durchgesetzt werden müßte. (T1)
  • 9 Ob 321/99t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 Ob 321/99t
    Auch
  • 5 Ob 33/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 33/02t
    Auch; Beisatz: Gegen Personen, die die Liegenschaft auf Grund eines eigenen Rechtstitels benützen oder dies behaupten, muss der Ersteher seinen Räumungsanspruch im Rechtsweg durchsetzen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002712

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19561212_OGH0002_0030OB00612_5600000_001