Rechtssatz RS0002712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002712
Entscheidungsdatum
26.02.2002
Rechtssatz
Das Räumungs- und Übergabsverfahren nach § 156 EO richtet sich gegen den Verpflichteten; es kann aber gegen den Inhaber einer Wohnung, die sich in einem Hause befindet, das nach der bezogenen Gesetzesstelle dem Ersteher geräumt übergeben werden soll, nicht durchgeführt werden.Das Räumungs- und Übergabsverfahren nach Paragraph 156, EO richtet sich gegen den Verpflichteten; es kann aber gegen den Inhaber einer Wohnung, die sich in einem Hause befindet, das nach der bezogenen Gesetzesstelle dem Ersteher geräumt übergeben werden soll, nicht durchgeführt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 612/56
Entscheidungstext OGH 12.12.1956 3 Ob 612/56
- 6 Ob 534/84
Entscheidungstext OGH 15.03.1984 6 Ob 534/84
Auch; SZ 57/54
- 3 Ob 95/99p
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 95/99p
Vgl auch; Beisatz: Ein Servitutsberechtigter ist von der Bewilligung der Übergabe nicht betroffen, weil gegen ihm die Räumung - jedenfalls auf Dauer seiner Berechtigung - vom Ersteher im Rechtsweg durchgesetzt werden müßte. (T1)
- 9 Ob 321/99t
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 Ob 321/99t
Auch
- 5 Ob 33/02t
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 33/02t
Auch; Beisatz: Gegen Personen, die die Liegenschaft auf Grund eines eigenen Rechtstitels benützen oder dies behaupten, muss der Ersteher seinen Räumungsanspruch im Rechtsweg durchsetzen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002712
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19561212_OGH0002_0030OB00612_5600000_001