Begründung:
Mit der Behauptung, kraft Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren Eigentümer der Liegenschaft EZ 216 GB 56501 Aigen I sowie eines Drittelanteils der Liegenschaft EZ 2996 GB 56501 Aigen I samt der darauf gerichteten Garage geworden zu sein, hat der Kläger gegen die Beklagten eine Räumungsklage eingebracht. Er behauptet, die Beklagten benützten diese Liegenschaften titellos, weil er das ihnen eingeräumte Fruchtgenussrecht nicht übernehmen haben müssen. Die Beklagten haben aus hier nicht interessierenden Gründen die Abweisung des Räumungsbegehrens beantragt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht hob jedoch diese Entscheidung sowie das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Dies aus folgenden Gründen:Mit der Behauptung, kraft Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren Eigentümer der Liegenschaft EZ 216 GB 56501 Aigen römisch eins sowie eines Drittelanteils der Liegenschaft EZ 2996 GB 56501 Aigen römisch eins samt der darauf gerichteten Garage geworden zu sein, hat der Kläger gegen die Beklagten eine Räumungsklage eingebracht. Er behauptet, die Beklagten benützten diese Liegenschaften titellos, weil er das ihnen eingeräumte Fruchtgenussrecht nicht übernehmen haben müssen. Die Beklagten haben aus hier nicht interessierenden Gründen die Abweisung des Räumungsbegehrens beantragt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht hob jedoch diese Entscheidung sowie das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Dies aus folgenden Gründen:
Aus dem Exekutionsakt ergebe sich, dass für 22. 1. 2001 ein Räumungstermin festgesetzt war, der Kläger zu diesem Termin auch erschienen ist, die Räumung aber nicht vollzogen wurde, weil er keine Transportmittel beigestellt hatte.
§ 156 EO bestimme, dass die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher nach den Bestimmungen des § 349 EO zu vollziehen ist. Daraus folge die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die gegenständliche Räumungsklage, weil der Ersteher ausdrücklich auf die Möglichkeiten des Exekutionsverfahrens verwiesen sei. Der Umstand, dass der Kläger am 22. 1. 2001 nicht die erforderlichen Transportmittel zur Verfügung stellte, ändere nichts an dieser rechtlichen Situation. Der Kläger werde daher im Exekutionsverfahren den dort vorgesehenen Weg der zwangsweisen Übergabe zu beschreiten haben. Es liege der in § 477 Abs 1 Z 6 ZPO normierte Nichtigkeitsgrund vor (MietSlg 32.238/35, 33.745, 37.831, 38.853; Angst in Angst, Rz 13 zu § 156).Paragraph 156, EO bestimme, dass die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher nach den Bestimmungen des Paragraph 349, EO zu vollziehen ist. Daraus folge die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die gegenständliche Räumungsklage, weil der Ersteher ausdrücklich auf die Möglichkeiten des Exekutionsverfahrens verwiesen sei. Der Umstand, dass der Kläger am 22. 1. 2001 nicht die erforderlichen Transportmittel zur Verfügung stellte, ändere nichts an dieser rechtlichen Situation. Der Kläger werde daher im Exekutionsverfahren den dort vorgesehenen Weg der zwangsweisen Übergabe zu beschreiten haben. Es liege der in Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO normierte Nichtigkeitsgrund vor (MietSlg 32.238/35, 33.745, 37.831, 38.853; Angst in Angst, Rz 13 zu Paragraph 156,).
Gegen diese Entscheidung richtet sich der vorliegende Rekurs des Klägers mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Die Beklagten haben in einer Rekursbeantwortung die Bestätigung der rekursgerichtlichen Entscheidung beantragt.