Rechtssatz RS0002720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002720
Entscheidungsdatum
12.02.1986
Rechtssatz
Wenn der Ersteher einer Liegenschaft bzw dessen Rechtsnachfolger nicht sofort zum frühest möglichen Zeitpunkt die Räumung der Liegenschaft betreibt, sondern bis zur wirklichen Räumung ein Entgelt begehrt, kann daraus noch nicht im Sinne des § 863 ABGB auf den Willen zum Abschluß eines Mietvertrages geschlossen werden.Wenn der Ersteher einer Liegenschaft bzw dessen Rechtsnachfolger nicht sofort zum frühest möglichen Zeitpunkt die Räumung der Liegenschaft betreibt, sondern bis zur wirklichen Räumung ein Entgelt begehrt, kann daraus noch nicht im Sinne des Paragraph 863, ABGB auf den Willen zum Abschluß eines Mietvertrages geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002720
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19860212_OGH0002_0030OB00136_8500000_001