Rechtssatz RS0002738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002738
Geschäftszahl
3Ob13/76; 3Ob85/81; 3Ob126/81; 3Ob17/88
Entscheidungsdatum
13.07.1988
Rechtssatz
Der Umstand, daß ein nicht als Überbau zu qualifizierendes Gebäude teilweise auf der in Exekution gezogenen Liegenschaft und teilweise auf dem Nachbargrundstück steht, fällt nicht unter § 136 Abs 4 EO, weil der Grundbuchsstand nicht zweifelhaft ist und für § 418 Satz 3 ABGB auch keine Gefahr für den Ersteher besteht, einem besseren Berechtigten weichen zu müssen.Der Umstand, daß ein nicht als Überbau zu qualifizierendes Gebäude teilweise auf der in Exekution gezogenen Liegenschaft und teilweise auf dem Nachbargrundstück steht, fällt nicht unter Paragraph 136, Absatz 4, EO, weil der Grundbuchsstand nicht zweifelhaft ist und für Paragraph 418, Satz 3 ABGB auch keine Gefahr für den Ersteher besteht, einem besseren Berechtigten weichen zu müssen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 13/76
Entscheidungstext OGH 02.03.1976 3 Ob 13/76
EvBl 1976/211 S 431 = SZ 49/31 = NZ 1980,102
- 3 Ob 85/81
Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 85/81
Vgl; Beisatz hier: Grenzüberbau hinsichtlich dessen die Vereinbarung vorliegt, wonach der Eigentümer der Nachbarliegenschaft bereit ist, die erforderliche Grundfläche in Bezug auf den Grenzüberbau den Eigentümern der zu versteigernden Liegenschaft zu veräußern. (T1)
- 3 Ob 126/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 126/81
Auch
- 3 Ob 17/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 17/88
Auch; JBl 1989,119 = SZ 61/171
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002738
Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0030OB00013_7600000_001