Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes ihrem Inhalte nach eine abändernde Entscheidung darstellt (vgl. hiezu Fasching IV, 441/42; Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Komm. zur EO[4], 663; SZ 45/76; EvBl. 1973/269 u. a.). Er ist jedoch nicht gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes ihrem Inhalte nach eine abändernde Entscheidung darstellt vergleiche hiezu Fasching römisch vier, 441/42; Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Komm. zur EO[4], 663; SZ 45/76; EvBl. 1973/269 u. a.). Er ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Die Bestimmung des § 136 Abs. 4 EO behandelt den Fall, daß eine Zwangsversteigerung nach dem Grundbuchsstand undurchführbar ist. Bei zweifelhaftem Eigentum ist dies nur unter der Voraussetzung der Fall, daß der Ersteher möglicherweise einem besseren Berechtigten weichen müßte (ebenso Heller - Berger - Stix, 1086). Der Umstand, daß ein nicht als Überbau zu qualifizierendes Gebäude teilweise auf der in Exekution gezogenen Liegenschaft und teilweise auf einem Nachbargrundstück steht, fällt zunächst nicht unter die angeführte Gesetzesstelle, weil der Grundbuchsstand nicht zweifelhaft ist und auch eine Gefahr für den Ersteher, einem besseren Berechtigten weichen zu müssen, hier nicht in Frage kommt. Ob wegen der Unzulässigkeit der Veräußerung "materieller Gebäudeteile" (zufolge RGBl. 50/1879) eine Zwangsversteigerung unzulässig sein kann - dies war die rechtliche Grundlage für die in der GMA[10] bei § 136 EO abgedruckten Entscheidung des OGH vom 17. Feber 1914, deren Inhalt und Veröffentlichungsstelle Przeglad Prava 1914, 39, bei Eisinger, GZ 1917, 369 ersichtlich ist (ihre Richtigkeit wurde schon von Eisinger, 369 bezweifelt, sie steht auch im Widerspruch zur Entscheidung GlUNF 6472) -, ist nach Auffassung des OGH im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen nicht zu erörtern:Die Bestimmung des Paragraph 136, Absatz 4, EO behandelt den Fall, daß eine Zwangsversteigerung nach dem Grundbuchsstand undurchführbar ist. Bei zweifelhaftem Eigentum ist dies nur unter der Voraussetzung der Fall, daß der Ersteher möglicherweise einem besseren Berechtigten weichen müßte (ebenso Heller - Berger - Stix, 1086). Der Umstand, daß ein nicht als Überbau zu qualifizierendes Gebäude teilweise auf der in Exekution gezogenen Liegenschaft und teilweise auf einem Nachbargrundstück steht, fällt zunächst nicht unter die angeführte Gesetzesstelle, weil der Grundbuchsstand nicht zweifelhaft ist und auch eine Gefahr für den Ersteher, einem besseren Berechtigten weichen zu müssen, hier nicht in Frage kommt. Ob wegen der Unzulässigkeit der Veräußerung "materieller Gebäudeteile" (zufolge RGBl. 50 aus 1879,) eine Zwangsversteigerung unzulässig sein kann - dies war die rechtliche Grundlage für die in der GMA[10] bei Paragraph 136, EO abgedruckten Entscheidung des OGH vom 17. Feber 1914, deren Inhalt und Veröffentlichungsstelle Przeglad Prava 1914, 39, bei Eisinger, GZ 1917, 369 ersichtlich ist (ihre Richtigkeit wurde schon von Eisinger, 369 bezweifelt, sie steht auch im Widerspruch zur Entscheidung GlUNF 6472) -, ist nach Auffassung des OGH im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen nicht zu erörtern:
Der hier nur mit einem Bruchteil auf einem gleichfalls im Eigentum des Verpflichteten stehenden Grundstück errichtete Hotelrohbau ist eindeutig der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft EZ 214 KG A zuzuordnen (vgl. Ostheim, ÖJZ 1975, 202 f.), der Verpflichtete war daher in seiner Eigenschaft als Eigentümer dieser Liegenschaft Bauführer, der teilweise auch auf einem anderen Grundstück (Nr. 31 KG A) gebaut hat. Bei Eigentümerverschiedenheit läge je nach den sonstigen Voraussetzungen des § 418 ABGB entweder der Anspruch des Eigentümers der anderen Parzelle auf den darauf befindlichen Gebäudeteil im Sinn des § 418 Satz 1 ABGB (ebenso GlUNF 6472) oder Eigentumserwerb des Bauführers im Sinne des § 418 Satz 3 ABGB, hier mit dem Anspruch auf Abtretung der Teilfläche von etwa 73 m2 vom Grundstück 31 aus der EZ 20 KG A und Zuschreibung zur EZ 114 KG A vor (vgl. hiezu etwa SZ 20/131).Der hier nur mit einem Bruchteil auf einem gleichfalls im Eigentum des Verpflichteten stehenden Grundstück errichtete Hotelrohbau ist eindeutig der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft EZ 214 KG A zuzuordnen vergleiche Ostheim, ÖJZ 1975, 202 f.), der Verpflichtete war daher in seiner Eigenschaft als Eigentümer dieser Liegenschaft Bauführer, der teilweise auch auf einem anderen Grundstück (Nr. 31 KG A) gebaut hat. Bei Eigentümerverschiedenheit läge je nach den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 418, ABGB entweder der Anspruch des Eigentümers der anderen Parzelle auf den darauf befindlichen Gebäudeteil im Sinn des Paragraph 418, Satz 1 ABGB (ebenso GlUNF 6472) oder Eigentumserwerb des Bauführers im Sinne des Paragraph 418, Satz 3 ABGB, hier mit dem Anspruch auf Abtretung der Teilfläche von etwa 73 m2 vom Grundstück 31 aus der EZ 20 KG A und Zuschreibung zur EZ 114 KG A vor vergleiche hiezu etwa SZ 20/131).
Ähnlich wie eine Dienstbarkeit dadurch entstehen kann, daß der Eigentümer zweier Grundstücke das offenkundig einem anderen dienende Grundstück an einen anderen Eigentümer überträgt (vgl. Klang in Klang[2]II, 551; SZ 34/128, 36/92 u. a.; zuletzt 7 Ob 49/74), kann der Eigentümerwechsel auch bei einem ursprünglich demselben Eigentümer gehörenden Grundstück eine Eigentumsveränderung im Sinn des § 418 Satz 3 ABGB zur Folge haben. Diese rechtliche Konsequenz - es wäre beispielsweise nicht zweifelhaft, daß ein rechtsgeschäftlicher Erwerber der EZ 214 KG A bei ausdrücklichem Kauf einschließlich Hotel auch ohne ausdrückliche Regelung über die Abschreibung der Teilfläche hier die Zuschreibung der Teilfläche von 73 m2 im Sinn des § 418 Satz 3 ABGB durchsetzen könnte - bietet sich nach der bisherigen Aktenlage an, nach welcher mutatis mutandis Wissen und Zustimmung des Verpflichteten in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstückes Nr. 31 KG A, redliche Bauführung in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft EZ 14 KG A - alle Voraussetzungen im Sinn des § 418 Satz 3 ABGB vorliegen.Ähnlich wie eine Dienstbarkeit dadurch entstehen kann, daß der Eigentümer zweier Grundstücke das offenkundig einem anderen dienende Grundstück an einen anderen Eigentümer überträgt vergleiche Klang in Klang[2]II, 551; SZ 34/128, 36/92 u. a.; zuletzt 7 Ob 49/74), kann der Eigentümerwechsel auch bei einem ursprünglich demselben Eigentümer gehörenden Grundstück eine Eigentumsveränderung im Sinn des Paragraph 418, Satz 3 ABGB zur Folge haben. Diese rechtliche Konsequenz - es wäre beispielsweise nicht zweifelhaft, daß ein rechtsgeschäftlicher Erwerber der EZ 214 KG A bei ausdrücklichem Kauf einschließlich Hotel auch ohne ausdrückliche Regelung über die Abschreibung der Teilfläche hier die Zuschreibung der Teilfläche von 73 m2 im Sinn des Paragraph 418, Satz 3 ABGB durchsetzen könnte - bietet sich nach der bisherigen Aktenlage an, nach welcher mutatis mutandis Wissen und Zustimmung des Verpflichteten in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstückes Nr. 31 KG A, redliche Bauführung in seiner Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft EZ 14 KG A - alle Voraussetzungen im Sinn des Paragraph 418, Satz 3 ABGB vorliegen.
Sofern daher der durch den Inhalt des Sachverständigengutachtens und den Grundbuchsstand in Ansehung der Liegenschaft EZ 20 KG A laut Seite 57 umrissene Sachverhalt keine relevante Änderung erfährt, wird hier der Ersteher mit Zuschlag der Liegenschaft EZ 214 KG A zufolge § 418 Satz 3 ABGB auch Eigentum an der bereits beschriebenen Teilfläche des Grundstückes Nr. 31 KG A im Ausmaß von etwa 73 m2 erwerben, allerdings im Sinn der genannten Gesetzesbestimmung gegen zusätzliche Entrichtung ihres gemeinen Wertes an den ab diesem Zeitpunkt als "fremden" Gründeigentümer anzusehenden Verpflichteten. Dem Ersteher steht also, falls es nicht im Interesse der Beteiligten schon vorher zu einer freiwilligen Zuschreibung dieser Teilfläche zur EZ 214 KG A kommt, als mit dem Eigentumserwerb durch Zuschlag verbundenes Recht der Anspruch auf bücherliche Übertragung dieser Teilfläche gegen Bezahlung des gemeinen Wertes zu (vgl. SZ 23/347, 29/60; EvBl. 1961/244 u. a.), zumal auch die aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot berechtigte Eleonore D dem kraft Gesetzes eintretenden Eigentumserwerb gemäß § 418 Satz 3 ABGB (ebenso Klang[2] II, 291; SZ 23/347; EvBl. 1961/244) nicht entgegentreten könnte (vgl. SZ 30/13; EvBl. 1958/200 u. a.).Sofern daher der durch den Inhalt des Sachverständigengutachtens und den Grundbuchsstand in Ansehung der Liegenschaft EZ 20 KG A laut Seite 57 umrissene Sachverhalt keine relevante Änderung erfährt, wird hier der Ersteher mit Zuschlag der Liegenschaft EZ 214 KG A zufolge Paragraph 418, Satz 3 ABGB auch Eigentum an der bereits beschriebenen Teilfläche des Grundstückes Nr. 31 KG A im Ausmaß von etwa 73 m2 erwerben, allerdings im Sinn der genannten Gesetzesbestimmung gegen zusätzliche Entrichtung ihres gemeinen Wertes an den ab diesem Zeitpunkt als "fremden" Gründeigentümer anzusehenden Verpflichteten. Dem Ersteher steht also, falls es nicht im Interesse der Beteiligten schon vorher zu einer freiwilligen Zuschreibung dieser Teilfläche zur EZ 214 KG A kommt, als mit dem Eigentumserwerb durch Zuschlag verbundenes Recht der Anspruch auf bücherliche Übertragung dieser Teilfläche gegen Bezahlung des gemeinen Wertes zu vergleiche SZ 23/347, 29/60; EvBl. 1961/244 u. a.), zumal auch die aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot berechtigte Eleonore D dem kraft Gesetzes eintretenden Eigentumserwerb gemäß Paragraph 418, Satz 3 ABGB (ebenso Klang[2] römisch zwei, 291; SZ 23/347; EvBl. 1961/244) nicht entgegentreten könnte vergleiche SZ 30/13; EvBl. 1958/200 u. a.).
Gegen die Durchführung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 214 KG A besteht daher kein Hindernis.