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Rechtssatz RS0002763×

Rechtssatz RS0002763

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002763

Geschäftszahl

4Ob527/73

Entscheidungsdatum

22.05.1973

Rechtssatz

Die Zwangsversteigerung nach der EO ist kein Geschäft des Privatrechtes, sodaß auch einer allenfalls konkludent erteilten Zustimmung der Verpflichteten zur Mitversteigerung von nicht auf der zu versteigernden Liegenschaft befindlichen Objekten keine wie immer geartete Wirkung zukommt. Daher kann auch aus der Tatsache, daß die Verpflichteten weder gegen die Festsetzung des Schätzwertes noch gegen die Versteigerungsbedingungen Rekurs erhoben und auch das Versteigerungsedikt nicht angefochten haben, eine konkludente Zustimmung nicht angenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 527/73
    Entscheidungstext OGH 22.05.1973 4 Ob 527/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002763

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19730522_OGH0002_0040OB00527_7300000_001