Rechtssatz RS0002763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002763
Entscheidungsdatum
22.05.1973
Rechtssatz
Die Zwangsversteigerung nach der EO ist kein Geschäft des Privatrechtes, sodaß auch einer allenfalls konkludent erteilten Zustimmung der Verpflichteten zur Mitversteigerung von nicht auf der zu versteigernden Liegenschaft befindlichen Objekten keine wie immer geartete Wirkung zukommt. Daher kann auch aus der Tatsache, daß die Verpflichteten weder gegen die Festsetzung des Schätzwertes noch gegen die Versteigerungsbedingungen Rekurs erhoben und auch das Versteigerungsedikt nicht angefochten haben, eine konkludente Zustimmung nicht angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002763
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0040OB00527_7300000_001