Rechtssatz RS0002772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002772
Geschäftszahl
3Ob156/76; 3Ob158/88 (3Ob159/88-3Ob162/88); 3Ob77/26h
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Zum Anspruch des Erstehers aus einer zwischen Schätzung und Zuschlagserteilung eingetretenen Verschlechterung wegen Fehlens von Zubehörgegenständen (Vergütungsanspruch allenfalls aus § 156 Abs 1 EO, keinesfalls aber ableitbar aus den Bestimmungen der §§ 209 ff EO).Zum Anspruch des Erstehers aus einer zwischen Schätzung und Zuschlagserteilung eingetretenen Verschlechterung wegen Fehlens von Zubehörgegenständen (Vergütungsanspruch allenfalls aus Paragraph 156, Absatz eins, EO, keinesfalls aber ableitbar aus den Bestimmungen der Paragraphen 209, ff EO).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 156/76
Entscheidungstext OGH 12.11.1976 3 Ob 156/76
- 3 Ob 158/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 158/88
nur: Zum Anspruch des Erstehers aus einer zwischen Schätzung und
Zuschlagserteilung eingetretenen Verschlechterung. (T1)
Beisatz: Ersteher hat nur die Möglichkeit, eine Aufhebung des
Zuschlags zu begehren. (T2) = RZ 1190/6 S 36 = NZ 1990,33 = SZ 61/248
= JBl 1989,187
- 3 Ob 77/26h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 77/26h
nur T1; Beisatz wie T2
Beisatz: An dieser Rechtsauffassung hat auch der durch die EO-Novelle 2014, BGBl I 2014/69, neu geschaffene § 187a EO nichts geändert. Dafür, dass mit der Einführung eines Rechts auf Aufhebung des Zuschlags für den besonderen Fall einer geschäftsunfähigen verpflichteten Partei beabsichtigt war, dass – im Umkehrschluss zu § 187a EO – in anderen Konstellationen kein Aufhebungsantrag möglich sein soll und damit von der dargelegten herrschenden Auffassung, die ein Recht des Erstehers bejaht, die Aufhebung des Zuschlags bei einer wesentlichen Wertminderung vor dem Gefahrenübergang zu beantragen, abgegangen werden müsste, bestehen keine Anhaltspunkte. (T3)
Beisatz: Auch wenn der gesetzlich vorgesehene Aufhebungsgrund nach § 187a EO ein anderer ist, hat der Gesetzgeber durch dessen Abs 4 doch ein Verfahrensregime statuiert, das – mangels einer anderslautenden Vorschrift – nach § 7 ABGB auf den analogen Fall eines Aufhebungsantrags des Erstehers wegen einer wesentlichen Wertminderung der ersteigerten Sache sinngemäß zu übertragen ist. Wenn das Gesetz selbst einer geschäftsunfähigen verpflichteten Partei aus Gründen der Rechtssicherheit abverlangt, längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin den Aufhebungsantrag zu stellen (§ 187a Abs 4 Satz 3 EO), muss dies umso mehr für einen Aufhebungsantrag des Erstehers gelten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002772
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19761112_OGH0002_0030OB00156_7600000_001