[12] Die Revisionsrekurse sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und auch berechtigt.
[13] 1. Auf Superädifikate wird seit der EO-Nov 2000, BGBl I 2000/59, nach den Regeln über die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft Exekution geführt (3 Ob 64/04i; 3 Ob 36/18t [Pkt 1]; Mohr in Angst/Oberhammer, EO3 § 249 EO Rz 5; Albiez in Garber/Simotta, EO § 133 Rz 3). 1. Auf Superädifikate wird seit der EO-Nov 2000, BGBl I 2000/59, nach den Regeln über die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft Exekution geführt (3 Ob 64/04i; 3 Ob 36/18t [Pkt 1]; Mohr in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 249, EO Rz 5; Albiez in Garber/Simotta, EO Paragraph 133, Rz 3).
[14] 2. Gemäß § 207 (vor der GREx: § 156) Abs 1 Satz 1 EO geht die Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft mit dem Tag der Erteilung des Zuschlags auf den Ersteher über. 2. Gemäß Paragraph 207, (vor der GREx: Paragraph 156,) Absatz eins, Satz 1 EO geht die Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft mit dem Tag der Erteilung des Zuschlags auf den Ersteher über.
[15] 3. Für den Fall, dass eine wesentliche Wertminderung zwischen Abgabe des Meistbots und Erteilung des Zuschlags eintrat, sprach der Oberste Gerichtshof nach eingehendem Referat des damaligen Meinungsstands in der Entscheidung zu 3 Ob 158/88 (= SZ 61/248 = JBl 1989, 187 = NZ 1990, 33 = RZ 1990/6 = RS0002805 = RS0002772 [T1, T2]) aus, dass die unveränderte Aufrechterhaltung der Ersteherpflichten darauf hinauslaufe, dass der Ersteher an ein Meistbot gebunden werde, das er unter anderen als den später eingetretenen Umständen abgegeben habe. In einem solchen Fall sei die Notwendigkeit einer Korrektur seiner Pflichten besonders deutlich. Das Gesetz weise hier eine echte Lücke auf. Ein solcher Ersteher könne zwar – unter anderem aufgrund des Gewährleistungsausschlusses nach § 189 Abs 2 EO und des Ausschlusses der laesio enormis nach § 935 ABGB – nicht (wie damals beantragt und zum Teil von der Literatur vertreten) eine Herabsetzung des Meistbots begehren, habe aber die Möglichkeit, die Aufhebung des Zuschlags zu verlangen, was dem Gedanken des § 187 Abs 2 EO entspreche, wonach der Zuschlag dem Ersteher nicht unter anderen als den vom Gesetz und den Versteigerungsbedingungen vorgesehenen Bedingungen erteilt werden dürfe. 3. Für den Fall, dass eine wesentliche Wertminderung zwischen Abgabe des Meistbots und Erteilung des Zuschlags eintrat, sprach der Oberste Gerichtshof nach eingehendem Referat des damaligen Meinungsstands in der Entscheidung zu 3 Ob 158/88 (= SZ 61/248 = JBl 1989, 187 = NZ 1990, 33 = RZ 1990/6 = RS0002805 = RS0002772 [T1, T2]) aus, dass die unveränderte Aufrechterhaltung der Ersteherpflichten darauf hinauslaufe, dass der Ersteher an ein Meistbot gebunden werde, das er unter anderen als den später eingetretenen Umständen abgegeben habe. In einem solchen Fall sei die Notwendigkeit einer Korrektur seiner Pflichten besonders deutlich. Das Gesetz weise hier eine echte Lücke auf. Ein solcher Ersteher könne zwar – unter anderem aufgrund des Gewährleistungsausschlusses nach Paragraph 189, Absatz 2, EO und des Ausschlusses der laesio enormis nach Paragraph 935, ABGB – nicht (wie damals beantragt und zum Teil von der Literatur vertreten) eine Herabsetzung des Meistbots begehren, habe aber die Möglichkeit, die Aufhebung des Zuschlags zu verlangen, was dem Gedanken des Paragraph 187, Absatz 2, EO entspreche, wonach der Zuschlag dem Ersteher nicht unter anderen als den vom Gesetz und den Versteigerungsbedingungen vorgesehenen Bedingungen erteilt werden dürfe.
[16] 4. Dass es dem Ersteher bei erheblichem Wertverlust vor dem Gefahrenübergang (§ 207 EO) grundsätzlich möglich sein muss, die Aufhebung des Zuschlags zu verlangen, wurde von der Literatur rezipiert (Kisslinger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 294 ABGB Rz 68; Angst in Angst/Oberhammer, EO3 § 156 Rz 12; Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 1049 Rz 2; Mini in Deixler-Hübner, EO § 189 Rz 10; Wittwer in Garber/Simotta, EO § 189 Rz 5 und § 207 Rz 14 ua). 4. Dass es dem Ersteher bei erheblichem Wertverlust vor dem Gefahrenübergang (Paragraph 207, EO) grundsätzlich möglich sein muss, die Aufhebung des Zuschlags zu verlangen, wurde von der Literatur rezipiert (Kisslinger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 294, ABGB Rz 68; Angst in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 156, Rz 12; Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 Paragraph 1049, Rz 2; Mini in Deixler-Hübner, EO Paragraph 189, Rz 10; Wittwer in Garber/Simotta, EO Paragraph 189, Rz 5 und Paragraph 207, Rz 14 ua).
[17] 5.1. Mit der EO-Nov 2014, BGBl I 2014/69, wurde eine mit „Aufhebung des Zuschlags“ überschriebene Vorschrift in die EO eingefügt (§ 187a). 5.1. Mit der EO-Nov 2014, BGBl I 2014/69, wurde eine mit „Aufhebung des Zuschlags“ überschriebene Vorschrift in die EO eingefügt (Paragraph 187 a,).
[18] Damit stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung etwas daran geändert hat, dass der Ersteher im Sinn der dargelegten Rechtsprechung zu 3 Ob 158/88 bei einer wesentlichen Wertänderung vor dem Übergang der Gefahr auf ihn eine Aufhebung des Zuschlags verlangen kann.
[19] 5.2. § 187a EO gibt, wie aus seinem Abs 2 ersichtlich ist, nur der verpflichteten Partei in einer bestimmten Situation das Recht, die Aufhebung des Zuschlags einer Liegenschaft zu beantragen, nämlich „wenn sie 1. während des Exekutionsverfahrens einer gesetzlichen Vertretung bedurfte, nicht gesetzlich vertreten war und die Verfahrensführung auch nicht nachträglich genehmigt wurde, 2. bescheinigt, dass die versteigerte Liegenschaft der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dient, und 3. bescheinigt, dass sie die hereinzubringende Forderung erfüllt hat“. Grund für die Einführung des § 187a EO war die Entscheidung des EGMR vom 16. 7. 2009, 20082/02, Zehentner/Österreich (= EF-Z 2010/17 [Gitschthaler]), nach der die Zwangsversteigerung einer Wohnung aufgrund eines Zahlungsbefehls gegen eine prozessunfähige, aber zum damaligen Zeitpunkt nicht besachwaltete Person wegen eines vergleichsweise niedrigen Betrags gegen Art 8 EMRK und Art 1 1. ZPEMRK verstößt. Nach der Begründung dieser Entscheidung muss unter außergewöhnlichen Umständen eine Interessenabwägung zwischen einem prozessunfähigen Verpflichteten und einem gutgläubigen Ersteher erfolgen, der auch der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht entgegensteht (vgl Höllwerth in Garber/Simotta, EO § 187a Rz 2 mwH). 5.2. Paragraph 187 a, EO gibt, wie aus seinem Absatz 2, ersichtlich ist, nur der verpflichteten Partei in einer bestimmten Situation das Recht, die Aufhebung des Zuschlags einer Liegenschaft zu beantragen, nämlich „wenn sie 1. während des Exekutionsverfahrens einer gesetzlichen Vertretung bedurfte, nicht gesetzlich vertreten war und die Verfahrensführung auch nicht nachträglich genehmigt wurde, 2. bescheinigt, dass die versteigerte Liegenschaft der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dient, und 3. bescheinigt, dass sie die hereinzubringende Forderung erfüllt hat“. Grund für die Einführung des Paragraph 187 a, EO war die Entscheidung des EGMR vom 16. 7. 2009, 20082/02, Zehentner/Österreich (= EF-Z 2010/17 [Gitschthaler]), nach der die Zwangsversteigerung einer Wohnung aufgrund eines Zahlungsbefehls gegen eine prozessunfähige, aber zum damaligen Zeitpunkt nicht besachwaltete Person wegen eines vergleichsweise niedrigen Betrags gegen Artikel 8, EMRK und Artikel eins, 1. ZPEMRK verstößt. Nach der Begründung dieser Entscheidung muss unter außergewöhnlichen Umständen eine Interessenabwägung zwischen einem prozessunfähigen Verpflichteten und einem gutgläubigen Ersteher erfolgen, der auch der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht entgegensteht vergleiche Höllwerth in Garber/Simotta, EO Paragraph 187 a, Rz 2 mwH).
[20] 5.3. Fucik (Wiederaufnahme im Exekutionsverfahren? in FS Konecny [2022] 153 [158]) hält den Rechtsbehelf des § 187a EO für das Ergebnis einer bewussten Abwägung des Gesetzgebers, zumal die Aufhebung des Zuschlags in einem erheblichen Spannungsfeld mit dem Schutz des Rechtsverkehrs und der Sicherheit eines Liegenschaftserwerbs im Exekutionsverfahren stehe. Daraus folgert er, dass de lege lata neben dieser Sondervorschrift kein Raum für die Zulassung weiterer Rechtsmittel(-klagen) gegen den Zuschlag verbleibe, selbst wenn man die Gründe des § 187a EO für rechtspolitisch zu eng ansehen möge.
Diese Abhandlung hat zwar die Wiederaufnahme im Exekutionsverfahren zum Gegenstand. Die darin angestellten Überlegungen stünden aber auch einem nach der Entscheidung zu 3 Ob 158/88 zulässigen Aufhebungsantrag entgegen, weil bei ihrer Richtigkeit die in der zitierten Entscheidung angenommene echte Gesetzeslücke nicht mehr vorläge. 5.3. Fucik (Wiederaufnahme im Exekutionsverfahren? in FS Konecny [2022] 153 [158]) hält den Rechtsbehelf des Paragraph 187 a, EO für das Ergebnis einer bewussten Abwägung des Gesetzgebers, zumal die Aufhebung des Zuschlags in einem erheblichen Spannungsfeld mit dem Schutz des Rechtsverkehrs und der Sicherheit eines Liegenschaftserwerbs im Exekutionsverfahren stehe. Daraus folgert er, dass de lege lata neben dieser Sondervorschrift kein Raum für die Zulassung weiterer Rechtsmittel(-klagen) gegen den Zuschlag verbleibe, selbst wenn man die Gründe des Paragraph 187 a, EO für rechtspolitisch zu eng ansehen möge., Diese Abhandlung hat zwar die Wiederaufnahme im Exekutionsverfahren zum Gegenstand. Die darin angestellten Überlegungen stünden aber auch einem nach der Entscheidung zu 3 Ob 158/88 zulässigen Aufhebungsantrag entgegen, weil bei ihrer Richtigkeit die in der zitierten Entscheidung angenommene echte Gesetzeslücke nicht mehr vorläge.
[21] 5.4. Vom Gesetzgeber beabsichtigte Lücken rechtfertigen einen Umkehrschluss (RS0008870 [T1]). Dafür, dass mit der Einführung eines Rechts auf Aufhebung des Zuschlags für den besonderen Fall einer geschäftsunfähigen verpflichteten Partei beabsichtigt war, dass – im Umkehrschluss zu § 187a EO – in anderen Konstellationen kein Aufhebungsantrag möglich sein soll und damit von der dargelegten herrschenden Auffassung, die ein Recht des Erstehers bejaht, die Aufhebung des Zuschlags bei einer wesentlichen Wertminderung vor dem Gefahrenübergang zu beantragen, abgegangen werden müsste, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Gesetzesmaterialien zur EO-Nov 2014 (RV 180 BlgNR 25. GP 7) einschließlich der im vorparlamentarischen Verfahren erstatteten Stellungnahmen gehen nämlich auf mögliche andere Gründe für eine Zuschlagsaufhebung mit keinem Wort ein. Eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, wie von Fucik angenommen, durch § 187a EO implizit zu bestimmen, dass keine anderen Gründe für eine Zuschlagsaufhebung anzuerkennen seien, kann daher nicht unterstellt werden. Vielmehr weist die EO dessen ungeachtet die in der Entscheidung zu 3 Ob 158/88 bejahte echte Gesetzeslücke auf. 5.4. Vom Gesetzgeber beabsichtigte Lücken rechtfertigen einen Umkehrschluss (RS0008870 [T1]). Dafür, dass mit der Einführung eines Rechts auf Aufhebung des Zuschlags für den besonderen Fall einer geschäftsunfähigen verpflichteten Partei beabsichtigt war, dass – im Umkehrschluss zu Paragraph 187 a, EO – in anderen Konstellationen kein Aufhebungsantrag möglich sein soll und damit von der dargelegten herrschenden Auffassung, die ein Recht des Erstehers bejaht, die Aufhebung des Zuschlags bei einer wesentlichen Wertminderung vor dem Gefahrenübergang zu beantragen, abgegangen werden müsste, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Gesetzesmaterialien zur EO-Nov 2014 Regierungsvorlage 180, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7, ) einschließlich der im vorparlamentarischen Verfahren erstatteten Stellungnahmen gehen nämlich auf mögliche andere Gründe für eine Zuschlagsaufhebung mit keinem Wort ein. Eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, wie von Fucik angenommen, durch Paragraph 187 a, EO implizit zu bestimmen, dass keine anderen Gründe für eine Zuschlagsaufhebung anzuerkennen seien, kann daher nicht unterstellt werden. Vielmehr weist die EO dessen ungeachtet die in der Entscheidung zu 3 Ob 158/88 bejahte echte Gesetzeslücke auf.
[22] Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von der in der Entscheidung zu 3 Ob 158/88 begründeten und von der Literatur übernommenen Auffassung abzugehen.
[23] 6.1. Ob auch im vorliegenden Fall des Eintritts einer wesentlichen Wertminderung nicht wie nach der Entscheidung zu 3 Ob 158/88 zwischen der Abgabe des Meistbots und der Erteilung des Zuschlags, sondern zwischen dem für die Schätzung maßgeblichen Stichtag der Befundaufnahme (§ 141 Abs 1 EO) und der Meistbotsabgabe, ein Recht auf Aufhebung des Zuschlags besteht, kann hier offen bleiben, weil der zugrunde liegende Aufhebungsantrag der Ersteherin jedenfalls verspätet gestellt wurde. 6.1. Ob auch im vorliegenden Fall des Eintritts einer wesentlichen Wertminderung nicht wie nach der Entscheidung zu 3 Ob 158/88 zwischen der Abgabe des Meistbots und der Erteilung des Zuschlags, sondern zwischen dem für die Schätzung maßgeblichen Stichtag der Befundaufnahme (Paragraph 141, Absatz eins, EO) und der Meistbotsabgabe, ein Recht auf Aufhebung des Zuschlags besteht, kann hier offen bleiben, weil der zugrunde liegende Aufhebungsantrag der Ersteherin jedenfalls verspätet gestellt wurde.
[24] 6.2. Nach § 187a Abs 4 EO ist der Aufhebungsantrag binnen vier Wochen ab dem Tag anzubringen, an dem der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags der verpflichteten Partei wirksam zugestellt wurde (Satz 1). Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Zuschlags zu laufen (Satz 2). Der Antrag kann längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin gestellt werden (Satz 3). Durch diese Vorschriften wird der Aufhebungsantrag der verpflichteten Partei „zum Schutz des Erstehers aber auch darüber hinaus befristet“ (RV 180 BlgNR 25. GP 8). Die Gesetzesmaterialien betonen dazu, dass „eine Rückabwicklung nach einer langen Zeit sehr aufwändig und in vielen Fällen nur sehr unbefriedigend, wenn überhaupt, möglich wäre“ und die Drei-Monate-Frist gewählt wurde, weil während dieser Frist in vielen Fällen das Meistbot noch nicht verteilt wurde, sodass die Rückabwicklung vereinfacht ist (RV 180 BlgNR 25. GP 9). 6.2. Nach Paragraph 187 a, Absatz 4, EO ist der Aufhebungsantrag binnen vier Wochen ab dem Tag anzubringen, an dem der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags der verpflichteten Partei wirksam zugestellt wurde (Satz 1). Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Zuschlags zu laufen (Satz 2). Der Antrag kann längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin gestellt werden (Satz 3). Durch diese Vorschriften wird der Aufhebungsantrag der verpflichteten Partei „zum Schutz des Erstehers aber auch darüber hinaus befristet“ Regierungsvorlage 180, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8, ). Die Gesetzesmaterialien betonen dazu, dass „eine Rückabwicklung nach einer langen Zeit sehr aufwändig und in vielen Fällen nur sehr unbefriedigend, wenn überhaupt, möglich wäre“ und die Drei-Monate-Frist gewählt wurde, weil während dieser Frist in vielen Fällen das Meistbot noch nicht verteilt wurde, sodass die Rückabwicklung vereinfacht ist Regierungsvorlage 180, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9, ).
[25] 6.3. Auch wenn der gesetzlich vorgesehene Aufhebungsgrund nach § 187a EO ein anderer ist, hat der Gesetzgeber durch dessen Abs 4 doch ein Verfahrensregime statuiert, das – mangels einer anderslautenden Vorschrift – nach § 7 ABGB auf den analogen Fall eines Aufhebungsantrags des Erstehers wegen einer wesentlichen Wertminderung der ersteigerten Sache sinngemäß zu übertragen ist. Wenn das Gesetz selbst einer geschäftsunfähigen verpflichteten Partei aus Gründen der Rechtssicherheit abverlangt, längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin den Aufhebungsantrag zu stellen (§ 187a Abs 4 Satz 3 EO), muss dies umso mehr für einen Aufhebungsantrag des Erstehers gelten. 6.3. Auch wenn der gesetzlich vorgesehene Aufhebungsgrund nach Paragraph 187 a, EO ein anderer ist, hat der Gesetzgeber durch dessen Absatz 4, doch ein Verfahrensregime statuiert, das – mangels einer anderslautenden Vorschrift – nach Paragraph 7, ABGB auf den analogen Fall eines Aufhebungsantrags des Erstehers wegen einer wesentlichen Wertminderung der ersteigerten Sache sinngemäß zu übertragen ist. Wenn das Gesetz selbst einer geschäftsunfähigen verpflichteten Partei aus Gründen der Rechtssicherheit abverlangt, längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin den Aufhebungsantrag zu stellen (Paragraph 187 a, Absatz 4, Satz 3 EO), muss dies umso mehr für einen Aufhebungsantrag des Erstehers gelten.
[26] Dem Argument der Ersteherin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dass im vorliegenden Fall mangels Verteilung des Meistbots eine Rückabwicklung ohne Weiteres möglich wäre, ist entgegenzuhalten, dass mit dem Zuschlag etwa auch der Übergang der Früchte und Einkünfte der Liegenschaft und der Steuern und öffentlichen Abgaben, die von der Liegenschaft zu entrichten sind, einhergeht (§ 207 Abs 1 Sätze 3 und 4 EO). Da mit zunehmendem zeitlichen Abstand jede Rückabwicklung schwieriger wird, ist eine Befristung des Aufhebungsrechts auch ohne bereits erfolgte Meistbotsverteilung gerechtfertigt. Dem Argument der Ersteherin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dass im vorliegenden Fall mangels Verteilung des Meistbots eine Rückabwicklung ohne Weiteres möglich wäre, ist entgegenzuhalten, dass mit dem Zuschlag etwa auch der Übergang der Früchte und Einkünfte der Liegenschaft und der Steuern und öffentlichen Abgaben, die von der Liegenschaft zu entrichten sind, einhergeht (Paragraph 207, Absatz eins, Sätze 3 und 4 EO). Da mit zunehmendem zeitlichen Abstand jede Rückabwicklung schwieriger wird, ist eine Befristung des Aufhebungsrechts auch ohne bereits erfolgte Meistbotsverteilung gerechtfertigt.
[27] 6.4. Hier hat die Ersteherin später als drei Monate nach dem Versteigerungstermin (10. 2. 2025), nämlich erst am 7. 7. 2025 den Aufhebungsantrag gestellt, weshalb dieser – sollte eine zwischen dem für die Schätzung maßgeblichen Stichtag der Befundaufnahme (§ 141 Abs 1 EO) und der Abgabe des Meistbots erfolgte wesentliche Wertminderung überhaupt einen Grund für eine Aufhebung des Zuschlags bilden – analog zu § 187a Abs 4 Satz 3 EO jedenfalls verfristet ist. 6.4. Hier hat die Ersteherin später als drei Monate nach dem Versteigerungstermin (10. 2. 2025), nämlich erst am 7. 7. 2025 den Aufhebungsantrag gestellt, weshalb dieser – sollte eine zwischen dem für die Schätzung maßgeblichen Stichtag der Befundaufnahme (Paragraph 141, Absatz eins, EO) und der Abgabe des Meistbots erfolgte wesentliche Wertminderung überhaupt einen Grund für eine Aufhebung des Zuschlags bilden – analog zu Paragraph 187 a, Absatz 4, Satz 3 EO jedenfalls verfristet ist.
[28] 6.5. Zusammenfassend erweist sich damit die Abweisung des Aufhebungsantrags durch das Erstgericht im Ergebnis als zutreffend, weshalb dessen Entscheidung in Stattgebung der Revisionsrekurse wiederherzustellen ist.
[29] 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 78 EO. Dementsprechend hat die Ersteherin den beiden Revisionsrekurswerbern die Kosten ihrer erfolgreichen Rechtsmittel zu ersetzen. Eine Gerichtsgebühr nach TP 4 GGG ist nicht angefallen, weil weder eine Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Exekution noch eine Entscheidung, die das Exekutionsverfahren beendet, angefochten wurde. 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Dementsprechend hat die Ersteherin den beiden Revisionsrekurswerbern die Kosten ihrer erfolgreichen Rechtsmittel zu ersetzen. Eine Gerichtsgebühr nach TP 4 GGG ist nicht angefallen, weil weder eine Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Exekution noch eine Entscheidung, die das Exekutionsverfahren beendet, angefochten wurde.