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Rechtssatz RS0002805

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002805

Geschäftszahl

3Ob158/88 (3Ob159/88-3Ob162/88); 3Ob77/26h

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Rechtssatz

Auch bei erheblichen Verschlechterungen des Wertes der Liegenschaft vor dem Übergang der Gefahr hat der Ersteher nur die Möglichkeit, eine Aufhebung des Zuschlags zu begehren; er kann hingegen keine Minderung seines Meistbots verlangen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 158/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 158/88
    JBl 1989,187 = RZ 1990/6 = NZ 1990,23 = SZ 61/248
  • 3 Ob 77/26h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 77/26h
    Beisatz: An dieser Rechtsauffassung hat auch der durch die EO-Novelle 2014, BGBl I 2014/69, neu geschaffene § 187a EO nichts geändert. Dafür, dass mit der Einführung eines Rechts auf Aufhebung des Zuschlags für den besonderen Fall einer geschäftsunfähigen verpflichteten Partei beabsichtigt war, dass – im Umkehrschluss zu § 187a EO – in anderen Konstellationen kein Aufhebungsantrag möglich sein soll und damit von der dargelegten herrschenden Auffassung, die ein Recht des Erstehers bejaht, die Aufhebung des Zuschlags bei einer wesentlichen Wertminderung vor dem Gefahrenübergang zu beantragen, abgegangen werden müsste, bestehen keine Anhaltspunkte. (T1)
    Beisatz: Auch wenn der gesetzlich vorgesehene Aufhebungsgrund nach § 187a EO ein anderer ist, hat der Gesetzgeber durch dessen Abs 4 doch ein Verfahrensregime statuiert, das – mangels einer anderslautenden Vorschrift – nach § 7 ABGB auf den analogen Fall eines Aufhebungsantrags des Erstehers wegen einer wesentlichen Wertminderung der ersteigerten Sache sinngemäß zu übertragen ist. Wenn das Gesetz selbst einer geschäftsunfähigen verpflichteten Partei aus Gründen der Rechtssicherheit abverlangt, längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin den Aufhebungsantrag zu stellen (§ 187a Abs 4 Satz 3 EO), muss dies umso mehr für einen Aufhebungsantrag des Erstehers gelten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0002805

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_0030OB00158_8800000_001