Rechtssatz RS0002920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002920
Geschäftszahl
3Ob1/76; 3Ob59/84
Entscheidungsdatum
04.07.1984
Rechtssatz
Einer vor dem Verteilungsverfahren vorgenommene Bewertung (§ 144 Abs 2 EO) des nach den Versteigerungsbedingungen in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Ausgedinges kommt in Hinblick auf § 225 Abs 1, §§ 226, 227 EO keine bindende Wirkung für das Verteilungsverfahren zu, außerdem schon deshalb nicht, weil vorher der Ersteher noch gar nicht feststeht. Denn dieser ist - im Falle der Übernahme des Ausgedinges in Anrecnung auf das Meistbot - als nach den §§ 225 - 227 EO auf das Meistbot gewiesener Berechtigter dem Verfahren beizuziehen (Vgl Hell-Berger-Stix, 1453, EvBl 1965/292).Einer vor dem Verteilungsverfahren vorgenommene Bewertung (Paragraph 144, Absatz 2, EO) des nach den Versteigerungsbedingungen in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Ausgedinges kommt in Hinblick auf Paragraph 225, Absatz eins,, Paragraphen 226, 227, EO keine bindende Wirkung für das Verteilungsverfahren zu, außerdem schon deshalb nicht, weil vorher der Ersteher noch gar nicht feststeht. Denn dieser ist - im Falle der Übernahme des Ausgedinges in Anrecnung auf das Meistbot - als nach den Paragraphen 225, - 227 EO auf das Meistbot gewiesener Berechtigter dem Verfahren beizuziehen (Vgl Hell-Berger-Stix, 1453, EvBl 1965/292).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1/76
Entscheidungstext OGH 20.01.1976 3 Ob 1/76
EvBl 1976/198 S 402
- 3 Ob 59/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
Vgl auch; JBl 1985,300 = SZ 57/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002920
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19760120_OGH0002_0030OB00001_7600000_001