Rechtssatz RS0003006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003006
Entscheidungsdatum
13.11.1985
Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 14 Abs 8 nöBauO 1976, wonach die Höhe des Aufschließungsbeitrages dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben ist, welches diese Beiträge ersichtlich zu machen hat, sowie der Bestimmung des § 119 nöBauO 1976, wonach der Verpflichtung gemäß § 14 dingliche Wirkung zukommt und diese auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen ist, ergibt sich, daß es sich bei dieser Abgabe um eine "von der Liegenschaft" zu entrichtende Abgabe iSd §§ 172 Abs 1 Z 1, 216 Abs 1 Z 2 EO handelt.Aus der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, nöBauO 1976, wonach die Höhe des Aufschließungsbeitrages dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben ist, welches diese Beiträge ersichtlich zu machen hat, sowie der Bestimmung des Paragraph 119, nöBauO 1976, wonach der Verpflichtung gemäß Paragraph 14, dingliche Wirkung zukommt und diese auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen ist, ergibt sich, daß es sich bei dieser Abgabe um eine "von der Liegenschaft" zu entrichtende Abgabe iSd Paragraphen 172, Absatz eins, Ziffer eins, 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003006
Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0030OB00096_8500000_001