Begründung:
Die Stadtgemeinde Ternitz hatte gemäß § 172 Abs 2 EO an rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben folgende Beträge angemeldet:Die Stadtgemeinde Ternitz hatte gemäß Paragraph 172, Absatz 2, EO an rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben folgende Beträge angemeldet:
1.) Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren 937,-- S
2.) Aufschließungsbeitrag 59.994,-- S
3.) Grundsteuer für 1.1.1983
bis 30.9.1983 224,70 S
4.) Grundsteuer für die Zeit vom
1.10.1983 bis 31.12.1983 197,30 S
5.) Grundsteuer für die Zeit vom
1.1.1984 bis 30.6.1984 348,60 S
6.) Kosten
a) aus E 4684/83 (Fahrnisexekution 1.364,24 S
b) aus Exekution E 183/84
(zwangsweise Pfandrechtsbegründung) 1.163,56 S
c) aus Exekution E 3543/83
(Fahrnisexekution) 361,12 S
d) Kosten des Beitrittes zur
Zwangsversteigerung (wegen der Beträge
wie 1, 2, 3 und 4 sowie der Kosten wie
oben 6 a und 6 c) 1.203,59 S
e) Kosten der Exekution E 183/84
(Lohnpfändung) 1.312,09 S
zusammen 67.106,20 S
Zur Verteilungstagsatzung erschien niemand.
Das Erstgericht wies der Stadtgemeinde als Vorzugspost alle angemeldeten Beträge zu.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß nur die zu 3, 4 und 5 angemeldeten Grundsteuerbeträge und von den zu 6 d angemeldeten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens anteilige 0,66 %, nämlich ein Teilbetrag von 7,94 S, das sind zusammen 778,54 S, zugewiesen wurden, während es den Antrag auf Zuweisung weiterer Beträge von zusammen 66.327,66 S wegen Erschöpfung des Meistbotes abwies. Es war der Auffassung, daß die zu 1. angemeldeten Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren keine Vorzugspost darstellten, weil es sich nicht um Abgaben und Gebühren handle, die von der Liegenschaft zu entrichten seien. Aber auch den an sich von der Liegenschaft zu entrichtenden Aufschließungsbeträge gemäß § 14Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß nur die zu 3, 4 und 5 angemeldeten Grundsteuerbeträge und von den zu 6 d angemeldeten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens anteilige 0,66 %, nämlich ein Teilbetrag von 7,94 S, das sind zusammen 778,54 S, zugewiesen wurden, während es den Antrag auf Zuweisung weiterer Beträge von zusammen 66.327,66 S wegen Erschöpfung des Meistbotes abwies. Es war der Auffassung, daß die zu 1. angemeldeten Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren keine Vorzugspost darstellten, weil es sich nicht um Abgaben und Gebühren handle, die von der Liegenschaft zu entrichten seien. Aber auch den an sich von der Liegenschaft zu entrichtenden Aufschließungsbeträge gemäß Paragraph 14
der N§. Bauordnung komme kein Vorzugsrecht zu. Denn die im § 119 N§. Bauordnung normierte dingliche Wirkung enthalte nicht auch die Statuierung eines Vorzugsrechtes. Den Kosten, welche zur Hereinbringung von Vorzugsposten in anderen Exekutionsverfahren aufgelaufen seien, komme gleichfalls nicht der Rang des § 216 Abs 1 Z 2 EO zu. Dies treffe nur auf die Kosten des Versteigerungsverfahrens, aber nur hinsichtlich anteiliger 778,54 S oder 0,66 % zu. Über Auftrag des Obersten Gerichtshofes sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, weil es zum Charakter der Aufschließungsbeiträge keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebe.der N§. Bauordnung komme kein Vorzugsrecht zu. Denn die im Paragraph 119, N§. Bauordnung normierte dingliche Wirkung enthalte nicht auch die Statuierung eines Vorzugsrechtes. Den Kosten, welche zur Hereinbringung von Vorzugsposten in anderen Exekutionsverfahren aufgelaufen seien, komme gleichfalls nicht der Rang des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO zu. Dies treffe nur auf die Kosten des Versteigerungsverfahrens, aber nur hinsichtlich anteiliger 778,54 S oder 0,66 % zu. Über Auftrag des Obersten Gerichtshofes sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, weil es zum Charakter der Aufschließungsbeiträge keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebe.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der Stadtgemeinde Ternitz als führender betreibender Partei und Hypothekargläubigerin mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern. Die Revisionsrekurswerberin führt in ihrem Rechtsmittel aus, daß den Aufschließungsbeiträgen sehr wohl der Vorzugscharakter nach § 216 Abs 1 Z 2 EO zukomme, was sich vor allem aus dem Zusammenhalt der Bestimmung des § 119 der N§. Bauordnung und des § 173 der N§. Abgabenordnung ergebe, aus welchem Grunde auch die Zuweisung der Kosten durch das Gericht zweiter Instanz unrichtig sei.Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der Stadtgemeinde Ternitz als führender betreibender Partei und Hypothekargläubigerin mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern. Die Revisionsrekurswerberin führt in ihrem Rechtsmittel aus, daß den Aufschließungsbeiträgen sehr wohl der Vorzugscharakter nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO zukomme, was sich vor allem aus dem Zusammenhalt der Bestimmung des Paragraph 119, der N§. Bauordnung und des Paragraph 173, der N§. Abgabenordnung ergebe, aus welchem Grunde auch die Zuweisung der Kosten durch das Gericht zweiter Instanz unrichtig sei.