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Rechtssatz RS0003296×

Rechtssatz RS0003296

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003296

Geschäftszahl

3Ob96/85; 3Ob1014/86

Entscheidungsdatum

28.05.1986

Rechtssatz

Alle zum Nachweis des Vorzugsrechtes dienenden und erforderlichen Urkunden sind spätestens bei der Meistbotsverteilungstagsatzung vorzulegen, widrigens eine Zuweisung im Vorzugsrang nur in Betracht kommt, wenn sich die nötigen Tatsachen aus dem öffentlichen Buch oder den Exekutionsakten ergeben. In diesem Sinn ist daher insbesondere der Zeitraum nachzuweisen, auf welchen sich die angemeldete öffentliche Abgabe bezieht bzw seit welchem Zeitpunkt sie rückständig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 96/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 3 Ob 96/85
  • 3 Ob 1014/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 3 Ob 1014/86
    Vgl auch; nur: In diesem Sinn ist daher insbesondere der Zeitraum nachzuweisen, auf welchen sich die angemeldete öffentliche Abgabe bezieht bzw seit welchem Zeitpunkt sie rückständig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003296

Dokumentnummer

JJR_19851113_OGH0002_0030OB00096_8500000_002