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Rechtssatz RS0003015×

Rechtssatz RS0003015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003015

Geschäftszahl

3Ob63/83; 3Ob130/84

Entscheidungsdatum

16.01.1985

Rechtssatz

Sowohl der Eigentümer als auch der Nachpfandgläubiger einer mithaftenden, aber nicht mitversteigerten Liegenschaft haben kein Rekursrecht gegen den - gemäß Paragraph 229, Absatz 2, EO in den Verteilungsbeschluß aufzunehmenden - Beschluß zu, womit ein Ersatzanspruch nach Paragraph 222, EO festgestellt wurde. Gegen den Beschluß auf Bewilligung der Einverleibung des Ersatzanspruches, der erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses zu fassen ist, steht ihnen ein Rekursrecht schon zu.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 63/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 63/83
  • 3 Ob 130/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 3 Ob 130/84
    Beisatz: Ein Rekursrecht des Eigentümers käme zB dann in Betracht, wenn etwa in Ausführung eines Verteilungsbeschlusses eine mit dem Grundbuchstand nicht vereinbarte Ersatzhypothek einverleibt werden sollte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0030OB00063_8300000_001