Rechtssatz RS0003015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003015
Geschäftszahl
3Ob63/83; 3Ob130/84
Entscheidungsdatum
16.01.1985
Rechtssatz
Sowohl der Eigentümer als auch der Nachpfandgläubiger einer mithaftenden, aber nicht mitversteigerten Liegenschaft haben kein Rekursrecht gegen den - gemäß § 229 Abs 2 EO in den Verteilungsbeschluß aufzunehmenden - Beschluß zu, womit ein Ersatzanspruch nach § 222 EO festgestellt wurde. Gegen den Beschluß auf Bewilligung der Einverleibung des Ersatzanspruches, der erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses zu fassen ist, steht ihnen ein Rekursrecht schon zu.Sowohl der Eigentümer als auch der Nachpfandgläubiger einer mithaftenden, aber nicht mitversteigerten Liegenschaft haben kein Rekursrecht gegen den - gemäß Paragraph 229, Absatz 2, EO in den Verteilungsbeschluß aufzunehmenden - Beschluß zu, womit ein Ersatzanspruch nach Paragraph 222, EO festgestellt wurde. Gegen den Beschluß auf Bewilligung der Einverleibung des Ersatzanspruches, der erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses zu fassen ist, steht ihnen ein Rekursrecht schon zu.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 63/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 63/83
- 3 Ob 130/84
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 3 Ob 130/84
Beisatz: Ein Rekursrecht des Eigentümers käme zB dann in Betracht,
wenn etwa in Ausführung eines Verteilungsbeschlusses eine mit dem
Grundbuchstand nicht vereinbarte Ersatzhypothek einverleibt werden
sollte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003015
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00063_8300000_001