Rechtssatz RS0003103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003103
Entscheidungsdatum
25.04.1984
Rechtssatz
Dem Meistbietenden, dessen Anbote trotz Fehlens einer ausreichenden Vollmacht zugelassen wurden, soll die Möglichkeit gegeben werden, nachträglich durch Beibringung des urkundlichen Nachweises seiner Vertretungsbefugnis jene Voraussetzungen für die Erteilung des Zuschlages zu schaffen, die nach dem Gesetz bereits vor Stellung der Anbote hätten gegeben sein müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003103
Dokumentnummer
JJR_19840425_OGH0002_0030OB00013_8400000_001