Rechtssatz RS0003107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003107
Entscheidungsdatum
18.04.1978
Rechtssatz
Die Vorschrift § 151 Abs 3 EO, wonach der Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden darf, wenn im Versteigerungstermin weniger geboten wird, als das geringste Gebot beträgt, ist auf die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft unanwendbar.Die Vorschrift Paragraph 151, Absatz 3, EO, wonach der Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden darf, wenn im Versteigerungstermin weniger geboten wird, als das geringste Gebot beträgt, ist auf die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft unanwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0003107
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0030OB00045_7800000_003