Aus der Begründung:
Es ist dem Rechtsmittelwerber zuzugeben, daß der Gemeinschuldner bei einer kridamäßigen Veräußerung durch Versteigerung Verpflichteter ist. Als solcher ist er Partei und wird nicht durch den Masseverwalter vertreten. Dies folgt daraus, daß gemäß § 119 /Abs. 2 KO auf die kridamäßige Veräußerung die Vorschriften der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden sind und das Exekutionsverfahren ein Zweiparteienverfahren ist. Dem Masseverwalter als betreibender Gläubiger (§ 119 Abs. 2 Z. 1 KO) steht der Verpflichtete, der nichtgleichzeitig durch den Masseverwalter vertreten sein kann, gegenüber (Heller - Berger - Stix, EO[4], 144; SZ 34/165 u. a.). Dies gilt auch dann, wenn der gemäß § 119 KO eingeleiteten Zwangsversteigerung absonderungsberechtigte Pfandgläubiger beigetreten sind (§ 139 Abs. 2 EO). Der Grundsatz des Zweiparteiensystems verlangt auch in diesem Falle die Parteistellung des Gemeinschuldners im Verhältnis zu dem ihm gegenüberstehenden Masseverwalter. Der Beitritt von Pfandgläubigern macht die nach § 119 KO eingeleitete Exekution nicht zu einer reinen Exekutionssache (SZ 32/91). Für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers ist damit nicht viel gewonnen, da der Gemeinschuldner im vorliegenden Exekutionsbewilligungsverfahren nicht dem Masseverwalter, sondern einer absonderungsberechtigten Pfandgläubigerin gegenübersteht und weil das gemäß § 119 KO eingeleitete Versteigerungsverfahren gemäß § 151 KO eingestellt wurde. Die Einstellung des Versteigerungsverfahrens erfolgte, da die Bestimmung des § 151 Abs. 3 EO auf die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft unanwendbar ist (§ 119 Abs.2 Z.3 KO, Heller - Berger - Stix a. a. O., 1199), zwar zu unrecht, doch ist der vom Erstgericht gefaßte Einstellungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen. Zu einem nach § 151 Abs. 3 EO eingestellten Versteigerungsverfahren gibt es keinen Beitritt (Heller - Berger - Stix a. a. O.). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nicht auch die Aufhebung der gerichtlichen Veräußerungsbewilligung nach § 119 KO bedeutet. Dies hat lediglich zur Folge, daß es zur Einleitung eines neuen Versteigerungsverfahrens durch den Masseverwalter keiner neuerlichen Veräußerungsbewilligung des Konkursgerichtes bedarf. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes war daher die kridamäßige Versteigerung bei Erledigung des Exekutionsantrages der betreibenden Gläubigerin nicht mehr im Gange. Diese kann nicht mehr fortgesetzt werden, sondern es ist auf Antrag des Masseverwalters ein neues Versteigerungsverfahren einzuleiten. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden. Bei der der betreibenden Gläubigerin bewilligten Zwangsversteigerung handelt es sich um eine reine Exekutionssache, so daß der Gemeinschuldner nicht als Verpflichteter auftreten kann. In einem solchen Fall ist der Masseverwalter der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners (Heller - Berger - Stix a. a. O., 143). Die Exekution wurde daher zutreffend gegen den Masseverwalter bewilligt. Dies hat zur Folge, daß die Feststellung des Rekursgerichtes die betreibende Gläubigerin trete dem Versteigerungsverfahren E 5/77 des Bezirksgerichtes Oberpullendorf bei, zu Unrecht getroffen wurde und deshalb zu entfallen hat.Es ist dem Rechtsmittelwerber zuzugeben, daß der Gemeinschuldner bei einer kridamäßigen Veräußerung durch Versteigerung Verpflichteter ist. Als solcher ist er Partei und wird nicht durch den Masseverwalter vertreten. Dies folgt daraus, daß gemäß Paragraph 119, /Abs. 2 KO auf die kridamäßige Veräußerung die Vorschriften der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden sind und das Exekutionsverfahren ein Zweiparteienverfahren ist. Dem Masseverwalter als betreibender Gläubiger (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, KO) steht der Verpflichtete, der nichtgleichzeitig durch den Masseverwalter vertreten sein kann, gegenüber (Heller - Berger - Stix, EO[4], 144; SZ 34/165 u. a.). Dies gilt auch dann, wenn der gemäß Paragraph 119, KO eingeleiteten Zwangsversteigerung absonderungsberechtigte Pfandgläubiger beigetreten sind (Paragraph 139, Absatz 2, EO). Der Grundsatz des Zweiparteiensystems verlangt auch in diesem Falle die Parteistellung des Gemeinschuldners im Verhältnis zu dem ihm gegenüberstehenden Masseverwalter. Der Beitritt von Pfandgläubigern macht die nach Paragraph 119, KO eingeleitete Exekution nicht zu einer reinen Exekutionssache (SZ 32/91). Für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers ist damit nicht viel gewonnen, da der Gemeinschuldner im vorliegenden Exekutionsbewilligungsverfahren nicht dem Masseverwalter, sondern einer absonderungsberechtigten Pfandgläubigerin gegenübersteht und weil das gemäß Paragraph 119, KO eingeleitete Versteigerungsverfahren gemäß Paragraph 151, KO eingestellt wurde. Die Einstellung des Versteigerungsverfahrens erfolgte, da die Bestimmung des Paragraph 151, Absatz 3, EO auf die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft unanwendbar ist (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 3, KO, Heller - Berger - Stix a. a. O., 1199), zwar zu unrecht, doch ist der vom Erstgericht gefaßte Einstellungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen. Zu einem nach Paragraph 151, Absatz 3, EO eingestellten Versteigerungsverfahren gibt es keinen Beitritt (Heller - Berger - Stix a. a. O.). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nicht auch die Aufhebung der gerichtlichen Veräußerungsbewilligung nach Paragraph 119, KO bedeutet. Dies hat lediglich zur Folge, daß es zur Einleitung eines neuen Versteigerungsverfahrens durch den Masseverwalter keiner neuerlichen Veräußerungsbewilligung des Konkursgerichtes bedarf. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes war daher die kridamäßige Versteigerung bei Erledigung des Exekutionsantrages der betreibenden Gläubigerin nicht mehr im Gange. Diese kann nicht mehr fortgesetzt werden, sondern es ist auf Antrag des Masseverwalters ein neues Versteigerungsverfahren einzuleiten. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden. Bei der der betreibenden Gläubigerin bewilligten Zwangsversteigerung handelt es sich um eine reine Exekutionssache, so daß der Gemeinschuldner nicht als Verpflichteter auftreten kann. In einem solchen Fall ist der Masseverwalter der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners (Heller - Berger - Stix a. a. O., 143). Die Exekution wurde daher zutreffend gegen den Masseverwalter bewilligt. Dies hat zur Folge, daß die Feststellung des Rekursgerichtes die betreibende Gläubigerin trete dem Versteigerungsverfahren E 5/77 des Bezirksgerichtes Oberpullendorf bei, zu Unrecht getroffen wurde und deshalb zu entfallen hat.