Rechtssatz RS0065242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065242
Geschäftszahl
3Ob45/78; 3Ob10/81
Entscheidungsdatum
11.03.1981
Rechtssatz
Die Einstellung des Versteigerungsverfahrens bedeutet nicht auch die Aufhebung der gerichtlichen Veräußerungsbewilligung nach § 119 KO. Dies hat lediglich zur Folge, daß es zur Einleitung eines neuen Versteigerungsverfahrens durch den Masseverwalter keiner neuerlichen Veräußerungsbewilligung des Konkursgerichtes bedarf.Die Einstellung des Versteigerungsverfahrens bedeutet nicht auch die Aufhebung der gerichtlichen Veräußerungsbewilligung nach Paragraph 119, KO. Dies hat lediglich zur Folge, daß es zur Einleitung eines neuen Versteigerungsverfahrens durch den Masseverwalter keiner neuerlichen Veräußerungsbewilligung des Konkursgerichtes bedarf.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 45/78
Entscheidungstext OGH 18.04.1978 3 Ob 45/78
Veröff: SZ 51/50
- 3 Ob 10/81
Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 10/81
Beisatz: Die Besonderheit der kridamäßigen Veräußerung liegt vor allem darin, daß dem Exekutionsgericht nur der Vollzug des vom Konkursgericht angeordneten Verkaufes obliegt. Bei der kridamäßigen Versteigerung ist in einem bloßen Fortsetzungsantrag ein neuer Antrag auf Durchführung des Versteigerungsverfahrens zu erblicken (so schon 3 Ob 336/80). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065242
Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0030OB00045_7800000_004