Rechtssatz RS0003121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003121
Entscheidungsdatum
18.06.1986
Rechtssatz
Das vor der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung schwebend unwirksame Meistbot zeitigt zwar Vorwirkungen, zB hat der Meistbietende den Genehmigungsantrag an die Grundverkehrsbehörde zu stellen, aber noch keine Pflicht zur Erfüllung der noch aufschiebend bedingten Hauptleistung; insbesondere ist der Ersteher noch nicht zur Berichtigung des noch gar nicht wirksamen Meistbotes verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003121
Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0030OB00056_8600000_001