Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Zuschlagserteilung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes eine Rechtsprechung (des Obersten Gerichtshofes) fehle.
In ihrem Revisionsrekurs beantragt die betreibende Partei die Wiederherstellung der Entscheidung der ersten Instanz. Da die nicht von der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig gemachte Zuschlagserteilung nicht angefochten worden sei und der Ersteher ein Viertel des Meistbots nicht innerhalb 14 Tagen (nach Rechtskraft) des Zuschlags gezahlt habe, sei die Wiederversteigerung zu Recht bewilligt worden. Der die grundverkehrsbehördliche Genehmigung betreffende Hinweis im Protokoll der Versteigerungstagsatzung enthalte keinen Vorbehalt der Zuschlagserteilung, sondern beweise deren bedingungslose Wirksamkeit. Von einer schwebenden Wirksamkeit der Zuschlagserteilung könne auch keine Rede sein, weil nicht der Zuschlag, sondern nur das Meistbot der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe. Selbst wenn die Zuschlagserteilung unter einer auflösenden Bedingung stünde, wäre die Wiederversteigerung gerechtfertigt, weil die mit der Zuschlagserteilung verbundene Rechtswirkung sofort eingetreten wäre und noch nicht wieder aufgehört hätte (ON 38).
Das Rechtsmittel ist nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 ZPO zulässig, weil die Voraussetzung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben ist. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht begründet.Das Rechtsmittel ist nach dem gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig, weil die Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben ist. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht begründet.
Der Verkehr mit dem Grundstück 973/3 der EZ 755 KG Hittisau unterliegt den Bestimmungen des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes, weil es sich dabei nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt (§ 1 Abs 1 lit a und Abs 2 GVG) und keine der im § 2 des zitierten Gesetzes genannten Ausnahmen zutrifft. Das Eigentum an diesem Grundstück kann daher nach § 3 Abs 1 lit a dieses Gesetzes nur mit Genehmigung der Behörde erworben werden, wobei bei einer Veräußerung im Wege der Versteigerung das Meistbot der Genehmigung bedarf (Abs 3 dieser Gesetzesstelle). Ein Rechtserwerb, der nach § 4 GVG nicht der Genehmigung bedürfte, liegt hier nicht vor. Über alle Anträge, die nicht gemäß § 13 GVG von der Ortskommission zu erledigen sind, und über Berufungen gegen deren Bescheide entscheidet nach § 14 die Grundverkehrs-Landeskommission (Abs 1), deren Bescheide schriftlich zu erlassen sind (Abs 8). Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet in oberster Instanz der Grundverkehrssenat, dessen Bescheide endgültig sind und nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen (§ 15 Abs 1). Wenn einem Antrag stattgegeben wird, ist von der Behörde auf der zur Verbücherung bestimmten Urkunde ein Vermerk über die Genehmigung anzubringen (§ 16 Abs 1). Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Hat der Erwerber schon vorher die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, so gilt er hinsichtlich seiner Aufwendungen als unredlicher Besitzer. Wird eine Eintragung im Grundbuch... ohne die in diesem Gesetz vorgeschriebene Genehmigung bewilligt, so hat das Grundbuchsgericht aufgrund der Mitteilung eines Bescheides, in dem dieser Mangel rechtskräftig festgestellt ist, oder aufgrund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung die Eintragung von Amts wegen zu löschen..., wenn seit der Eintragung... noch nicht drei Jahre verstrichen sind (§ 18 Abs 1 und 2 GVG). Daß nach den zitierten Grundverkehrsvorschriften bei einer Veräußerung im Wege der Versteigerung bereits das Meistbot der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedarf, bedeutet, daß diese Behörde auf Antrag, zu dem jedenfalls der Meistbietende berechtigt ist, mit Bescheid zu entscheiden hat, ob sie diesem Meistbot nachträglich die Zustimmung erteilt oder versagt.Der Verkehr mit dem Grundstück 973/3 der EZ 755 KG Hittisau unterliegt den Bestimmungen des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes, weil es sich dabei nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, GVG) und keine der im Paragraph 2, des zitierten Gesetzes genannten Ausnahmen zutrifft. Das Eigentum an diesem Grundstück kann daher nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, dieses Gesetzes nur mit Genehmigung der Behörde erworben werden, wobei bei einer Veräußerung im Wege der Versteigerung das Meistbot der Genehmigung bedarf (Absatz 3, dieser Gesetzesstelle). Ein Rechtserwerb, der nach Paragraph 4, GVG nicht der Genehmigung bedürfte, liegt hier nicht vor. Über alle Anträge, die nicht gemäß Paragraph 13, GVG von der Ortskommission zu erledigen sind, und über Berufungen gegen deren Bescheide entscheidet nach Paragraph 14, die Grundverkehrs-Landeskommission (Absatz eins,), deren Bescheide schriftlich zu erlassen sind (Absatz 8,). Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet in oberster Instanz der Grundverkehrssenat, dessen Bescheide endgültig sind und nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen (Paragraph 15, Absatz eins,). Wenn einem Antrag stattgegeben wird, ist von der Behörde auf der zur Verbücherung bestimmten Urkunde ein Vermerk über die Genehmigung anzubringen (Paragraph 16, Absatz eins,). Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Hat der Erwerber schon vorher die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, so gilt er hinsichtlich seiner Aufwendungen als unredlicher Besitzer. Wird eine Eintragung im Grundbuch... ohne die in diesem Gesetz vorgeschriebene Genehmigung bewilligt, so hat das Grundbuchsgericht aufgrund der Mitteilung eines Bescheides, in dem dieser Mangel rechtskräftig festgestellt ist, oder aufgrund der Mitteilung des rechtskräftigen Bescheides über die Versagung oder die Nichtigerklärung die Eintragung von Amts wegen zu löschen..., wenn seit der Eintragung... noch nicht drei Jahre verstrichen sind (Paragraph 18, Absatz eins und 2 GVG). Daß nach den zitierten Grundverkehrsvorschriften bei einer Veräußerung im Wege der Versteigerung bereits das Meistbot der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedarf, bedeutet, daß diese Behörde auf Antrag, zu dem jedenfalls der Meistbietende berechtigt ist, mit Bescheid zu entscheiden hat, ob sie diesem Meistbot nachträglich die Zustimmung erteilt oder versagt.
Beim Meistbot handelt es sich um das höchste, vor dem Schluß der Versteigerung gemachte (und vom Richter für zulässig befundene) Anbot, das kein privatrechtliches Offert zum Abschluß eines Kaufvertrages über die ausgebotene Liegenschaft ist, sondern ein (mündliches) "Anbot auf Zuschlag" (Pollak, System des österreichischen Privatrechtes mit Einschluß des Exekutionsrechtes 2 III 973), eine "Einwilligung zu einem publizistischen Rechtsgeschäft" (Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 116), "eine Prozeßhandlung an das Gericht, ein Antrag im Sinne der ZPO und EO" (Heller-Berger-Stix II 1334), "die Einwilligung zu einem öffentlich-rechtlichen Geschäft, daher Prozeßhandlung" (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 158), jedenfalls eine notwendige Voraussetzung für den nach herrschender Lehre (Heller-Berger-Stix II 1241 f und die dort in FN 5 angegebene weitere Lehre sowie Holzhammer, aaO 164 f; Aicher in Rummel, ABGB Rz 6 zu § 1089) rechtsbegründenden gerichtlichen (Hoheits-)Akt des Zuschlages, der das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft dem Meistbietenden gibt, der dadurch zum Ersteher wird. Die erforderliche Genehmigung des Meistbotes durch die Grundverkehrsbehörde stellt eine Rechtsbedingung für seine Wirksamkeit dar (Gschnitzer in Klang 2 III 659 f; Rummel in Rummel, ABGB Rz 2 zu § 897; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 I 143).Beim Meistbot handelt es sich um das höchste, vor dem Schluß der Versteigerung gemachte (und vom Richter für zulässig befundene) Anbot, das kein privatrechtliches Offert zum Abschluß eines Kaufvertrages über die ausgebotene Liegenschaft ist, sondern ein (mündliches) "Anbot auf Zuschlag" (Pollak, System des österreichischen Privatrechtes mit Einschluß des Exekutionsrechtes 2 römisch drei 973), eine "Einwilligung zu einem publizistischen Rechtsgeschäft" (Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 116), "eine Prozeßhandlung an das Gericht, ein Antrag im Sinne der ZPO und EO" (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1334), "die Einwilligung zu einem öffentlich-rechtlichen Geschäft, daher Prozeßhandlung" (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 158), jedenfalls eine notwendige Voraussetzung für den nach herrschender Lehre (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1241 f und die dort in FN 5 angegebene weitere Lehre sowie Holzhammer, aaO 164 f; Aicher in Rummel, ABGB Rz 6 zu Paragraph 1089,) rechtsbegründenden gerichtlichen (Hoheits-)Akt des Zuschlages, der das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft dem Meistbietenden gibt, der dadurch zum Ersteher wird. Die erforderliche Genehmigung des Meistbotes durch die Grundverkehrsbehörde stellt eine Rechtsbedingung für seine Wirksamkeit dar (Gschnitzer in Klang 2 römisch drei 659 f; Rummel in Rummel, ABGB Rz 2 zu Paragraph 897,; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 7 römisch eins 143).
Ein genehmigungsbedürftiges, aber noch nicht genehmigtes Meistbot ist daher als notwendige Voraussetzung für den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlages noch nicht wirksam, insoweit also nicht auflösend, sondern aufschiebend bedingt (vergleiche Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1974, 506; Rummel aaO Rz 6 zu § 897; Koziol-Welser aaO I 80; JBl 1975, 652; SZ 51/155, 52/165 und 54/156; NZ 1982, 154), und zwar, weil es sich um eine durch ein Gesetz beigefügte (Rechts-)Bedingung handelt, auch dann, wenn dies im Beschluß über die Zuschlagserteilung nicht zum Ausdruck gebracht wird und dieser Beschluß unbekämpft bleibt.Ein genehmigungsbedürftiges, aber noch nicht genehmigtes Meistbot ist daher als notwendige Voraussetzung für den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlages noch nicht wirksam, insoweit also nicht auflösend, sondern aufschiebend bedingt (vergleiche Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1974, 506; Rummel aaO Rz 6 zu Paragraph 897,; Koziol-Welser aaO römisch eins 80; JBl 1975, 652; SZ 51/155, 52/165 und 54/156; NZ 1982, 154), und zwar, weil es sich um eine durch ein Gesetz beigefügte (Rechts-)Bedingung handelt, auch dann, wenn dies im Beschluß über die Zuschlagserteilung nicht zum Ausdruck gebracht wird und dieser Beschluß unbekämpft bleibt.
Das schwebend unwirksame Meistbot zeitigt zwar Vorwirkungen, z. B. hat der Meistbietende den Genehmigungsantrag an die Grundverkehrsbehörde zu stellen, aber noch keine Pflicht zur Erfüllung der noch aufschiebend bedingten Hauptleistung (vgl. Rummel aaO Rz 5 und 6 zu § 897; Koziol-Welser aaO; SZ 51/155 und SZ 52/1 und 35).Das schwebend unwirksame Meistbot zeitigt zwar Vorwirkungen, z. B. hat der Meistbietende den Genehmigungsantrag an die Grundverkehrsbehörde zu stellen, aber noch keine Pflicht zur Erfüllung der noch aufschiebend bedingten Hauptleistung vergleiche Rummel aaO Rz 5 und 6 zu Paragraph 897,; Koziol-Welser aaO; SZ 51/155 und SZ 52/1 und 35).
Ein solcher "Ersteher", der noch nicht Eigentümer der "versteigerten" Liegenschaft geworden ist, hat daher nicht alle Rechte und Pflichten, die einem Ersteher zukommen, der durch den Zuschlag das Eigentum an der ersteigerten Liegenschaft erworben hat. Insbesondere ist ein solcher "Ersteher" noch nicht zur Berichtigung des noch gar nicht wirksamen Meistbotes verpflichtet. Deshalb kann vor der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Meistbotes die im § 154 Abs 1 EO genannte Voraussetzung der Wiederversteigerung, "daß das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wurde", der Ersteher also diesbezüglich säumig wurde, nicht eintreten.Ein solcher "Ersteher", der noch nicht Eigentümer der "versteigerten" Liegenschaft geworden ist, hat daher nicht alle Rechte und Pflichten, die einem Ersteher zukommen, der durch den Zuschlag das Eigentum an der ersteigerten Liegenschaft erworben hat. Insbesondere ist ein solcher "Ersteher" noch nicht zur Berichtigung des noch gar nicht wirksamen Meistbotes verpflichtet. Deshalb kann vor der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Meistbotes die im Paragraph 154, Absatz eins, EO genannte Voraussetzung der Wiederversteigerung, "daß das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wurde", der Ersteher also diesbezüglich säumig wurde, nicht eintreten.
Das Rekursgericht hat daher den Antrag des betreibenden Gläubigers auf Wiederversteigerung der Liegenschaft nach § 154 Abs 1 EO mit Recht abgewiesen.Das Rekursgericht hat daher den Antrag des betreibenden Gläubigers auf Wiederversteigerung der Liegenschaft nach Paragraph 154, Absatz eins, EO mit Recht abgewiesen.
Dem unbegründeten Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.Dem unbegründeten Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.