Rechtssatz RS0003173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003173
Entscheidungsdatum
18.06.1986
Rechtssatz
Vor der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Meistbotes kann die im § 154 Abs 1 EO genannte Voraussetzung der Wiederversteigerung, "daß das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wurde", der Ersteher also diesbezüglich säumig wurde, nicht eintreten.Vor der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Meistbotes kann die im Paragraph 154, Absatz eins, EO genannte Voraussetzung der Wiederversteigerung, "daß das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wurde", der Ersteher also diesbezüglich säumig wurde, nicht eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003173
Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0030OB00056_8600000_003