Rechtssatz RS0003123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003123
Entscheidungsdatum
23.06.2009
Rechtssatz
Die erforderliche Genehmigung des Meistbotes durch die Grundverkehrsbehörde ist Rechtsbedingung für seine Wirksamkeit; ein genehmigungsbedürftiges, aber noch nicht genehmigtes Meistbot ist daher als notwendige Voraussetzung für den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlages noch nicht wirksam, insoweit also nicht auflösend, sondern aufschiebend bedingt, und zwar auch dann, wenn dies im Beschluß über die Zuschlagserteilung nicht zum Ausdruck gebracht wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 56/86
Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 56/86
RZ 1987/25 S 113
- 3 Ob 162/06d
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 162/06d
Auch; Beisatz: Erfolgt der Zuschlag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde, so erwirbt der Ersteher mit dem Zuschlag nur aufschiebend bedingtes Eigentum am Exekutionsobjekt. (T1)
- 3 Ob 50/09p
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 50/09p
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003123
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0030OB00056_8600000_002