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Rechtssatz RS0003123×

Rechtssatz RS0003123

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003123

Geschäftszahl

3Ob56/86; 3Ob162/06d; 3Ob50/09p

Entscheidungsdatum

23.06.2009

Norm

EO §183
VlbgGVG §3

Rechtssatz

Die erforderliche Genehmigung des Meistbotes durch die Grundverkehrsbehörde ist Rechtsbedingung für seine Wirksamkeit; ein genehmigungsbedürftiges, aber noch nicht genehmigtes Meistbot ist daher als notwendige Voraussetzung für den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlages noch nicht wirksam, insoweit also nicht auflösend, sondern aufschiebend bedingt, und zwar auch dann, wenn dies im Beschluß über die Zuschlagserteilung nicht zum Ausdruck gebracht wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 56/86
    Entscheidungstext OGH 18.06.1986 3 Ob 56/86
    RZ 1987/25 S 113
  • 3 Ob 162/06d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 162/06d
    Auch; Beisatz: Erfolgt der Zuschlag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde, so erwirbt der Ersteher mit dem Zuschlag nur aufschiebend bedingtes Eigentum am Exekutionsobjekt. (T1)
  • 3 Ob 50/09p
    Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 50/09p
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003123

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19860618_OGH0002_0030OB00056_8600000_002