I. Das Rechtsmittel der betreibenden Partei ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt:römisch eins. Das Rechtsmittel der betreibenden Partei ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt:
In der zitierten Vorentscheidung 3 Ob 321/05k war eine ohne Vorbehalt ausgesprochene Zuschlagserteilung angefochten worden, während hier die Wirksamkeit der bekämpften Zuschlagserteilung von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig gemacht wurde. Aus diesem unterschiedlichen Sachverhalt leitet die Revisionsrekurswerberin unter Hinweis auf eine im Schrifttum von Angst vertretene Auffassung über die Zulässigkeit eines Einstellungsantrags in der gesamten Zeit bis zur Wirksamerklärung des Zuschlags (Angst aaO § 183 Rz 18/7) die Anfechtbarkeit der Zuschlagserteilung im Rekursweg auch für den (hier vorliegenden) Fall ab, dass der Rechtsmittelwerber trotz gehöriger Ladung zum Versteigerungstermin nicht erschienen war. Dazu ist Folgendes auszuführen:In der zitierten Vorentscheidung 3 Ob 321/05k war eine ohne Vorbehalt ausgesprochene Zuschlagserteilung angefochten worden, während hier die Wirksamkeit der bekämpften Zuschlagserteilung von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig gemacht wurde. Aus diesem unterschiedlichen Sachverhalt leitet die Revisionsrekurswerberin unter Hinweis auf eine im Schrifttum von Angst vertretene Auffassung über die Zulässigkeit eines Einstellungsantrags in der gesamten Zeit bis zur Wirksamerklärung des Zuschlags (Angst aaO Paragraph 183, Rz 18/7) die Anfechtbarkeit der Zuschlagserteilung im Rekursweg auch für den (hier vorliegenden) Fall ab, dass der Rechtsmittelwerber trotz gehöriger Ladung zum Versteigerungstermin nicht erschienen war. Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Wenn die Übertragung des Eigentums an den Ersteher dem Grundverkehrsgesetz eines Bundeslandes unterliegt, ist der Zuschlag nur unter Vorbehalt zu erteilen und erst nach Vorliegen der von dem jeweiligen Grundverkehrsgesetz festgesetzten Voraussetzungen für rechtswirksam zu erklären (§ 183 Abs 1 letzter Satz EO). Aus dieser Rechtsbedingung folgt, dass das Meistbot, der Zuschlag und damit der Eigentumserwerb des Erstehers unter einer aufschiebenden Bedingung (hier der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde nach den Vorschriften des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes) stehen, der Ersteher also mit dem Zuschlag nur aufschiebend bedingtes Eigentum am Exekutionsobjekt erwirbt (so schon 3 Ob 56/86), der Verpflichtete also noch (auflösend bedingt) Eigentümer der Liegenschaft bleibt. Daraus leitet Angst (aaO und weiters in Rz 2 zu § 200) ab, dass auch nach der nur bedingt erfolgten Zuschlagserteilung eine Einstellung des Exekutionsverfahrens in Frage käme. Die Richtigkeit dieser Ansicht braucht hier indes genauso wenig untersucht werden wie die weiters relevierte Frage, ob auch eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach der Zuschlagserteilung zulässig ist. Entscheidungswesentlich ist hier auch für den Fall der Bejahung der Zulässigkeit von Einstellungs- und Aufschiebungsanträgen, ob solche Anträge eine Rekurslegitimation begründen können, die Rechtsmittelbeschränkungen des § 187 EO hier also nicht zur Anwendung kommen. Diese Frage ist zu verneinen:1. Wenn die Übertragung des Eigentums an den Ersteher dem Grundverkehrsgesetz eines Bundeslandes unterliegt, ist der Zuschlag nur unter Vorbehalt zu erteilen und erst nach Vorliegen der von dem jeweiligen Grundverkehrsgesetz festgesetzten Voraussetzungen für rechtswirksam zu erklären (Paragraph 183, Absatz eins, letzter Satz EO). Aus dieser Rechtsbedingung folgt, dass das Meistbot, der Zuschlag und damit der Eigentumserwerb des Erstehers unter einer aufschiebenden Bedingung (hier der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde nach den Vorschriften des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes) stehen, der Ersteher also mit dem Zuschlag nur aufschiebend bedingtes Eigentum am Exekutionsobjekt erwirbt (so schon 3 Ob 56/86), der Verpflichtete also noch (auflösend bedingt) Eigentümer der Liegenschaft bleibt. Daraus leitet Angst (aaO und weiters in Rz 2 zu Paragraph 200,) ab, dass auch nach der nur bedingt erfolgten Zuschlagserteilung eine Einstellung des Exekutionsverfahrens in Frage käme. Die Richtigkeit dieser Ansicht braucht hier indes genauso wenig untersucht werden wie die weiters relevierte Frage, ob auch eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach der Zuschlagserteilung zulässig ist. Entscheidungswesentlich ist hier auch für den Fall der Bejahung der Zulässigkeit von Einstellungs- und Aufschiebungsanträgen, ob solche Anträge eine Rekurslegitimation begründen können, die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 187, EO hier also nicht zur Anwendung kommen. Diese Frage ist zu verneinen:
2. Aus den materiellen Rechtsfolgen einer nur bedingten Zuschlagserteilung mit dem nur aufschiebend bedingten Eigentum des Erstehers ergeben sich für eine Durchbrechung der gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung keine Anhaltspunkte. Nach der zitierten Entscheidung 3 Ob 321/05k und den in den Rechtssatzketten RIS-Justiz RS0003206 und RS0003253 angeführten Entscheidungen sind die Rekursgründe im Gesetz taxativ aufgezählt (so auch Angst aaO § 187 Rz 1). § 187 EO regelt zwingend die Voraussetzungen der Rekurslegitimation. Das Verfahrensgesetz unterscheidet nicht zwischen einem unbedingten und einem nur unter Vorbehalt erteilten Zuschlag. Das ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin auch nicht aus Gründen fehlenden Rechtsschutzes bedenklich, hat es doch jeder Einstellungs- oder Aufschiebungswerber, über dessen Antrag vor dem Versteigerungstermin noch nicht stattgebend entschieden wurde, in der Hand, zum Versteigerungstermin zu erscheinen und dort eine allenfalls rechtswidrige Zuschlagserteilung zu verhindern - die mit der EO-Novelle 2000 eingeführte Bestimmung des § 200a EO über die Aufschiebung der Exekution ist zwingendes Recht (arg.: „... ist auf Antrag ... aufzuschieben") - jedenfalls aber gegen eine rechtswidrige2. Aus den materiellen Rechtsfolgen einer nur bedingten Zuschlagserteilung mit dem nur aufschiebend bedingten Eigentum des Erstehers ergeben sich für eine Durchbrechung der gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung keine Anhaltspunkte. Nach der zitierten Entscheidung 3 Ob 321/05k und den in den Rechtssatzketten RIS-Justiz RS0003206 und RS0003253 angeführten Entscheidungen sind die Rekursgründe im Gesetz taxativ aufgezählt (so auch Angst aaO Paragraph 187, Rz 1). Paragraph 187, EO regelt zwingend die Voraussetzungen der Rekurslegitimation. Das Verfahrensgesetz unterscheidet nicht zwischen einem unbedingten und einem nur unter Vorbehalt erteilten Zuschlag. Das ist entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin auch nicht aus Gründen fehlenden Rechtsschutzes bedenklich, hat es doch jeder Einstellungs- oder Aufschiebungswerber, über dessen Antrag vor dem Versteigerungstermin noch nicht stattgebend entschieden wurde, in der Hand, zum Versteigerungstermin zu erscheinen und dort eine allenfalls rechtswidrige Zuschlagserteilung zu verhindern - die mit der EO-Novelle 2000 eingeführte Bestimmung des Paragraph 200 a, EO über die Aufschiebung der Exekution ist zwingendes Recht (arg.: „... ist auf Antrag ... aufzuschieben") - jedenfalls aber gegen eine rechtswidrige
Zuschlagserteilung Widerspruch zu erheben und sich dadurch die Rekurslegitimation zu sichern (§§ 182, 187 EO). Für ein Abgehen von den gesetzlichen Voraussetzungen der Rekurslegitimation besteht kein sachlicher Grund, selbst wenn man iS der Revisionsrekurswerberin den Widerspruchsgrund des § 184 Abs 1 Z 4 EO (Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz Vorliegens eines Einstellungsbeschlusses) extensiv auslegte und schon den Antrag auf Einstellung als Widerspruchsgrund ausreichen ließe und überdies eine Gleichstellung der Rechtslage für Aufschiebungsanträge annähme. Die Relevierung solcher Umstände im Rekursverfahren setzt die Teilnahme am Versteigerungstermin oder eine nicht gehörige Ladung zu demselben voraus. Das Ergebnis dieser Erwägungen findet seine Bestätigung im Neuerungsverbot, das auch im Rekursverfahren in Exekutionssachen gilt (RIS-Justiz RS0002371). Die Zuschlagserteilung ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen (vgl den maßgeblichen Zeitpunkt für die Exekutionsbewilligung: RIS-Justiz RS0000019). In der Versteigerungstagsatzung konnte der Exekutionsrichter auf nicht aktenkundige Umstände (hier der bei einem anderen Gericht eingebrachte Aufschiebungsantrag) nicht Bedacht nehmen. Die Relevierung des Sachverhalts erst im Rekursverfahren muss daher am Neuerungsverbot scheitern.Zuschlagserteilung Widerspruch zu erheben und sich dadurch die Rekurslegitimation zu sichern (Paragraphen 182, 187, EO). Für ein Abgehen von den gesetzlichen Voraussetzungen der Rekurslegitimation besteht kein sachlicher Grund, selbst wenn man iS der Revisionsrekurswerberin den Widerspruchsgrund des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 4, EO (Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz Vorliegens eines Einstellungsbeschlusses) extensiv auslegte und schon den Antrag auf Einstellung als Widerspruchsgrund ausreichen ließe und überdies eine Gleichstellung der Rechtslage für Aufschiebungsanträge annähme. Die Relevierung solcher Umstände im Rekursverfahren setzt die Teilnahme am Versteigerungstermin oder eine nicht gehörige Ladung zu demselben voraus. Das Ergebnis dieser Erwägungen findet seine Bestätigung im Neuerungsverbot, das auch im Rekursverfahren in Exekutionssachen gilt (RIS-Justiz RS0002371). Die Zuschlagserteilung ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen vergleiche den maßgeblichen Zeitpunkt für die Exekutionsbewilligung: RIS-Justiz RS0000019). In der Versteigerungstagsatzung konnte der Exekutionsrichter auf nicht aktenkundige Umstände (hier der bei einem anderen Gericht eingebrachte Aufschiebungsantrag) nicht Bedacht nehmen. Die Relevierung des Sachverhalts erst im Rekursverfahren muss daher am Neuerungsverbot scheitern.
3. Inwieweit die Überweisungsbestimmung des § 44 Abs 1 JN und die von der Revisionsrekurswerberin daraus abgeleitete Anhängigkeit des Aufschiebungsantrags schon ab dem Einlangen beim unzuständigen Gericht etwas am dargelegten Teilnahmezwang bei einer Versteigerungstagsatzung zur Wahrung der Rekurslegitimation etwas ändern sollte, wird im Rechtsmittel nicht näher begründet.3. Inwieweit die Überweisungsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, JN und die von der Revisionsrekurswerberin daraus abgeleitete Anhängigkeit des Aufschiebungsantrags schon ab dem Einlangen beim unzuständigen Gericht etwas am dargelegten Teilnahmezwang bei einer Versteigerungstagsatzung zur Wahrung der Rekurslegitimation etwas ändern sollte, wird im Rechtsmittel nicht näher begründet.
4. Zuletzt führt die Rekurswerberin gegen die Richtigkeit der Begründung der Entscheidung 3 Ob 321/05k noch die den Interessen des Erstehers entgegenstehenden Interessen des Verpflichteten ins Treffen, der wie der Betreibende bei einem rechtzeitigen Aufschiebungsantrag damit rechnen könne, dass die Versteigerung nicht stattfinde. Die nachteilige Folge des Verlusts des Exekutionsobjekts wiege schwerer als das Interesse des Erstehers. Mit diesem auf eine Interessenabwägung abzielenden Argument kann die Richtigkeit der Begründung der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung zum Gesetzeszweck des § 187 Abs 1 EO nicht in Zweifel gezogen werden. Wenn im Interesse der Rechtssicherheit alle Einwendungen gegen die Durchführung der Versteigerung in der Versteigerungstagsatzung behandelt werden sollen, damit sich der Ersteher in seiner wirtschaftlichen Disposition weitgehend geschützt erachten kann, steht einer Aufweichung der gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung im Wege einer extensiven Gesetzesauslegung hier schon der Umstand entgegen, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Rechtsmittelwerberin letztlich nur auf eine Verletzung ihrer prozessualen Dilligenzpflicht zurückzuführen ist. Von einer „amtsbekannten", also notorischen Nichterreichbarkeit von Geschäftsabteilungen der Exekutionsgerichte, die es verhindert, dass sich ein Verpflichteter Gewissheit darüber verschafft, ob der Aufschiebungsantrag eingelangt und darüber stattgebend schon entschieden ist (bzw. darüber, ob der Versteigerungstermin abgesetzt wird) kann keine Rede sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 78 EO iVm §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO.4. Zuletzt führt die Rekurswerberin gegen die Richtigkeit der Begründung der Entscheidung 3 Ob 321/05k noch die den Interessen des Erstehers entgegenstehenden Interessen des Verpflichteten ins Treffen, der wie der Betreibende bei einem rechtzeitigen Aufschiebungsantrag damit rechnen könne, dass die Versteigerung nicht stattfinde. Die nachteilige Folge des Verlusts des Exekutionsobjekts wiege schwerer als das Interesse des Erstehers. Mit diesem auf eine Interessenabwägung abzielenden Argument kann die Richtigkeit der Begründung der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung zum Gesetzeszweck des Paragraph 187, Absatz eins, EO nicht in Zweifel gezogen werden. Wenn im Interesse der Rechtssicherheit alle Einwendungen gegen die Durchführung der Versteigerung in der Versteigerungstagsatzung behandelt werden sollen, damit sich der Ersteher in seiner wirtschaftlichen Disposition weitgehend geschützt erachten kann, steht einer Aufweichung der gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung im Wege einer extensiven Gesetzesauslegung hier schon der Umstand entgegen, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Rechtsmittelwerberin letztlich nur auf eine Verletzung ihrer prozessualen Dilligenzpflicht zurückzuführen ist. Von einer „amtsbekannten", also notorischen Nichterreichbarkeit von Geschäftsabteilungen der Exekutionsgerichte, die es verhindert, dass sich ein Verpflichteter Gewissheit darüber verschafft, ob der Aufschiebungsantrag eingelangt und darüber stattgebend schon entschieden ist (bzw. darüber, ob der Versteigerungstermin abgesetzt wird) kann keine Rede sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO.
II. Der Revisionsrekurs der Ersteherin gegen die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig. Die Rechtsmittelwerberin zeigt keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare Überschreitung des dem Rekursgericht eingeräumten Ermessens in der Frage der Zulassung von Rechtsmittelbeantwortungen auf und geht irrig von der Annahme aus, in einem Rekursverfahren in Exekutionssachen müsse stets aus Gründen der Waffengleichheit allen Beteiligten Gehör eingeräumt werden. Dies ist nach der vom Rekursgericht richtig zitierten oberstgerichtlichen Judikatur (insbes. 3 Ob 162/03z = SZ 2004/26) aber keineswegs der Fall.römisch zwei. Der Revisionsrekurs der Ersteherin gegen die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig. Die Rechtsmittelwerberin zeigt keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare Überschreitung des dem Rekursgericht eingeräumten Ermessens in der Frage der Zulassung von Rechtsmittelbeantwortungen auf und geht irrig von der Annahme aus, in einem Rekursverfahren in Exekutionssachen müsse stets aus Gründen der Waffengleichheit allen Beteiligten Gehör eingeräumt werden. Dies ist nach der vom Rekursgericht richtig zitierten oberstgerichtlichen Judikatur (insbes. 3 Ob 162/03z = SZ 2004/26) aber keineswegs der Fall.