Rechtssatz RS0003142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003142
Entscheidungsdatum
04.05.1971
Rechtssatz
Zeigt der Rekurs erhebende Berechtigte zwar einen Verstoß gegen Verteilungsgrundsätze auf, so hat es dennoch bei der getroffenen Verteilung zu bleiben, wenn der anfechtende Gläubiger auch bei richtiger Verteilung nicht zum Zuge gekommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0003142
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19710504_OGH0002_0030OB00026_7100000_001