Rechtssatz RS0003149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003149
Geschäftszahl
3Ob242/60; 3Ob19/65; 3Ob4/05t
Entscheidungsdatum
27.04.2005
Rechtssatz
Der Ersteher ist am Meistbotsverfahren nicht beteiligt und deshalb - trotz Ladung zur Verteilungstagsatzung nach § 209 EO und Zustellung des Verteilungsbeschlusses nach § 229 EO - weder zum Widerspruch noch zum Rekurs legitimiert.Der Ersteher ist am Meistbotsverfahren nicht beteiligt und deshalb - trotz Ladung zur Verteilungstagsatzung nach Paragraph 209, EO und Zustellung des Verteilungsbeschlusses nach Paragraph 229, EO - weder zum Widerspruch noch zum Rekurs legitimiert.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 242/60
Entscheidungstext OGH 21.09.1960 3 Ob 242/60
- 3 Ob 19/65
Entscheidungstext OGH 24.02.1965 3 Ob 19/65
Beisatz: Aber Rekursrecht des Erstehers gegen den Meistbotverteilungsbeschluss in allen jenen Punkten, die seine Rechtslage berühren (zB Zuweisung eines Deckungskapitals für die Dienstbarkeiten und dessen Höhe). (T1) Veröff: EvBl 1965/292 S 443 = JBl 1966,47
- 3 Ob 4/05t
Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 4/05t
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Aber Rekursrecht des Erstehers gegen den Meistbotverteilungsbeschluss in allen jenen Punkten, die seine Rechtslage berühren. (T2); Beisatz: Kein Rekursrecht des Erstehers, betreffend Lasten, die er nach dem Versteigerungsedikt ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hat. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003149
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19600921_OGH0002_0030OB00242_6000000_001