Rechtssatz RS0003156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003156
Geschäftszahl
3Ob203/60; 3Ob68/69; 3Ob129/84
Entscheidungsdatum
14.11.1984
Rechtssatz
Hat der Verpflichtete es unterlassen, gegen das Begehren der betreibenden Partei, die länger als drei Jahre vor der Zuschlagserteilung rückständigen Zinsen im Range des Kapitals zuzuweisen, also gegen die Rangordnung dieser älteren Zinsen Widerspruch zu erheben (vgl Entscheidung des OGH ZBl 1933,380, ÖRZ 1936,19), so kann er diesen Umstand auch nicht mehr im Rechtsmittelverfahren nachholen (vgl § 234 Abs 1 EO, Spr Nr 168).Hat der Verpflichtete es unterlassen, gegen das Begehren der betreibenden Partei, die länger als drei Jahre vor der Zuschlagserteilung rückständigen Zinsen im Range des Kapitals zuzuweisen, also gegen die Rangordnung dieser älteren Zinsen Widerspruch zu erheben vergleiche Entscheidung des OGH ZBl 1933,380, ÖRZ 1936,19), so kann er diesen Umstand auch nicht mehr im Rechtsmittelverfahren nachholen vergleiche Paragraph 234, Absatz eins, EO, Spr Nr 168).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 203/60
Entscheidungstext OGH 16.05.1960 3 Ob 203/60
- 3 Ob 68/69
Entscheidungstext OGH 02.07.1969 3 Ob 68/69
Gegenteilig
- 3 Ob 129/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1984 3 Ob 129/84
Vgl aber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003156
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19600516_OGH0002_0030OB00203_6000000_002