Rechtssatz RS0003170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003170
Geschäftszahl
3Ob30/85 (3Ob37/85); 3Ob6/87 (3Ob7/87)
Entscheidungsdatum
13.05.1987
Norm
AO (vor IRÄG) §55b
AO (vor IRÄG) §55c
EO §213 IIC
EO §231
Rechtssatz
Beim sogenannten Liquidationsausgleich verliert der Ausgleichsschuldner für die Dauer der Überwachung des Ausgleiches durch den Sachwalter gemäß § 55 b AO selbst im Fall einer durchgeführten Vermögensübertragung gemäß § 55 c Abs 1 AO seine Prozeßfähigkeit nicht, sondern es ist nur seine Verfügungsberechtigung entsprechend den Zwecken der Überwachung eingeschränkt. Daraus ergibt sich, daß nicht nur der Sachwalter, sondern auch der Ausgleichsschuldner (hier in seiner Eigenschaft als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren) Widerspruch gegen die Zuweisung aus einem Meistbot erheben kann und zur Widerspruchsklage legitimiert ist. Eine ungerechtfertigte Zuweisung aus dem Meistbot betrifft nämlich nicht nur den Befriedigungsfonds der Gläubiger, sondern kann zumindest prinzipiell auch den Ausgleichsschuldner selbst belasten.Beim sogenannten Liquidationsausgleich verliert der Ausgleichsschuldner für die Dauer der Überwachung des Ausgleiches durch den Sachwalter gemäß Paragraph 55, b AO selbst im Fall einer durchgeführten Vermögensübertragung gemäß Paragraph 55, c Absatz eins, AO seine Prozeßfähigkeit nicht, sondern es ist nur seine Verfügungsberechtigung entsprechend den Zwecken der Überwachung eingeschränkt. Daraus ergibt sich, daß nicht nur der Sachwalter, sondern auch der Ausgleichsschuldner (hier in seiner Eigenschaft als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren) Widerspruch gegen die Zuweisung aus einem Meistbot erheben kann und zur Widerspruchsklage legitimiert ist. Eine ungerechtfertigte Zuweisung aus dem Meistbot betrifft nämlich nicht nur den Befriedigungsfonds der Gläubiger, sondern kann zumindest prinzipiell auch den Ausgleichsschuldner selbst belasten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 30/85
Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85
SZ 58/99 = JBl 1986,463
- 3 Ob 6/87
Entscheidungstext OGH 13.05.1987 3 Ob 6/87
nur: Beim sogenannten Liquidationsausgleich verliert der
Ausgleichsschuldner für die Dauer der Überwachung des Ausgleiches
durch den Sachwalter gemäß § 55 b AO selbst im Fall einer
durchgeführten Vermögensübertragung gemäß § 55 c Abs 1 AO seine
Prozeßfähigkeit nicht, sondern es ist nur seine
Verfügungsberechtigung entsprechend den Zwecken der Überwachung
eingeschränkt. (T1)
Beisatz: Es muß daher auch dem Ausgleichsschuldner ein Klagerecht -
hier nach § 35 EO - eingeräumt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003170
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_001