Den Revisionen kommt Berechtigung zu.
Richtig gelöst haben die beiden Vorinstanzen die Frage der aktiven Klagslegitimation. Beim sogenannten Liquidationsausgleich verliert der Ausgleichsschuldner für die Dauer der überwachung des Ausgleiches durch den Sachwalter gemäß § 55 b AO in der gemäß Art.XI zu § 2 Abs.1 IRöG anzuwendenden Fassung vor dem IRöG selbst im Falle einer durchgeführten Vermögensübertragung gemäß § 55 c Abs.1 AO idF vor dem IRöG seine Prozeßfähigkeit nicht, sondern es ist nur seine Verfügungsberechtigung entsprechend den Zwecken der überwachung eingeschränkt. Daraus ergibt sich, daß nicht nur der Sachwalter, sondern auch der Ausgleichsschuldner (hier in seiner Eigenschaft als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren) Widerspruch gegen die Zuweisung aus einem Meistbot erheben kann und zur Widerspruchsklage legitimiert ist. Eine ungerechtfertigte Zuweisung aus dem Meistbot betrifft nämlich nicht nur den Befriedigungsfonds der Gläubiger, sondern kann zumindestens prinzipiell auch den Ausgleichsschuldner selbst belasten (vgl. die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 47/122, ähnlich ZAS 1977/25).Richtig gelöst haben die beiden Vorinstanzen die Frage der aktiven Klagslegitimation. Beim sogenannten Liquidationsausgleich verliert der Ausgleichsschuldner für die Dauer der überwachung des Ausgleiches durch den Sachwalter gemäß Paragraph 55, b AO in der gemäß Artikel römisch elf, zu Paragraph 2, Absatz eins, IRöG anzuwendenden Fassung vor dem IRöG selbst im Falle einer durchgeführten Vermögensübertragung gemäß Paragraph 55, c Absatz eins, AO in der Fassung vor dem IRöG seine Prozeßfähigkeit nicht, sondern es ist nur seine Verfügungsberechtigung entsprechend den Zwecken der überwachung eingeschränkt. Daraus ergibt sich, daß nicht nur der Sachwalter, sondern auch der Ausgleichsschuldner (hier in seiner Eigenschaft als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren) Widerspruch gegen die Zuweisung aus einem Meistbot erheben kann und zur Widerspruchsklage legitimiert ist. Eine ungerechtfertigte Zuweisung aus dem Meistbot betrifft nämlich nicht nur den Befriedigungsfonds der Gläubiger, sondern kann zumindestens prinzipiell auch den Ausgleichsschuldner selbst belasten vergleiche die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 47/122, ähnlich ZAS 1977/25).
Beide Widerspruchswerber sind damit zur Widerspruchsklage legitimiert.
Zwecks Vermeidung unnötiger Verwicklungen wurde gemäß § 187 ZPO die auch im Revisionsverfahren zulässige (vgl. Fasching II,890) Verbindung der beiden dem Revisionsgericht getrennt vorgelegten Rechtssachen beschlossen, da andernfalls wegen der Bestimmung des § 232 Abs.2 EO das Problem der erweiterten Rechtskraftwirkung auftauchen könnte (vgl. dazu Kralik, ÖJZ 1963,115 und 141; Holzhammer, Parteienhäufung und einheitliche Streitpartei, 108, 109).Zwecks Vermeidung unnötiger Verwicklungen wurde gemäß Paragraph 187, ZPO die auch im Revisionsverfahren zulässige vergleiche Fasching römisch zwei,890) Verbindung der beiden dem Revisionsgericht getrennt vorgelegten Rechtssachen beschlossen, da andernfalls wegen der Bestimmung des Paragraph 232, Absatz 2, EO das Problem der erweiterten Rechtskraftwirkung auftauchen könnte vergleiche dazu Kralik, ÖJZ 1963,115 und 141; Holzhammer, Parteienhäufung und einheitliche Streitpartei, 108, 109).
Damit kann auf die Berechtigung der von beiden klagenden Parteien erhobenen jeweils gleichlautenden Widersprüche eingegangen werden:
Die Widersprüche waren jeweils auf drei Tatbestände gestützt, nämlich auf § 12 AO, auf § 47 AO und schließlich auf die Ungültigkeit der Pfandbestellung wegen Zwanges.Die Widersprüche waren jeweils auf drei Tatbestände gestützt, nämlich auf Paragraph 12, AO, auf Paragraph 47, AO und schließlich auf die Ungültigkeit der Pfandbestellung wegen Zwanges.
Daß der auf § 12 AO gestützte Widerspruchsgrund nicht vorliegt, liegt auf der Hand und haben die klagenden Parteien dazu in den Widerspruchsklagen auch nichts mehr angeführt.Daß der auf Paragraph 12, AO gestützte Widerspruchsgrund nicht vorliegt, liegt auf der Hand und haben die klagenden Parteien dazu in den Widerspruchsklagen auch nichts mehr angeführt.
Entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht liegt aber keine unzulässige Sonderbegünstigung im Sinne des § 47 AO vor:Entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht liegt aber keine unzulässige Sonderbegünstigung im Sinne des Paragraph 47, AO vor:
Es ist zwar richtig, daß diese Sonderbegünstigung auch vom Ausgleichsschuldner geltend gemacht werden kann (SZ 9/237; Rspr.1934/177; Bankarchiv 1956,323; gegenteilig nur Rspr.1934/270 mit ablehnender Glosse von Wahle). Und es trifft auch zu, daß unter den Tatbestand des § 47 AO auch Lesitungen vor Ausgleichseröffnung fallen können (Bartsch-Pollak 3 Anm.23 zu §§ 46, 47 AO, Petschek, Streitfragen 259, 260, SZ 6/402, SZ 7/250, SZ 8/160). Dahingestellt bleiben kann auch - siehe dazu später - die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der beklagten Partei bei Abschluß der angefochtenen Vereinbarung bekannt war oder doch bekannt sein mußte, daß die klagende Partei zu C 252/83Es ist zwar richtig, daß diese Sonderbegünstigung auch vom Ausgleichsschuldner geltend gemacht werden kann (SZ 9/237; Rspr.1934/177; Bankarchiv 1956,323; gegenteilig nur Rspr.1934/270 mit ablehnender Glosse von Wahle). Und es trifft auch zu, daß unter den Tatbestand des Paragraph 47, AO auch Lesitungen vor Ausgleichseröffnung fallen können (Bartsch-Pollak 3 Anm.23 zu Paragraphen 46, 47, AO, Petschek, Streitfragen 259, 260, SZ 6/402, SZ 7/250, SZ 8/160). Dahingestellt bleiben kann auch - siehe dazu später - die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der beklagten Partei bei Abschluß der angefochtenen Vereinbarung bekannt war oder doch bekannt sein mußte, daß die klagende Partei zu C 252/83
zahlungsunfähig sei, daß also sozusagen jederzeit auch mit der Einleitung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens gerechnet werden mußte.
Der von den klagenden Parteien in diesem Zusammenhang geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Der von den klagenden Parteien in diesem Zusammenhang geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit Recht machen aber die klagenden Parteien geltend, daß es am nötigen Zusammenhang zwischen der angefochtenen Vereinbarung und der späteren Eröffnung des Ausgleichsverfahrens fehle.
Zweck der Norm des § 47 AO ist es nicht, an die Stelle der im Konkursverfahren geltenden Anfechtungstatbestände nach §§ 27 ff KO bzw. an die Stelle der außerhalb eines Konkurses geltenden Anfechtungstatbestände nach §§ 1 ff AnfO einen unabhängig von Fristen und sonstigen einzelnen Tatbestandsmerkmalen sozusagen auf Grund einer Generalklausel wirksamen allgemeinen und umfassenden Anfechtungstatbestand zu normieren. Im Ausgleichsverfahren gibt es vielmehr kein der Konkursanfechtung entsprechendes Institut (König,Zweck der Norm des Paragraph 47, AO ist es nicht, an die Stelle der im Konkursverfahren geltenden Anfechtungstatbestände nach Paragraphen 27, ff KO bzw. an die Stelle der außerhalb eines Konkurses geltenden Anfechtungstatbestände nach Paragraphen eins, ff AnfO einen unabhängig von Fristen und sonstigen einzelnen Tatbestandsmerkmalen sozusagen auf Grund einer Generalklausel wirksamen allgemeinen und umfassenden Anfechtungstatbestand zu normieren. Im Ausgleichsverfahren gibt es vielmehr kein der Konkursanfechtung entsprechendes Institut (König,
Die Anfechtung nach der Konkursordnung, RZl 21, ähnlich für den deutschen Rechtsbereich Gerhardt, in FS 100 J KO,133). Wollte man sozusagen jeden gewöhnlichen Anfechtungstatbestand unter die Bestimmung des § 47 AO subsummieren, so wären die besonderen Konkursanfechtungsbestimmungen auch weitgehend überflüssig, weil ja dann die dem § 47 AO entsprechende Bestimmung des § 150 Abs.5 KO ausreichen würde.Die Anfechtung nach der Konkursordnung, RZl 21, ähnlich für den deutschen Rechtsbereich Gerhardt, in FS 100 J KO,133). Wollte man sozusagen jeden gewöhnlichen Anfechtungstatbestand unter die Bestimmung des Paragraph 47, AO subsummieren, so wären die besonderen Konkursanfechtungsbestimmungen auch weitgehend überflüssig, weil ja dann die dem Paragraph 47, AO entsprechende Bestimmung des Paragraph 150, Absatz 5, KO ausreichen würde.
Nicht jede Zahlung einer fälligen Schuld durch den Zahlungsunfähigen oder die gleichbedeutende Einräumung einer Sicherheit für eine fällige Schuld stellt daher in diesem Sinn eine ungültige Sonderbegünstigung nach § 47 AO dar (Bartsch-Pollak 3 Anm.23 zu §§ 46, 47 AO, Petschek-Reimer-Schiemer 674, 675). Eine vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner mit seinem Gläubiger abgeschlossene Vereinbarung, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist vielmehr nach § 47 AO nur dann ungültig, wenn sich die Vereinbarung ausdrücklich oder deutlich erkennbar auf den bevorstehenden oder im Zuge befindlichen Ausgleich bezieht, also mit diesem in einem wenn auch vielleicht nur losen Zusammenhang steht (SZ 6/402, SZ 8/160, SZ 9/237, ZBl.1928/24, RZ 1932,215, RZ 1937,23 oder kürzlich 1 Ob 767/82).Nicht jede Zahlung einer fälligen Schuld durch den Zahlungsunfähigen oder die gleichbedeutende Einräumung einer Sicherheit für eine fällige Schuld stellt daher in diesem Sinn eine ungültige Sonderbegünstigung nach Paragraph 47, AO dar (Bartsch-Pollak 3 Anm.23 zu Paragraphen 46, 47, AO, Petschek-Reimer-Schiemer 674, 675). Eine vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner mit seinem Gläubiger abgeschlossene Vereinbarung, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist vielmehr nach Paragraph 47, AO nur dann ungültig, wenn sich die Vereinbarung ausdrücklich oder deutlich erkennbar auf den bevorstehenden oder im Zuge befindlichen Ausgleich bezieht, also mit diesem in einem wenn auch vielleicht nur losen Zusammenhang steht (SZ 6/402, SZ 8/160, SZ 9/237, ZBl.1928/24, RZ 1932,215, RZ 1937,23 oder kürzlich 1 Ob 767/82).
Wenn den Entscheidungen SZ 7/250 und SZ 11/77 entnommen werden könnte, es sei schlechthin jede Vereinbarung gemäß § 47 AO unwirksam, die objektiv geeignet sei, eine ungleichmäßige Behandlung der Gläubiger herbeizuführen, so kann dem in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden. Immerhin lag aber bei diesen beiden Entscheidungen vom Sachverhalt her doch ein Zusammenhang mit einem Ausgleichsverfahren vor, indem im einen Fall die zu beurteilende Vereinbarung überhaupt erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, wenn auch vor der Abstimmung über den Ausgleichsvorschlag, geschlossen wurde (SZ 11/77) und im andern Fall die Vereinbarung immerhin im Rahmen eines dann gescheiterten Versuches der Herbeiführung eines außergerichtlichen Ausgleiches zustandekam (SZ 7/250). Die Rechtssätze dieser beiden Entscheidungen verkennen aber den ganz besonderen Charakter der Vorschrift des § 47 AO. Zwar will auch diese Bestimmung die gleiche Behandlung der Gläubiger sichern. Der Weg, auf dem das Gesetz dieses Ziel zu erreichen sucht, ist aber im Ausgleichsverfahren ein anderer. Hier wird nicht die Möglichkeit geschaffen, an sich gültige Rechtshandlungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen anzufechten, sondern den unerwünschten Vereinbarungen wird schlechtweg die Gültigkeit versagt. Es fällt sofort auf, daß die Bestimmung des § 47 AO, obwohl sie viel einschneidender wirkt als die Anfechtungsvorschriften, keinerlei Fristbestimmungen enthält. Dies erklärt sich daraus, daß hier der Kreis der mit Ungültigkeit bedrohten Vereinbarungen durch deren Inhalt von selbst gegeben ist. Es sollen eben nur Vereinbarungen ungültig sein, durch die einem Gläubiger für das Ausgleichsverfahren Sonderbegünstigungen eingeräumt werden (Hintanhaltung von 'Umtrieben' im Ausgleichsverfahren, siehe dazu ausführlich SZ 9/237).Wenn den Entscheidungen SZ 7/250 und SZ 11/77 entnommen werden könnte, es sei schlechthin jede Vereinbarung gemäß Paragraph 47, AO unwirksam, die objektiv geeignet sei, eine ungleichmäßige Behandlung der Gläubiger herbeizuführen, so kann dem in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden. Immerhin lag aber bei diesen beiden Entscheidungen vom Sachverhalt her doch ein Zusammenhang mit einem Ausgleichsverfahren vor, indem im einen Fall die zu beurteilende Vereinbarung überhaupt erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, wenn auch vor der Abstimmung über den Ausgleichsvorschlag, geschlossen wurde (SZ 11/77) und im andern Fall die Vereinbarung immerhin im Rahmen eines dann gescheiterten Versuches der Herbeiführung eines außergerichtlichen Ausgleiches zustandekam (SZ 7/250). Die Rechtssätze dieser beiden Entscheidungen verkennen aber den ganz besonderen Charakter der Vorschrift des Paragraph 47, AO. Zwar will auch diese Bestimmung die gleiche Behandlung der Gläubiger sichern. Der Weg, auf dem das Gesetz dieses Ziel zu erreichen sucht, ist aber im Ausgleichsverfahren ein anderer. Hier wird nicht die Möglichkeit geschaffen, an sich gültige Rechtshandlungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen anzufechten, sondern den unerwünschten Vereinbarungen wird schlechtweg die Gültigkeit versagt. Es fällt sofort auf, daß die Bestimmung des Paragraph 47, AO, obwohl sie viel einschneidender wirkt als die Anfechtungsvorschriften, keinerlei Fristbestimmungen enthält. Dies erklärt sich daraus, daß hier der Kreis der mit Ungültigkeit bedrohten Vereinbarungen durch deren Inhalt von selbst gegeben ist. Es sollen eben nur Vereinbarungen ungültig sein, durch die einem Gläubiger für das Ausgleichsverfahren Sonderbegünstigungen eingeräumt werden (Hintanhaltung von 'Umtrieben' im Ausgleichsverfahren, siehe dazu ausführlich SZ 9/237).
Im vorliegenden Fall fehlt es an diesem Zusammenhang mit dem dann allerdings kurze Zeit nach Abschluß der Vereinbarung eröffneten Ausgleichsverfahren. Nach den getroffenen Feststellungen hatte die Fa.Hans A zur Zeit des Abschlusses nämlich noch nicht die Absicht, einen Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu stellen. Der beklagten Partei konnte daher diesbezüglich auch nichts anderes bekannt sein. Daß die beklagte Partei mit der Eröffnung des Konkurses oder allenfalls auch eines Ausgleichsverfahrens rechnete oder zumindest rechnen mußte, wobei sie von der irrigen Ansicht ausging, es würde die 60-Tagesfrist der §§ 12 KO bzw.AO gelten, und daß die beklagte Partei daher gewärtig sein mußte, für den Fall der Konkurseröffnung ihr Pfandrecht durch Anfechtung durch den Masseverwalter oder ohne Konkurseröffnung durch Anfechtung eines Gläubigers gemäß den Bestimmungen der Anfechtungsordnung wieder zu verlieren, stellt noch keine Begünstigung nach § 47 AO dar. Daß es der beklagten Partei allerdings darum ging, sich gegenüber weniger aktiven Gläubigern für den Fall der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch ein Absonderungsrecht zu sichern und damit den Vorteil zu verschaffen, statt der Konkursquote oder der allfälligen Ausgleichsquote volle Befriedigung zu verlangen, liegt zwar ebenfalls auf der Hand (denn die bisher in Händen der beklagten Partei befindlichen Wechsel und Schecks waren ja praktisch wertlos), ist aber keine im Zusammenhang mit dem Ausgleich gewährte 'Sonderbegünstigung' (überschrift zu § 47 AO) oder eingeräumten 'besonderen Vorteil' (§ 47 AO Satz 1).Im vorliegenden Fall fehlt es an diesem Zusammenhang mit dem dann allerdings kurze Zeit nach Abschluß der Vereinbarung eröffneten Ausgleichsverfahren. Nach den getroffenen Feststellungen hatte die Fa.Hans A zur Zeit des Abschlusses nämlich noch nicht die Absicht, einen Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu stellen. Der beklagten Partei konnte daher diesbezüglich auch nichts anderes bekannt sein. Daß die beklagte Partei mit der Eröffnung des Konkurses oder allenfalls auch eines Ausgleichsverfahrens rechnete oder zumindest rechnen mußte, wobei sie von der irrigen Ansicht ausging, es würde die 60-Tagesfrist der Paragraphen 12, KO bzw.AO gelten, und daß die beklagte Partei daher gewärtig sein mußte, für den Fall der Konkurseröffnung ihr Pfandrecht durch Anfechtung durch den Masseverwalter oder ohne Konkurseröffnung durch Anfechtung eines Gläubigers gemäß den Bestimmungen der Anfechtungsordnung wieder zu verlieren, stellt noch keine Begünstigung nach Paragraph 47, AO dar. Daß es der beklagten Partei allerdings darum ging, sich gegenüber weniger aktiven Gläubigern für den Fall der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch ein Absonderungsrecht zu sichern und damit den Vorteil zu verschaffen, statt der Konkursquote oder der allfälligen Ausgleichsquote volle Befriedigung zu verlangen, liegt zwar ebenfalls auf der Hand (denn die bisher in Händen der beklagten Partei befindlichen Wechsel und Schecks waren ja praktisch wertlos), ist aber keine im Zusammenhang mit dem Ausgleich gewährte 'Sonderbegünstigung' (überschrift zu Paragraph 47, AO) oder eingeräumten 'besonderen Vorteil' (Paragraph 47, AO Satz 1).
Aber auch eine Anfechtung des Pfandbestellungsvertrages wegen Wuchers scheidet aus. Abgesehen davon, daß die Widerspruchswerber in ihrem Widerspruch in der Meistbotsverteilungstagsatzung ohne nähere Konkretisierung nur schlechthin von Zwang gesprochen haben, ist darauf zu verweisen, daß es im Verhältnis zwischen der Fa.Hans A und der beklagten Partei schon am Tatbestandsmerkmal des auffallenden Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt, wie das Erstgericht zutreffend ausführte. Die Fa.Hans A gab nicht mehr Sicherheit, als der beklagten Partei auf Grund der bestehenden Obligation ohnedies zustand. Daß mit der angefochtenen Vereinbarung eine Benachteiligung anderer Gläubiger verbunden war, kann ein solches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht herstellen (vgl. auch Krejci in Rummel, RZl.201 zu § 879 ABGB).Aber auch eine Anfechtung des Pfandbestellungsvertrages wegen Wuchers scheidet aus. Abgesehen davon, daß die Widerspruchswerber in ihrem Widerspruch in der Meistbotsverteilungstagsatzung ohne nähere Konkretisierung nur schlechthin von Zwang gesprochen haben, ist darauf zu verweisen, daß es im Verhältnis zwischen der Fa.Hans A und der beklagten Partei schon am Tatbestandsmerkmal des auffallenden Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt, wie das Erstgericht zutreffend ausführte. Die Fa.Hans A gab nicht mehr Sicherheit, als der beklagten Partei auf Grund der bestehenden Obligation ohnedies zustand. Daß mit der angefochtenen Vereinbarung eine Benachteiligung anderer Gläubiger verbunden war, kann ein solches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht herstellen vergleiche auch Krejci in Rummel, RZl.201 zu Paragraph 879, ABGB).
Es waren daher die Urteile des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Es waren daher die Urteile des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.