Rechtssatz RS0051940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051940
Geschäftszahl
3Ob920/24; 3Ob30/85 (3Ob37/85)
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
§ 47 AO erfaßt auch solche Vereinbarungen, die vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geschlossen wurden.Paragraph 47, AO erfaßt auch solche Vereinbarungen, die vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geschlossen wurden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 920/24
Entscheidungstext OGH 16.12.1924 3 Ob 920/24
Veröff: SZ 6/402
- 3 Ob 30/85
Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85
Auch; Beisatz: Hier: Leistungen; Vereinbarungen nur dann, wenn sich die Vereinbarung ausdrücklich oder deutlich erkennbar auf den bevorstehenden oder im Zuge befindlichen Ausgleich bezieht, also mit diesem in einem wenn auch vielleicht nur losen Zusammenhang steht. (T1) Veröff: SZ 58/99 = JBl 1986,463
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0051940
Dokumentnummer
JJR_19241216_OGH0002_0030OB00920_2400000_001