Rechtssatz RS0051998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051998
Geschäftszahl
3Ob30/85 (3Ob37/85)
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Zweck der Norm des § 47 AO ist es nicht, an die Stelle der im Konkursverfahren geltenden Anfechtungstatbestände nach §§ 27 ff KO bzw an die Stelle der außerhalb eines Konkurses geltenden Anfechtungstatbestände nach §§ 1 ff AnfO einen unabhängig von Fristen und sonstigen einzelnen Tatbestandsmerkmalen sozusagen auf Grund einer Generalklausel wirksamen allgemeinen und umfassenden Anfechtungstatbestand zu normieren. Im Ausgleichsverfahren gibt es vielmehr kein der Konkursanfechtung entsprechendes Institut.Zweck der Norm des Paragraph 47, AO ist es nicht, an die Stelle der im Konkursverfahren geltenden Anfechtungstatbestände nach Paragraphen 27, ff KO bzw an die Stelle der außerhalb eines Konkurses geltenden Anfechtungstatbestände nach Paragraphen eins, ff AnfO einen unabhängig von Fristen und sonstigen einzelnen Tatbestandsmerkmalen sozusagen auf Grund einer Generalklausel wirksamen allgemeinen und umfassenden Anfechtungstatbestand zu normieren. Im Ausgleichsverfahren gibt es vielmehr kein der Konkursanfechtung entsprechendes Institut.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051998
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_006