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Rechtssatz RS0052031

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052031

Geschäftszahl

3Ob30/85 (3Ob37/85)

Entscheidungsdatum

12.06.1985

Rechtssatz

Nicht jede Zahlung einer fälligen Schuld durch den Zahlungsunfähigen oder die gleichbedeutende Einräumung einer Sicherheit für eine fällige Schuld ist eine ungültige Sonderbegünstigung nach Paragraph 47, AO. Eine vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner mit seinem Gläubiger abgeschlossene Vereinbarung, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist vielmehr nach Paragraph 47, AO nur dann ungültig, wenn sich die Vereinbarung ausdrücklich oder deutlich erkennbar auf den bevorstehenden oder im Zuge befindlichen Ausgleich bezieht, also mit diesem in einem wenn auch vielleicht nur losen Zusammenhang steht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 30/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85
    Veröff: JBl 1986,463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052031

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_009