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Rechtssatz RS0052097

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052097

Geschäftszahl

4Ob55/74 (4Ob56/74); 4Ob359/75; 4Ob9/76; 8Ob623/84; 3Ob30/85 (3Ob37/85)

Entscheidungsdatum

12.06.1985

Norm

AO §55c

Rechtssatz

Der Ausgleichsschuldner verliert aber seine Prozeßfähigkeit bei einer Überwachung des Ausgleiches auch im Falle einer Vermögensübertragung gemäß Paragraph 55, c Absatz 2, AO nicht. Er kann vielmehr jedenfalls mit dem Sachwalter als Streitgenosse geklagt werden, wenn der auf das übertragene Vermögen verwiesene Schuldner Urteilswirkungen, die sonst den Sachwalter treffen, auch gegen den Schuldner erreichen will (Bartsch - Pollak, AO 3.Auflage römisch zwei, 478/479, ähnlich 476). Es kann aber auch der Ausgleichsschuldner allein geklagt werden. Das gegen ihm erwirkte Urteil verschafft dem Gläubiger allerdings keinen Zugriff auf das Ausgleichsvermögen und hat auch keine bindende Wirkung für den Sachwalter, weil der Ausgleichsschuldner auch nicht über ein gerichtliches Verfahren eine Verfügungsmöglichkeit über das Ausgleichsvermögen erhalten kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 55/74
    Entscheidungstext OGH 12.11.1974 4 Ob 55/74
    Veröff: SZ 47/122 = EvBl 1975/175 S 352 = Arb 9285 = SozM IE,109
  • 4 Ob 359/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 359/75
    nur: Der Ausgleichsschuldner verliert aber seine Prozeßfähigkeit bei einer Überwachung des Ausgleiches auch im Falle einer Vermögensübertragung gemäß § 55 c Abs 2 AO nicht. (T1) Veröff: SZ 48/137 = ÖBl 1976,36
  • 4 Ob 9/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 9/76
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 55/74; Veröff: Arb 9461 = IndS 1976 H6,1012 = ZAS 1977/25 S 180 (zustimmend Heinrich)
  • 8 Ob 623/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 623/84
    nur: Es kann aber auch der Ausgleichsschuldner allein geklagt werden. Das gegen ihm erwirkte Urteil verschafft dem Gläubiger allerdings keinen Zugriff auf das Ausgleichsvermögen und hat auch keine bindende Wirkung für den Sachwalter, weil der Ausgleichsschuldner auch nicht über ein gerichtliches Verfahren eine Verfügungsmöglichkeit über das Ausgleichsvermögen erhalten kann. (T2) Beisatz: Der Ausgleichsschuldner kann allein geklagt werden, wenn damit Rechtswirkungen angestrebt werden, die auf ein nach Beendigung des Ausgleichsverfahrens von ihm erworbenes Vermögen hinzielen. (T3)
  • 3 Ob 30/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85
    Vgl auch; Veröff: SZ 58/99 = JBl 1986,463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0052097

Dokumentnummer

JJR_19741112_OGH0002_0040OB00055_7400000_005