Aus der Begründung:
Im Rekurs wird vor allem geltend gemacht, daß es nicht wesentlich sei, ob eine sogenannte Ausgleichsforderung geltend gemacht werde, sondern ob die geltend gemachte Forderung aus der Liquidationsmasse zu befriedigen sei. Die Forderungen der Klägerinnen, die aus der Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden seien, seien zwar keine Ausgleichsforderungen, wohl aber solche, die aus der Liquidationsmasse zu befriedigen seien. Es sei daher erforderlich, daß die Passivlegitimation hinsichtlich dieser Forderungen vom Ausgleichsschuldner auf den Sachwalter übergehe, weil sonst der Ausgleichsschuldner eine ihm nicht zukommende Verfügungsmöglichkeit über das Liquidationsvermögen bekäme.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst darauf zu verweisen, daß nicht strittig ist, daß der Ausgleichsschuldner seine gesamten Aktiven dem Ausgleichsverwalter als Sachwalter im Sinne der §§ 55b und 55c AO zur Verwertung übertragen hat, also eine Geschäftsabwicklung unter gleichzeitiger Lastenbereinigung und nicht bloß eine Überwachung eines vom Ausgleichsschuldner selbst abzuwickelnden Ausgleiches angeordnet wurde. Es wurde zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß das Vermögen des Ausgleichsschuldners dem Sachwalter übertragen wurde (§ 55c Abs. 2 AO), doch ergibt sich dies aus dem Zusammenhang des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere daraus, daß der Sachwalter die gesamten Aktiven des Ausgleichsschuldners zu verwalten und zu verwerten hat und der Erlös, soweit er ausreicht, zur Befriedigung der Forderungen der Ausgleichsgläubiger zu verwenden ist. Es wurde auch ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Anordnung des Ausgleichsgerichtes im Sinne der §§ 55b und 55c AO erfolgte. Es sind somit die wesentlichen Merkmale eines sogenannten Liquidationsausgleiches gegeben (SZ 43/42, 43/137; EvBl. 1973/270; 5 Ob 346/71; 3 Ob 8, 9/74 u. a.).Zu diesen Ausführungen ist zunächst darauf zu verweisen, daß nicht strittig ist, daß der Ausgleichsschuldner seine gesamten Aktiven dem Ausgleichsverwalter als Sachwalter im Sinne der Paragraphen 55 b und 55 c AO zur Verwertung übertragen hat, also eine Geschäftsabwicklung unter gleichzeitiger Lastenbereinigung und nicht bloß eine Überwachung eines vom Ausgleichsschuldner selbst abzuwickelnden Ausgleiches angeordnet wurde. Es wurde zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß das Vermögen des Ausgleichsschuldners dem Sachwalter übertragen wurde (Paragraph 55 c, Absatz 2, AO), doch ergibt sich dies aus dem Zusammenhang des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere daraus, daß der Sachwalter die gesamten Aktiven des Ausgleichsschuldners zu verwalten und zu verwerten hat und der Erlös, soweit er ausreicht, zur Befriedigung der Forderungen der Ausgleichsgläubiger zu verwenden ist. Es wurde auch ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Anordnung des Ausgleichsgerichtes im Sinne der Paragraphen 55 b und 55 c AO erfolgte. Es sind somit die wesentlichen Merkmale eines sogenannten Liquidationsausgleiches gegeben (SZ 43/42, 43/137; EvBl. 1973/270; 5 Ob 346/71; 3 Ob 8, 9/74 u. a.).
Bei einem solchen bleibt das Ausgleichsvermögen, das zur Erfüllung des Ausgleiches dient, weiter ein Vermögen des Ausgleichsschuldners, aber der Ausgleichsschuldner verliert für die Dauer der Überwachung durch den Sachwalter seine Verfügungsberechtigung über dieses Vermögen. Die Verfügungsberechtigung geht auf den Sachwalter über, auf dessen Entschlüsse der Ausgleichsschuldner keinen Einfluß hat (Bartsch - Pollak, AO[3], 474, 476; SZ 43/42; 3 Ob 8, 9/74). Daraus wird in Lehre und Rechtsprechung abgeleitet, daß Klagen der auf das übertragene Vermögen verwiesenen Gläubiger gegen den Sachwalter zu richten sind (Bartsch - Pollak, 478, SZ 43/42; SZ 41/91), und der Ausgleichsschuldner im Falle der Übergabe seines gesamten Vermögens an den Sachwalter ab dem Zeitpunkt dieser Übergabe nicht mehr in Verzug bei der Erfüllung solcher Ansprüche geraten kann (EvBl. 1973/270; 3 Ob 8, 9/74 u. a.) Rechtshandlungen des Ausgleichsschuldners, die der Verfügungsbefugnis des Sachwalters widerstreiten, sind allerdings nicht schlechthin, sondern nur den begünstigten Gläubigern gegenüber unwirksam (Bartsch - Pollak, 477).
Der Ausgleichsschuldner verliert aber seine Prozeßfähigkeit bei einer Überwachung des Ausgleiches auch im Falle einer Vermögensubertragung gemäß § 55c Abs. 2 AO nicht. Er kann vielmehr jedenfalls mit dem Sachwalter als Streitgenosse geklagt werden, wenn der auf das übertragene Vermögen verwiesene Gläubiger Urteilswirkungen, die sonst den Sachwalter treffen, auch gegen den Schuldner erreichen will (Bartsch - Pollak, 478). Es kann aber auch der Ausgleichsschuldner allein geklagt werden. Das gegen ihn erwirkte Urteil verschafft dem Gläubiger allerdings keinen Zugriff auf das Ausgleichsvermögen und hat auch keine bindende Wirkung für den Sachwalter, weil der Ausgleichsschuldner auch nicht über ein gerichtliches Verfahren eine Verfügungsmöglichkeit über das Ausgleichsvermögen erhalten kann (vgl. Petschek - Reimer - Schiemer,Der Ausgleichsschuldner verliert aber seine Prozeßfähigkeit bei einer Überwachung des Ausgleiches auch im Falle einer Vermögensubertragung gemäß Paragraph 55 c, Absatz 2, AO nicht. Er kann vielmehr jedenfalls mit dem Sachwalter als Streitgenosse geklagt werden, wenn der auf das übertragene Vermögen verwiesene Gläubiger Urteilswirkungen, die sonst den Sachwalter treffen, auch gegen den Schuldner erreichen will (Bartsch - Pollak, 478). Es kann aber auch der Ausgleichsschuldner allein geklagt werden. Das gegen ihn erwirkte Urteil verschafft dem Gläubiger allerdings keinen Zugriff auf das Ausgleichsvermögen und hat auch keine bindende Wirkung für den Sachwalter, weil der Ausgleichsschuldner auch nicht über ein gerichtliches Verfahren eine Verfügungsmöglichkeit über das Ausgleichsvermögen erhalten kann vergleiche Petschek - Reimer - Schiemer,
Das österr. Insolvenzrecht, 786, zur Frage, ob während des Verfahrens eine Klage gegen den Ausgleichsschuldner oder gegen den Ausgleichsverwalter zu richten ist, und 812, wonach ein Sachwalter gemäß § 55c Abs. 2 AO die Rechte eines Ausgleichsverwalters hat). Ein Urteil gegen den Ausgleichsschuldner ist aber doch für den Gläubiger nicht wertlos, weil das nach Beendigung des Ausgleichsverfahrens (der Tätigkeit des Sachwalters) vom Ausgleichsschuldner erworbene Vermögen nicht mehr zum Ausgleichsvermögen gehört (Bartsch - Pollak, 474) und dem Zugriff der Gläubiger offen ist. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß ein während der Überwachung des Ausgleiches unter Übertragung des Vermögens des Ausgleichsschuldners gemäß § 55c Abs. 2 AO erwirktes Urteil keine Grundlage für eine Exekution sein könnte und daher ein Rechtsschutzbedürfnis, das bei Leistungsklagen nicht besonders dargelegt werden muß (Fasching ZP III, 6; SZ 26/99; EvBl. 1957/302; EFSIg. 10.572; MietSlg. 17.027 u. a.), für ein gegen den Ausgleichsschuldner gestelltes Begehren in diesem Falle fehlte.Das österr. Insolvenzrecht, 786, zur Frage, ob während des Verfahrens eine Klage gegen den Ausgleichsschuldner oder gegen den Ausgleichsverwalter zu richten ist, und 812, wonach ein Sachwalter gemäß Paragraph 55 c, Absatz 2, AO die Rechte eines Ausgleichsverwalters hat). Ein Urteil gegen den Ausgleichsschuldner ist aber doch für den Gläubiger nicht wertlos, weil das nach Beendigung des Ausgleichsverfahrens (der Tätigkeit des Sachwalters) vom Ausgleichsschuldner erworbene Vermögen nicht mehr zum Ausgleichsvermögen gehört (Bartsch - Pollak, 474) und dem Zugriff der Gläubiger offen ist. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß ein während der Überwachung des Ausgleiches unter Übertragung des Vermögens des Ausgleichsschuldners gemäß Paragraph 55 c, Absatz 2, AO erwirktes Urteil keine Grundlage für eine Exekution sein könnte und daher ein Rechtsschutzbedürfnis, das bei Leistungsklagen nicht besonders dargelegt werden muß (Fasching ZP römisch drei, 6; SZ 26/99; EvBl. 1957/302; EFSIg. 10.572; MietSlg. 17.027 u. a.), für ein gegen den Ausgleichsschuldner gestelltes Begehren in diesem Falle fehlte.
Zu den auf das Ausgleichsvermögen verwiesenen Gläubigern gehören allerdings nicht nur die Ausgleichsgläubiger, sondern auch Gläubiger von Geschäftsführungsforderungen und von bevorrechteten Forderungen, die im Ausgleich, aus welchem Gründe immer, unbefriedigt geblieben sind (Bartsch - Pollak, 478, 480). Richtig ist allerdings, daß Geschäftsfuhrungsforderungen, die im Ausgleich eine ähnliche Stellung wie die bevorrechteten Forderungen haben (allerdings ohne betragsmäßige Beschränkung), am Ausgleich nicht teilnehmen und den Wirkungen des rechtskräftig bestätigten Ausgleiches nicht unterliegen (Bartsch - Pollak, 120, 139, 154; Petschek - Reimer - Schiemer, 780; EvBl. 1966/223). Sie sind voll zu bezahlen (vgl. § 46 Abs. 2 AO), in einem allfälligen Anschlußkonkurs Masseforderungen (§ 46 Abs. 1 Z. 2 KO) und ganz allgemein gegenüber Ausgleichsforderungen bevorzugt (Petschek - Reimer - Schiemer, 790, 792). Wollte man ihnen aber im Falle der Überwachung der Ausgleichserfüllung durch einen Sachwalter gemäß §§ 55b und 55c AO unter Übertragung des Vermögens des Ausgleichsschuldners oder eines Teiles davon an den Sachwalter den Zugriff auf dieses Vermögen zur Befriedigung ihrer Ansprüche verwehren, wären sie hinsichtlich der Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche eindeutig schlechter gestellt als die Gläubiger von Ausgleichsforderungen. Das widerspräche den für die Behandlung solcher Forderungen von der Ausgleichsordnung festgelegten Grundsätzen. Überdies wurde auch im bestätigten Ausgleich ausdrücklich festgelegt, daß zunächst die bevorrechteten Forderungen und dann erst die Ausgleichsforderungen zu bezahlen sind. Die Geschäftsführungsforderungen können aber nicht schlechter gestellt werden als die bevorrechteten. Die Gläubiger von Geschäftsführungsforderungen können daher auch auf das Ausgleichsvermögen greifen, so daß ihnen auch zugestanden werden muß, sich erforderlichenfalls einen Exekutionstitel für diesen Zugriff durch eine Klage gegen den Sachwalter zu verschaffen. Daraus folgt aber nicht, daß sie ihre Forderung nur gegen den Sachwalter, nicht aber auch gegen den Ausgleichsschuldner selbst einklagen können. Es stehen ihnen vielmehr beide Möglichkeiten offen (Petschek - Reimer - Schiemer,787).Zu den auf das Ausgleichsvermögen verwiesenen Gläubigern gehören allerdings nicht nur die Ausgleichsgläubiger, sondern auch Gläubiger von Geschäftsführungsforderungen und von bevorrechteten Forderungen, die im Ausgleich, aus welchem Gründe immer, unbefriedigt geblieben sind (Bartsch - Pollak, 478, 480). Richtig ist allerdings, daß Geschäftsfuhrungsforderungen, die im Ausgleich eine ähnliche Stellung wie die bevorrechteten Forderungen haben (allerdings ohne betragsmäßige Beschränkung), am Ausgleich nicht teilnehmen und den Wirkungen des rechtskräftig bestätigten Ausgleiches nicht unterliegen (Bartsch - Pollak, 120, 139, 154; Petschek - Reimer - Schiemer, 780; EvBl. 1966/223). Sie sind voll zu bezahlen vergleiche Paragraph 46, Absatz 2, AO), in einem allfälligen Anschlußkonkurs Masseforderungen (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO) und ganz allgemein gegenüber Ausgleichsforderungen bevorzugt (Petschek - Reimer - Schiemer, 790, 792). Wollte man ihnen aber im Falle der Überwachung der Ausgleichserfüllung durch einen Sachwalter gemäß Paragraphen 55 b und 55 c AO unter Übertragung des Vermögens des Ausgleichsschuldners oder eines Teiles davon an den Sachwalter den Zugriff auf dieses Vermögen zur Befriedigung ihrer Ansprüche verwehren, wären sie hinsichtlich der Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche eindeutig schlechter gestellt als die Gläubiger von Ausgleichsforderungen. Das widerspräche den für die Behandlung solcher Forderungen von der Ausgleichsordnung festgelegten Grundsätzen. Überdies wurde auch im bestätigten Ausgleich ausdrücklich festgelegt, daß zunächst die bevorrechteten Forderungen und dann erst die Ausgleichsforderungen zu bezahlen sind. Die Geschäftsführungsforderungen können aber nicht schlechter gestellt werden als die bevorrechteten. Die Gläubiger von Geschäftsführungsforderungen können daher auch auf das Ausgleichsvermögen greifen, so daß ihnen auch zugestanden werden muß, sich erforderlichenfalls einen Exekutionstitel für diesen Zugriff durch eine Klage gegen den Sachwalter zu verschaffen. Daraus folgt aber nicht, daß sie ihre Forderung nur gegen den Sachwalter, nicht aber auch gegen den Ausgleichsschuldner selbst einklagen können. Es stehen ihnen vielmehr beide Möglichkeiten offen (Petschek - Reimer - Schiemer,787).
Daß die Forderungen der Klägerinnen Geschäftsführungsforderungen sind, wurde vom Berufungsgericht richtig erkannt. Zu diesen Forderungen gehören nämlich auch Ansprüche für Dienste, die nach der Verfahrenseröffnung geleistet wurden, Ansprüche wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nach der Verfahrenseröffnung und auch Abfertigungsanspruche, wenn die Lösung des Dienstverhältnisses nach der Verfahrenseröffnung erfolgte, da der Abfertigungsanspruch erst mit dem Ende des Dienstverhältnisses entsteht, mag er auch in der Zeit vor der Verfahrenseröffnung seinen Ursprung haben (Bartsch - Pollak, 123, 282, 283; Petschek - Reimer - Schiemer, 749; EvBl. 1966/223; ArbSlg. 7.279, 6.778, 6.790, 5.729 u. a.). Um solche Ansprüche handelt es sich aber bei den erhobenen Klagsforderungen. Sie sind daher Geschäftsführungsforderungen.
Da solche (auch) gegen den Beklagten geltend gemacht werden können, wurde die Klage vom Erstgericht zu Unrecht wegen mangelnder Passivlegitimation der beklagten Partei abgewiesen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dessen Entscheidung aufgehoben und eine Prüfung der für den Bestand der erhobenen Forderungen maßgeblichen Umstände aufgetragen. Der Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes ist daher im Ergebnis nicht berechtigt.