Rechtssatz RS0052069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052069
Geschäftszahl
7Ob80/73; 4Ob55/74 (4Ob56/74); 4Ob37/75; 4Ob359/75; 5Ob518/77; 6Ob701/79; 7Ob770/82; 8Ob623/84
Entscheidungsdatum
08.11.1984
Rechtssatz
Bei der bloßen Überwachung behält der Schuldner wie Eigentum, Besitz und Gläubigerstellung auch seine Verfügungsbefugnis. Er verliert letztere nur im Falle der Vermögensübertragung nach § 55 c Abs 2 AO. Nur in diesem Fall hat der Sachwalter die Pflichten des Ausgleichsschuldners aus dem ihm übertragenen Vermögen zu erfüllen (Bartsch - Pollak 3.Auflage II 474 Anmerkung 32) und es müssen Klagen der auf das übertragene Vermögen verwiesenen Gläubiger gegen den Sachwalter gerichtet werden (Bartsch - Pollak 478 Anmerkung 43, SZ 41/91). In gleicher Weise bewirkt erst die Vermögensübergabe an den Sachwalter wegen der damit verbundenen Bevollmächtigung durch die Gläubigerschaft, daß ein Verzug des Ausgleichsschuldners vor Beendigung der Liquidation nicht in Betracht kommt (SZ 43/42).Bei der bloßen Überwachung behält der Schuldner wie Eigentum, Besitz und Gläubigerstellung auch seine Verfügungsbefugnis. Er verliert letztere nur im Falle der Vermögensübertragung nach Paragraph 55, c Absatz 2, AO. Nur in diesem Fall hat der Sachwalter die Pflichten des Ausgleichsschuldners aus dem ihm übertragenen Vermögen zu erfüllen (Bartsch - Pollak 3.Auflage römisch zwei 474 Anmerkung 32) und es müssen Klagen der auf das übertragene Vermögen verwiesenen Gläubiger gegen den Sachwalter gerichtet werden (Bartsch - Pollak 478 Anmerkung 43, SZ 41/91). In gleicher Weise bewirkt erst die Vermögensübergabe an den Sachwalter wegen der damit verbundenen Bevollmächtigung durch die Gläubigerschaft, daß ein Verzug des Ausgleichsschuldners vor Beendigung der Liquidation nicht in Betracht kommt (SZ 43/42).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 80/73
Entscheidungstext OGH 09.05.1973 7 Ob 80/73
Veröff: EvBl 1973/270 S 553
- 4 Ob 55/74
Entscheidungstext OGH 12.11.1974 4 Ob 55/74
Vgl; Beisatz: Ausgleichsschuldner bleibt prozessfähig, klagbar mit dem Sachwalter als Streitgenosse, wenn der auf das übertragene Vermögen verwiesene Schuldner Urteilswirkungen, die sonst den Sachwalter treffen, auch gegen den Schuldner erreichen will. (T1) Veröff: SZ 47/122 = EvBl 1975/175 S 352 = Arb 9285 = SozM IE,109
- 4 Ob 37/75
Entscheidungstext OGH 09.09.1975 4 Ob 37/75
Ähnlich; Beisatz: Ausgleichsverwalter ist im Liquidationsausgleich jedenfalls passiv legitimiert. (T2)
- 4 Ob 359/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 359/75
Vgl; Beisatz: Der Ausgleichsschuldner verliert seine Prozeßfähigkeit bei Überwachung des Ausgleiches auch im Falle einer Vermögensübertragung gemäß § 55 c Abs 2 AO nicht, aber ein gegen ihn erwirktes Urteil bindet den Sachwalter nicht und gibt auch keinen Zugriff auf das übertragene Vermögen. (T3) Veröff: SZ 48/137 = ÖBl 1976,36
- 5 Ob 518/77
Entscheidungstext OGH 15.02.1977 5 Ob 518/77
nur: Er verliert letztere nur im Falle der Vermögensübertragung nach § 55 c Abs 2 AO. Nur in diesem Fall hat der Sachwalter die Pflichten des Ausgleichsschuldners aus dem ihm übertragenen Vermögen zu erfüllen (Bartsch - Pollak 3.Auflage II 474 Anmerkung 32) und es müssen Klagen der auf das übertragene Vermögen verwiesenen Gläubiger gegen den Sachwalter gerichtet werden (Bartsch - Pollak 478 Anmerkung 43, SZ 41/91). (T4)
- 6 Ob 701/79
Entscheidungstext OGH 07.11.1979 6 Ob 701/79
Auch; Beisatz: Aktivlegitimation und Passivlegitimation des Sachwalters in Ansehung des ihm vom Schuldner im sogenannten Liquidationsausgleich; übertragenen Vermögens. (T5)
- 7 Ob 770/82
Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 770/82
nur T4; Beis wie T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 55/177
- 8 Ob 623/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 623/84
nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Der Ausgleichsschuldner kann allein geklagt werden, wenn damit Rechtwirkungen angestrebt werden, die auf ein nach Beendigung des Ausgleichsverfahrens von ihm erworbenes Vermögen hinzielen (hier: jedoch nichtiges Verfahren, weil die vorliegende Hypothekarklage auf Bezahlung des als Darlehen gewährten Betrages bei sonstiger Exekution in die unbestrittenermaßen von dem Liqidationsausgleich umfaßte Liegenschaft gerichtet war. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052069
Dokumentnummer
JJR_19730509_OGH0002_0070OB00080_7300000_001