Rechtssatz RS0052000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052000
Geschäftszahl
3Ob30/85 (3Ob37/85)
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Daß der Gläubiger mit der Eröffnung des Konkurses oder allenfalls auch eines Ausgleichsverfahrens rechnete oder zumindest rechnen mußte und daß ihm daher gewärtig sein mußte, für den Fall der Konkurseröffnung ein Pfandrecht durch Anfechtung durch den Masseverwalter oder ohne Konkurseröffnung durch Anfechtung eines Gläubigers gemäß den Bestimmungen der Anfechtungsordnung wieder zu verlieren, ist noch keine Begünstigung nach § 47 AO.Daß der Gläubiger mit der Eröffnung des Konkurses oder allenfalls auch eines Ausgleichsverfahrens rechnete oder zumindest rechnen mußte und daß ihm daher gewärtig sein mußte, für den Fall der Konkurseröffnung ein Pfandrecht durch Anfechtung durch den Masseverwalter oder ohne Konkurseröffnung durch Anfechtung eines Gläubigers gemäß den Bestimmungen der Anfechtungsordnung wieder zu verlieren, ist noch keine Begünstigung nach Paragraph 47, AO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052000
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_007