Rechtssatz RS0052006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052006
Geschäftszahl
3Ob30/85 (3Ob37/85)
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Geht es dem Gläubiger darum, sich gegenüber weniger aktiven Gläubigern für den Fall der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch ein Absonderungsrecht zu sichern und damit den Vorteil zu verschaffen, statt der Konkursquote oder der allfälligen Ausgleichsquote volle Befriedigung zu erlangen, ist aber noch keine im Zusammenhang mit dem Ausgleich gewährte "Sonderbegünstigung" (Überschrift zu § 47 AO) oder eingeräumter "besonderer Vorteil" (§ 47 AO Satz 1).Geht es dem Gläubiger darum, sich gegenüber weniger aktiven Gläubigern für den Fall der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch ein Absonderungsrecht zu sichern und damit den Vorteil zu verschaffen, statt der Konkursquote oder der allfälligen Ausgleichsquote volle Befriedigung zu erlangen, ist aber noch keine im Zusammenhang mit dem Ausgleich gewährte "Sonderbegünstigung" (Überschrift zu Paragraph 47, AO) oder eingeräumter "besonderer Vorteil" (Paragraph 47, AO Satz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052006
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_008