Rechtssatz RS0051935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051935
Geschäftszahl
3Ob606/25; 3Ob30/85 (3Ob37/85)
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Sonderbegünstigungen im Sinne des § 47 AO müssen nur objektiv geeignet sein, eine ungleichmäßige Behandlung der Gläubiger herbeizuführen. Auf eine besondere Absicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es muß auch keine besonders nahe zeitliche Beziehung zwischen der Vereinbarung und der Einleitung des Ausgleichsverfahrens bestehen.Sonderbegünstigungen im Sinne des Paragraph 47, AO müssen nur objektiv geeignet sein, eine ungleichmäßige Behandlung der Gläubiger herbeizuführen. Auf eine besondere Absicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es muß auch keine besonders nahe zeitliche Beziehung zwischen der Vereinbarung und der Einleitung des Ausgleichsverfahrens bestehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 606/25
Entscheidungstext OGH 28.07.1925 3 Ob 606/25
Veröff: SZ 7/250
- 3 Ob 30/85
Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85
Vgl aber; Veröff: SZ 58/99 = JBl 1986,463
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0051935
Dokumentnummer
JJR_19250728_OGH0002_0030OB00606_2500000_001