Rechtssatz RS0052056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052056
Geschäftszahl
3Ob30/85 (3Ob37/85)
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Auch § 47 AO will die gleiche Behandlung der Gläubiger sichern. Der Weg, auf dem das Gesetz dieses Ziel zu erreichen sucht, ist aber im Ausgleichsverfahren ein anderer als im Konkursverfahren. Hier wird nicht die Möglichkeit geschaffen, an sich gültige Rechtshandlungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen anzufechten, sondern den unerwünschten Vereinbarungen wird schlechtweg die Gültigkeit versagt.Auch Paragraph 47, AO will die gleiche Behandlung der Gläubiger sichern. Der Weg, auf dem das Gesetz dieses Ziel zu erreichen sucht, ist aber im Ausgleichsverfahren ein anderer als im Konkursverfahren. Hier wird nicht die Möglichkeit geschaffen, an sich gültige Rechtshandlungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen anzufechten, sondern den unerwünschten Vereinbarungen wird schlechtweg die Gültigkeit versagt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052056
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_010