Rechtssatz RS0003245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003245
Entscheidungsdatum
15.02.2006
Rechtssatz
Ein Irrtum des Erstehers über die Zahl der Räume und die Nutzfläche der versteigerten Eigentumswohnung berechtigt ihn nicht zur Anfechtung der Erteilung des Zuschlags, denn der Ersteher kann sich ebensowenig wie die übrigen Beteiligten auf einen Irrtum oder sonstige Willensmängel berufen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 48/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 48/88
- 3 Ob 252/05p
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 252/05p
nur: Der Ersteher kann sich ebensowenig wie die übrigen Beteiligten auf einen Irrtum oder sonstige Willensmängel berufen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003245
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0030OB00048_8800000_002