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Rechtssatz RS0003245×

Rechtssatz RS0003245

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003245

Geschäftszahl

3Ob48/88; 3Ob252/05p

Entscheidungsdatum

15.02.2006

Rechtssatz

Ein Irrtum des Erstehers über die Zahl der Räume und die Nutzfläche der versteigerten Eigentumswohnung berechtigt ihn nicht zur Anfechtung der Erteilung des Zuschlags, denn der Ersteher kann sich ebensowenig wie die übrigen Beteiligten auf einen Irrtum oder sonstige Willensmängel berufen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 48/88
  • 3 Ob 252/05p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 252/05p
    nur: Der Ersteher kann sich ebensowenig wie die übrigen Beteiligten auf einen Irrtum oder sonstige Willensmängel berufen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003245

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0030OB00048_8800000_002