1. Das Rechtsmittel ist nicht absolut unzulässig. In seinem Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel macht der Ersteher zu Recht geltend, es liege in Wahrheit kein bestätigender Beschluss vor, weil sein Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei. Das Gericht zweiter Instanz hat nämlich das Vorliegen der behaupteten Rekursgründe gerade nicht geprüft, im Besonderen nicht zum Rechtsmittelvorwurf Stellung genommen, das Meistbot der Rechtsmittelwerberin habe sich (auch) auf ein anderes als das versteigerte Grundstück bezogen, sondern ihre Zulässigkeit verneint. Es liegt daher keiner jener Fälle vor, in denen sich ein Rechtsmittelgericht bloß in der Entscheidungsform vergriffen und beispielsweise trotz formeller Zurückweisung eines Rechtsmittels dieses sachlich behandelte (RIS-Justiz RS0036324). Daher greift im vorliegenden Fall die Konformatsperre der §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht ein, vielmehr ist der zweitinstanzliche Zurückweisungsbeschluss unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO anfechtbar (vgl. 3 Ob 319/04i u.a.). Auch sonst besteht kein Hindernis gegen die Zulässigkeit des von der zweiten Instanz zugelassenen Rechtsmittels.1. Das Rechtsmittel ist nicht absolut unzulässig. In seinem Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel macht der Ersteher zu Recht geltend, es liege in Wahrheit kein bestätigender Beschluss vor, weil sein Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei. Das Gericht zweiter Instanz hat nämlich das Vorliegen der behaupteten Rekursgründe gerade nicht geprüft, im Besonderen nicht zum Rechtsmittelvorwurf Stellung genommen, das Meistbot der Rechtsmittelwerberin habe sich (auch) auf ein anderes als das versteigerte Grundstück bezogen, sondern ihre Zulässigkeit verneint. Es liegt daher keiner jener Fälle vor, in denen sich ein Rechtsmittelgericht bloß in der Entscheidungsform vergriffen und beispielsweise trotz formeller Zurückweisung eines Rechtsmittels dieses sachlich behandelte (RIS-Justiz RS0036324). Daher greift im vorliegenden Fall die Konformatsperre der Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht ein, vielmehr ist der zweitinstanzliche Zurückweisungsbeschluss unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 78, EO anfechtbar vergleiche 3 Ob 319/04i u.a.). Auch sonst besteht kein Hindernis gegen die Zulässigkeit des von der zweiten Instanz zugelassenen Rechtsmittels.
2. Es ist daher inhaltlich zu prüfen, ob der Rekurs tatsächlich einen tauglichen Rekursgrund iSd § 187 Abs 1 EO geltend macht. Dem Ersteher stehen dieselben Rekursgründe zur Verfügung wie den sonstigen Beteiligten (Heller/Berger/Stix, EO4 1383). Die Rechtsmittelwerberin brachte in ihrem Rekurs als Ersteherin gegen die Zuschlagserteilung vor, ihr Meistbot habe sich auf ein anderes als das versteigerte Grundstück bezogen, und machte damit den Rekursgrund (für den Rekurs gegen die Zuschlagserteilung) nach § 187 Abs 1 zweiter Satz EO geltend. Danach kann die Anfechtung auf einen der im § 184 angeführten Umstände oder darauf gegründet werden, dass der Zuschlag mit dem Inhalte des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Acten nicht übereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht.2. Es ist daher inhaltlich zu prüfen, ob der Rekurs tatsächlich einen tauglichen Rekursgrund iSd Paragraph 187, Absatz eins, EO geltend macht. Dem Ersteher stehen dieselben Rekursgründe zur Verfügung wie den sonstigen Beteiligten (Heller/Berger/Stix, EO4 1383). Die Rechtsmittelwerberin brachte in ihrem Rekurs als Ersteherin gegen die Zuschlagserteilung vor, ihr Meistbot habe sich auf ein anderes als das versteigerte Grundstück bezogen, und machte damit den Rekursgrund (für den Rekurs gegen die Zuschlagserteilung) nach Paragraph 187, Absatz eins, zweiter Satz EO geltend. Danach kann die Anfechtung auf einen der im Paragraph 184, angeführten Umstände oder darauf gegründet werden, dass der Zuschlag mit dem Inhalte des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Acten nicht übereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht.
Zwar können Willensmängel wie Irrtum nicht mit Rekurs gegen den Zuschlag geltend gemacht werden können (3 Ob 48/88; RIS-Justiz RS0003245; Angst in Angst, EO, § 156 Rz 3; Breinl/Zbiral in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 187 Rz 14; Heller/Berger/Stix aaO 1334, 1383). Insbesondere kann sich ein Rekurswerber nicht darauf berufen, das Flächenmaß der Liegenschaft sei (aufgrund eines Fehlers im Gutachten) unrichtig angegeben worden (3 Ob 89/87 = JBl 1988, 122 = ImmZ 1988, 225; RIS-Justiz RS0003269). Davon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass sich das Meistbot bei der gebotenen objektiven Auslegung tatsächlich nicht (oder wie hier behauptet: nicht nur) auf die versteigerte Liegenschaft bezieht (Breinl/Zbiral aaO § 187 Rz 12). Solche Umstände werden im materiellen Recht als - von den Willensmängeln zu unterscheidender - Dissens bezeichnet. Sie stellen einen Rekursgrund iSd § 187 Abs 1 zweiter Satz EO dar und werden im Regelfall (auch) eine Aktenwidrigkeit darstellen (Heller/Berger/Stix aaO 1381).Zwar können Willensmängel wie Irrtum nicht mit Rekurs gegen den Zuschlag geltend gemacht werden können (3 Ob 48/88; RIS-Justiz RS0003245; Angst in Angst, EO, Paragraph 156, Rz 3; Breinl/Zbiral in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 187, Rz 14; Heller/Berger/Stix aaO 1334, 1383). Insbesondere kann sich ein Rekurswerber nicht darauf berufen, das Flächenmaß der Liegenschaft sei (aufgrund eines Fehlers im Gutachten) unrichtig angegeben worden (3 Ob 89/87 = JBl 1988, 122 = ImmZ 1988, 225; RIS-Justiz RS0003269). Davon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass sich das Meistbot bei der gebotenen objektiven Auslegung tatsächlich nicht (oder wie hier behauptet: nicht nur) auf die versteigerte Liegenschaft bezieht (Breinl/Zbiral aaO Paragraph 187, Rz 12). Solche Umstände werden im materiellen Recht als - von den Willensmängeln zu unterscheidender - Dissens bezeichnet. Sie stellen einen Rekursgrund iSd Paragraph 187, Absatz eins, zweiter Satz EO dar und werden im Regelfall (auch) eine Aktenwidrigkeit darstellen (Heller/Berger/Stix aaO 1381).
Im materiellen Recht liegt Dissens nicht nur bei einer offenen Diskrepanz der Erklärungen vor, sondern auch bei einer objektiven Mehrdeutigkeit von einander formal deckenden Erklärungen (Koziol in Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I12 117; Apathy/Riedler in Schwimann³ § 869 ABGB Rz 12; beide mwN). Diese Wertung kann nach Auffassung des erkennenden Senats auch bei § 187 Abs 1 zweiter Satz EO fruchtbar gemacht werden. Kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht entschieden werden, auf welche Liegenschaft sich das Meistbot und der Zuschlag tatsächlich beziehen, so ist der Rekursgrund iSd genannten Bestimmung erfüllt. Das Neuerungsverbot steht dem zumindest dann nicht entgegen, wenn sich die objektive Mehrdeutigkeit aus dem Akteninhalt ergibt, wie er dem Meistbot und dem Zuschlag zugrunde lag. Das Wertermittlungsgutachten mit seinen für die Wertermittlung relevanten Beilagen über das Versteigerungsobjekt als Grundlage des Edikts und des Zuschlags gehört zum Akteninhalt.Im materiellen Recht liegt Dissens nicht nur bei einer offenen Diskrepanz der Erklärungen vor, sondern auch bei einer objektiven Mehrdeutigkeit von einander formal deckenden Erklärungen (Koziol in Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I12 117; Apathy/Riedler in Schwimann³ Paragraph 869, ABGB Rz 12; beide mwN). Diese Wertung kann nach Auffassung des erkennenden Senats auch bei Paragraph 187, Absatz eins, zweiter Satz EO fruchtbar gemacht werden. Kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht entschieden werden, auf welche Liegenschaft sich das Meistbot und der Zuschlag tatsächlich beziehen, so ist der Rekursgrund iSd genannten Bestimmung erfüllt. Das Neuerungsverbot steht dem zumindest dann nicht entgegen, wenn sich die objektive Mehrdeutigkeit aus dem Akteninhalt ergibt, wie er dem Meistbot und dem Zuschlag zugrunde lag. Das Wertermittlungsgutachten mit seinen für die Wertermittlung relevanten Beilagen über das Versteigerungsobjekt als Grundlage des Edikts und des Zuschlags gehört zum Akteninhalt.
Im vorliegenden Fall kann eine objektive Mehrdeutigkeit des Meistbots und der Zuschlagserteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, ist doch gerade nicht - wie vom Rekursgericht angenommen - eindeutig, dass Gegenstand des Verfahrens das Grundstück mit dem Gebäude gewesen sei. Damit wäre das gesamte Gebäude und damit auch ein weiteres, nicht zum Gutsbestand des (eigentlichen) Versteigerungsobjekts gehörendes Grundstück versteigert worden. Einer „Eindeutigkeit" steht entgegen, dass sich die Versteigerungsbewilligung, das Edikt, das Ausbieten in der Versteigerung und wohl auch der Zuschlag - zumindest nach dem jeweiligen Wortlaut - nur auf das Grundstück als solches (bezeichnet nur durch die Grundstücksnummer, die Fläche und die Nutzungsart „Baufläche begrünt") bezogen. Demgegenüber erfassten das Gutachten und die Veröffentlichung in der Ediktsdatei tatsächlich auch das Gebäude und damit in Wahrheit ein weiteres, nicht zum Gutsbestand der versteigerten EZ 1620 gehörendes Grundstück. Bei diesem Sachverhalt liegt zwar nicht der von § 187 Abs 1 zweiter Satz EO in erster Linie erfasste offene Widerspruch zwischen Meistbot und Zuschlag vor, aber es kann die oben angesprochene Problematik der objektiven Mehrdeutigkeit des Meistbots und des darauf beruhenden Zuschlags angesichts der Veröffentlichung in der Ediktsdatei nicht von vornherein verneint werden.Im vorliegenden Fall kann eine objektive Mehrdeutigkeit des Meistbots und der Zuschlagserteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, ist doch gerade nicht - wie vom Rekursgericht angenommen - eindeutig, dass Gegenstand des Verfahrens das Grundstück mit dem Gebäude gewesen sei. Damit wäre das gesamte Gebäude und damit auch ein weiteres, nicht zum Gutsbestand des (eigentlichen) Versteigerungsobjekts gehörendes Grundstück versteigert worden. Einer „Eindeutigkeit" steht entgegen, dass sich die Versteigerungsbewilligung, das Edikt, das Ausbieten in der Versteigerung und wohl auch der Zuschlag - zumindest nach dem jeweiligen Wortlaut - nur auf das Grundstück als solches (bezeichnet nur durch die Grundstücksnummer, die Fläche und die Nutzungsart „Baufläche begrünt") bezogen. Demgegenüber erfassten das Gutachten und die Veröffentlichung in der Ediktsdatei tatsächlich auch das Gebäude und damit in Wahrheit ein weiteres, nicht zum Gutsbestand der versteigerten EZ 1620 gehörendes Grundstück. Bei diesem Sachverhalt liegt zwar nicht der von Paragraph 187, Absatz eins, zweiter Satz EO in erster Linie erfasste offene Widerspruch zwischen Meistbot und Zuschlag vor, aber es kann die oben angesprochene Problematik der objektiven Mehrdeutigkeit des Meistbots und des darauf beruhenden Zuschlags angesichts der Veröffentlichung in der Ediktsdatei nicht von vornherein verneint werden.
3. Das Rekursgericht hat über diese Frage nicht inhaltlich entschieden, sondern den Rekurs nur formal erledigt. Damit ist der Oberste Gerichtshof für eine Sachentscheidung funktional nicht zuständig. Der Rahmen der Nachprüfung im Revisionsrekursverfahren wird nämlich durch den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bestimmt und begrenzt. Nach neuerer Rsp ist es daher grundsätzlich nicht zulässig, bei Aufhebung der zweitinstanzlichen Zurückweisung eines Rekurses sogleich die Sachentscheidung über den Rekurs zu treffen (Zechner in Fasching², § 526 ZPO Rz 19 f, E. Kodek in Rechberger², § 526 ZPO Rz 1, je mwN). Die in der Rsp anerkannten Ausnahmen von diesem Grundsatz (Sicherungsverfahren bzw. Deckungsgleichheit der Voraussetzungen für die Zulässigkeit und für die meritorische Erledigung [Zechner aaO § 526 ZPO Rz 21, E. Kodek aaO § 526 ZPO Rz 1, je mwN]) liegen hier nicht vor. Aus diesem Grund ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung aufzutragen.3. Das Rekursgericht hat über diese Frage nicht inhaltlich entschieden, sondern den Rekurs nur formal erledigt. Damit ist der Oberste Gerichtshof für eine Sachentscheidung funktional nicht zuständig. Der Rahmen der Nachprüfung im Revisionsrekursverfahren wird nämlich durch den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bestimmt und begrenzt. Nach neuerer Rsp ist es daher grundsätzlich nicht zulässig, bei Aufhebung der zweitinstanzlichen Zurückweisung eines Rekurses sogleich die Sachentscheidung über den Rekurs zu treffen (Zechner in Fasching², Paragraph 526, ZPO Rz 19 f, E. Kodek in Rechberger², Paragraph 526, ZPO Rz 1, je mwN). Die in der Rsp anerkannten Ausnahmen von diesem Grundsatz (Sicherungsverfahren bzw. Deckungsgleichheit der Voraussetzungen für die Zulässigkeit und für die meritorische Erledigung [Zechner aaO Paragraph 526, ZPO Rz 21, E. Kodek aaO Paragraph 526, ZPO Rz 1, je mwN]) liegen hier nicht vor. Aus diesem Grund ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung aufzutragen.
4. Der Ausspruch über die Selbsttragung der Revisionsrekurskosten gründet sich darauf, dass der Revisionsrekurs, wie sich insbesondere aus dem Rekursantrag ergibt, von der betreibenden Partei als Ersteherin der Liegenschaft erhoben wurde. Das ist in sich schlüssig, weil es der Rechtsmittelwerberin inhaltlich nur um ihre mit dem Liegenschaftserwerb verbundenen Interessen geht. Ein Kostenersatzanspruch des Erstehers besteht allerdings (vom hier nicht vorliegenden Fall des § 156 Abs 2 EO abgesehen) nur dann, wenn er - anders als hier - in einem Zwischenstreit mit dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten oder einem sonstigen Beteiligten obsiegt.4. Der Ausspruch über die Selbsttragung der Revisionsrekurskosten gründet sich darauf, dass der Revisionsrekurs, wie sich insbesondere aus dem Rekursantrag ergibt, von der betreibenden Partei als Ersteherin der Liegenschaft erhoben wurde. Das ist in sich schlüssig, weil es der Rechtsmittelwerberin inhaltlich nur um ihre mit dem Liegenschaftserwerb verbundenen Interessen geht. Ein Kostenersatzanspruch des Erstehers besteht allerdings (vom hier nicht vorliegenden Fall des Paragraph 156, Absatz 2, EO abgesehen) nur dann, wenn er - anders als hier - in einem Zwischenstreit mit dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten oder einem sonstigen Beteiligten obsiegt.