Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0003269×

Rechtssatz RS0003269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003269

Geschäftszahl

3Ob89/87; 3Ob252/05p

Entscheidungsdatum

15.02.2006

Rechtssatz

Der Zuschlag kann (ohne vorherige Erhebung eines Widerspruchs) nicht mit Rekurs angefochten werden, weil das Flächenausmaß des versteigerten Grundstücks größer als jenes ist, das der Bestimmung des Schätzwerts zugrundegelegt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 89/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 89/87
    JBl 1988,122 = ImmZ 1988,225
  • 3 Ob 252/05p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 252/05p
    Auch; Beisatz: Ein Rekurswerber kann sich nicht darauf berufen, das Flächenmaß der Liegenschaft sei (aufgrund eines Fehlers im Gutachten) unrichtig angegeben worden. (T1); Beisatz: Davon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass sich das Meistbot bei der gebotenen objektiven Auslegung tatsächlich nicht auf die versteigerte Liegenschaft bezieht. Solche Umstände werden im materiellen Recht als - von den Willensmängeln zu unterscheidender - Dissens bezeichnet. Sie stellen einen Rekursgrund iSd § 187 Abs1 zweiter Satz EO dar und werden im Regelfall (auch) eine Aktenwidrigkeit darstellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003269

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0030OB00089_8700000_003