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Rechtssatz RS0003252

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003252

Geschäftszahl

3Ob85/83

Entscheidungsdatum

14.09.1983

Rechtssatz

Wenn die Beteiligten durch Unterlassung entsprechender Schritte gestatten, daß im Zuge einer Realexekution auch ein auf der Liegenschaft stehender Überbau, der nicht den verpflichteten Parteien gehört, versteigert wird, dann muß auch der Erlös für den Überbau verteilt werden. Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO ist dann sinngemäß so anzuwenden, daß aus dem Gesamtmeistbot die auf der Liegenschaft ohne Überbau und auf dem mitversteigerten Überbau pfandrechtlich sichergestellten Forderungen zu berichtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 85/83
    Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 85/83
    NZ 1984,222 = JBl 1985,288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003252

Dokumentnummer

JJR_19830914_OGH0002_0030OB00085_8300000_003