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Rechtssatz RS0003330×

Rechtssatz RS0003330

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003330

Geschäftszahl

3Ob38/85

Entscheidungsdatum

27.03.1985

Rechtssatz

Daß Ansprüche auf rückständige Reallastleistungen zur Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden sind, weil der Ersteher nur das Bezugsrecht selbst übernimmt und für die wiederkehrenden Leistungen erst vom Tage der Zuschlagserteilung an aufzukommen hat, während eine Befriedigung hinsichtlich der rückständigen Leistungen nur aus dem Meistbot stattfindet, entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH (SZ 9 (230, SZ 20/231, RU 1959,34). Die Frage, in welchem Rang rückständige Leistungen zuzuweisen sind, wenn diese Rentenbeträge schon eine Judikatschuld sind und wenn die entsprechende Klage überdies im Grundbuch angemerkt wurde, ist, da es hierzu keine Rechtsprechung gibt, eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Z1 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 38/85
    Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 38/85
    EvBl 1985/131 S 629 = JBl 1986,731 (Hoyer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003330

Dokumentnummer

JJR_19850327_OGH0002_0030OB00038_8500000_004