Begründung:
Am 20.12.1983 wurde u.a. die Liegenschaft EZ 362 Kat.Gem. Predlitz versteigert, bei der in COZ-Zl 6 die Reallast der lebenslänglichen Rente für Siegmunde D einverleibt war. Gegenstand des Verfahrens in dritter Instanz ist nur mehr der Umfang der an diese Reallastberechtigte aus dem Meistbot zuzuweisenden Beträge für rückständige Reallastleistungen. Ab dem Zuschlagstag sind die Ansprüche der Reallastberechtigten von der Ersteherin zu tragen, da diese die Reallast in Anrechnung auf das Meistbot übernommen hat. Siegmunde D meldete zur Verteilungstagsatzung an Hauptsache, Zinsen und Kosten einen Gesamtbetrag von 182.639,32 S an, ohne die Zeiträume anzugeben, für welche die einzelnen Rentenbeträge offen sind (ON 44).
Das Erstgericht wies im Range von CO-Zl 6 lediglich den Teilbetrag von 45.875,81 S zu. Eine Zuweisung des Restbetrages in einem späteren Rang scheiterte an der Erschöpfung des Meistbotes. Das Erstgericht war der Auffassung, daß sich der Anmeldung nicht entnehmen lasse, für welche Zeiträume der Mehrbetrag zustehe, sodaß nicht beurteilt werden könne, ob es sich um nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt des Zuschlages an zurückliegende Rentenbeträge handle. Nur solchen komme aber der Rang des Bezugsrechtes selbst zu. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach über Auftrag des Obersten Gerichtshofes aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der Reallastberechtigten mit dem Antrag, ihr weitere 121.134,- S s.A., zumindest aber 70.153,- S s.A., zuzuweisen. In ihrem Verbesserungsschriftsatz führte sie aus, warum ihrer Meinung nach der Revisionsrekurs trotz des Ausspruches der zweiten Instanz zulässig sei.
Der Standpunkt der Rechtsmittelwerberin, es sei ein Voll-Revisionsrekurs zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige (maßgebend sei der Wert des gesamten Meistbotes) und weil § 528 Abs 2 ZPO im Meitbotsverteilungsverfahren im Hinblick auf § 239 Abs 3 EO nicht anzuwenden sei, ist unzutreffend:Der Standpunkt der Rechtsmittelwerberin, es sei ein Voll-Revisionsrekurs zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige (maßgebend sei der Wert des gesamten Meistbotes) und weil Paragraph 528, Absatz 2, ZPO im Meitbotsverteilungsverfahren im Hinblick auf Paragraph 239, Absatz 3, EO nicht anzuwenden sei, ist unzutreffend:
Schon vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 entsprach es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß sich die Rechtsmittelbeschränkung des § 239 Abs 3 EO nur auf das Anfechtungsverbot des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO i.d.F. vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 bezog (SZ 53/90, SZ 53/118). Daran hat sich durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983Schon vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 entsprach es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß sich die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 239, Absatz 3, EO nur auf das Anfechtungsverbot des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 bezog (SZ 53/90, SZ 53/118). Daran hat sich durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983
nichts geändert, weshalb der Oberste Gerichtshof auch seither wiederholt ausgesprochen hat, daß § 239 Abs 3 EO auch weiterhin nur den in § 528 Abs 1 Z 1 ZPO behandelten Rechtsmittelausschluß betrifft (3 Ob 111/84, 3 Ob 133/84). Damit ist aber nicht gesagt, daß die Bestimmung des § 528 Abs 2 ZPO durch § 239 Abs 3 EO gleichfalls ausgeschlossen wird. § 239 Abs 3 EO sagt nämlich nur, daß es entgegen § 528 Abs 1 Z 1 ZPO trotz der Bestätigung durch die zweite Instanz überhaupt einen Rechtszug an die dritte Instanz gibt, aber nicht, inwiefern ein solcher Revisionsrekurs allenfalls unter anderen Gesichtspunkten doch gewissen sonstigen Beschränkungen unterliegt, z.B. weil einer der Fälle des § 528 Abs 1 Z 2 - 5 ZPO vorliegt oder weil im sog. Zulassungsbereich die Beschränkungen nach § 528 Abs 2 ZPO gelten. Der bestätigte Teil einer Rekursentscheidung über einen Verteilungsbeschluß kann daher - wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S nicht aber 300.000 S übersteigt - ungeachtet des Rechtsmittelausschlusses nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO nur mit Revisionsrekurs bekämpft werden, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliegen (EvBl 1984/77). Die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt (Anw 1984/2086) betrifft demgegenüber nur die Problematik der Anwendung des § 517 ZPO im Exekutionsverfahren, bei welcher Bestimmung allerdings alles dafür spricht, sie als eine spezielle nur auf das Erkenntnisverfahren zugeschnittene Bestimmung aufzufassen, die nicht zu den auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden 'allgemeinen' Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses im Sinne des § 78 EO zählt (3 Ob 134/84 u. a.).nichts geändert, weshalb der Oberste Gerichtshof auch seither wiederholt ausgesprochen hat, daß Paragraph 239, Absatz 3, EO auch weiterhin nur den in Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO behandelten Rechtsmittelausschluß betrifft (3 Ob 111/84, 3 Ob 133/84). Damit ist aber nicht gesagt, daß die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO durch Paragraph 239, Absatz 3, EO gleichfalls ausgeschlossen wird. Paragraph 239, Absatz 3, EO sagt nämlich nur, daß es entgegen Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO trotz der Bestätigung durch die zweite Instanz überhaupt einen Rechtszug an die dritte Instanz gibt, aber nicht, inwiefern ein solcher Revisionsrekurs allenfalls unter anderen Gesichtspunkten doch gewissen sonstigen Beschränkungen unterliegt, z.B. weil einer der Fälle des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, - 5 ZPO vorliegt oder weil im sog. Zulassungsbereich die Beschränkungen nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gelten. Der bestätigte Teil einer Rekursentscheidung über einen Verteilungsbeschluß kann daher - wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S nicht aber 300.000 S übersteigt - ungeachtet des Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nur mit Revisionsrekurs bekämpft werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegen (EvBl 1984/77). Die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt (Anw 1984 aus 2086,) betrifft demgegenüber nur die Problematik der Anwendung des Paragraph 517, ZPO im Exekutionsverfahren, bei welcher Bestimmung allerdings alles dafür spricht, sie als eine spezielle nur auf das Erkenntnisverfahren zugeschnittene Bestimmung aufzufassen, die nicht zu den auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden 'allgemeinen' Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses im Sinne des Paragraph 78, EO zählt (3 Ob 134/84 u. a.).
Daß sich der Zulassungsbereich nach dem Wert des Gegenstandes richtet, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat (§§ 528 Abs 2, 502Daß sich der Zulassungsbereich nach dem Wert des Gegenstandes richtet, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat (Paragraphen 528, Absatz 2, 502
Abs 4 Z 2 ZPO), und nicht danach, welchen Wert der Verfahrensgegenstand in erster Instanz hatte, wurde schon im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.12.1984, 3 Ob 107/84, näher ausgeführt.Absatz 4, Ziffer 2, ZPO), und nicht danach, welchen Wert der Verfahrensgegenstand in erster Instanz hatte, wurde schon im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.12.1984, 3 Ob 107/84, näher ausgeführt.