Rechtssatz RS0003473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003473
Entscheidungsdatum
27.02.2008
Rechtssatz
Für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast gilt gem § 216 Abs 2 EO, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages der Rang des Bezugsrechtes zusteht. Das bedeutet, dass die Sachhaftung erlischt, wenn die Versteigerung (Zuschlag) nicht innerhalb dreier Jahre durchgeführt wird. Die Einbringung einer Klage auf solche rückständigen Reallastleistungen und auch die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch ändert an dieser Rangsituation nichts.Für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast gilt gem Paragraph 216, Absatz 2, EO, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlages der Rang des Bezugsrechtes zusteht. Das bedeutet, dass die Sachhaftung erlischt, wenn die Versteigerung (Zuschlag) nicht innerhalb dreier Jahre durchgeführt wird. Die Einbringung einer Klage auf solche rückständigen Reallastleistungen und auch die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch ändert an dieser Rangsituation nichts.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 38/85
Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 38/85
EvBl 1985/131 S 629 = JBl 1986,731 (Hoyer)
- 3 Ob 255/07g
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 255/07g
Beisatz: § 216 Abs 2 EO bezweckt den Schutz des nachrangigen Gläubigers vor aus dem Grundbuch nicht erkennbaren und in ihrem Umfang nicht abschätzbaren Ausdehnungen vorrangiger Sicherungsrechte. (T1); Bem: Ablehnung der Kritik von Hoyer, JBl 1986, 732 und Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 216 EO Rz 69. (T2); Veröff: SZ 2008/29
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003473
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0030OB00038_8500000_005