Der Revisionsrekurs des Reallastberechtigten, mit dem er die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Zuweisung anstrebt, ist in Ansehung der Bekämpfung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung nicht zulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO), im Übrigen aber zulässig und teilweise auch berechtigt.Der Revisionsrekurs des Reallastberechtigten, mit dem er die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Zuweisung anstrebt, ist in Ansehung der Bekämpfung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung nicht zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO), im Übrigen aber zulässig und teilweise auch berechtigt.
Unter einer Reallast wird die Belastung eines Grundstücks mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers für Leistungen verstanden. Für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast - ebenso aus einer Hypothekarforderung auf wiederkehrende Leistungen (3 Ob 44/68 = SZ 41/63 = EvBl 1968/381) - gilt gemäß § 216 Abs 2 EO, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Zuschlagstag - bei Annahme eines Überbots vom Zeitpunkt der Annahme des Überbots an (3 Ob 713/30 = SZ 12/192) - der Rang des Bezugsrechts zusteht.Unter einer Reallast wird die Belastung eines Grundstücks mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers für Leistungen verstanden. Für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast - ebenso aus einer Hypothekarforderung auf wiederkehrende Leistungen (3 Ob 44/68 = SZ 41/63 = EvBl 1968/381) - gilt gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Zuschlagstag - bei Annahme eines Überbots vom Zeitpunkt der Annahme des Überbots an (3 Ob 713/30 = SZ 12/192) - der Rang des Bezugsrechts zusteht.
Der Oberste Gerichtshof sprach hiezu aus, für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast gelte gemäß § 216 Abs 2 EO, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags der Rang des Bezugsrechts zusteht. Das bedeute, dass die Sachhaftung erlischt, wenn die Versteigerung (Zuschlag) nicht innerhalb dreier Jahre durchgeführt wird (3 Ob 38/85 = JBl 1986, 731 [abl Hoyer 732 f] = EvBl 1985/131 = ExS 1985/110 mwN). Die Einbringung einer Klage auf solche rückständigen Reallastleistungen und auch die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch ändere an dieser Rangsituation nichts. Der Vorteil einer solchen Klage bestehe nur darin, dass die Eintragung eines Pfandrechts für einen bestimmten Rückstand möglich sei, dem dann aber ein eigenständiger neuer Rang zukomme, oder dass die Zwangsversteigerung beantragt werden könne, wodurch wiederum ein eigenständiger neuer Rang entstehe, ohne dass dadurch aber der Rang des Bezugsrechts selbst verbessert und die Sachhaftung hiefür erweitert werden könne. Die Frage der Verjährung habe mit diesem Rangproblem nichts zu tun. Für mehr als drei Jahre zurückliegende Zeiträume stehe eben nicht (mehr) der gute Rang des Bezugsrechts selbst, sondern nur der allenfalls schlechtere neue Rang des aufgrund des Exekutionstitels erworbenen Befriedigungsrechts zu (3 Ob 38/85).Der Oberste Gerichtshof sprach hiezu aus, für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast gelte gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags der Rang des Bezugsrechts zusteht. Das bedeute, dass die Sachhaftung erlischt, wenn die Versteigerung (Zuschlag) nicht innerhalb dreier Jahre durchgeführt wird (3 Ob 38/85 = JBl 1986, 731 [abl Hoyer 732 f] = EvBl 1985/131 = ExS 1985/110 mwN). Die Einbringung einer Klage auf solche rückständigen Reallastleistungen und auch die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch ändere an dieser Rangsituation nichts. Der Vorteil einer solchen Klage bestehe nur darin, dass die Eintragung eines Pfandrechts für einen bestimmten Rückstand möglich sei, dem dann aber ein eigenständiger neuer Rang zukomme, oder dass die Zwangsversteigerung beantragt werden könne, wodurch wiederum ein eigenständiger neuer Rang entstehe, ohne dass dadurch aber der Rang des Bezugsrechts selbst verbessert und die Sachhaftung hiefür erweitert werden könne. Die Frage der Verjährung habe mit diesem Rangproblem nichts zu tun. Für mehr als drei Jahre zurückliegende Zeiträume stehe eben nicht (mehr) der gute Rang des Bezugsrechts selbst, sondern nur der allenfalls schlechtere neue Rang des aufgrund des Exekutionstitels erworbenen Befriedigungsrechts zu (3 Ob 38/85).
Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stieß in der Lehre auf Kritik:
Hoyer (aaO) verweist auf die dreißigjährige Verjährung von Judikatsschulden, welche auch für im Exekutionstitel fixierte Zinsen gelte, die ansonsten der bloß dreijährigen Verjährung des § 1480 ABGB unterlägen. Die Verteilungsgrundsätze der Exekutionsordnung seien dort, wo sie Lücken aufwiesen, aus dem materiellen Recht zu ergänzen. Soweit rückständige Renten urteilsmäßig für die Vergangenheit zuerkannt und noch nicht verjährt seien, käme ihnen der gleiche Rang wie dem Kapital zu. Wäre es anders, hätte es der Verpflichtete im Titel- und Exekutionsverfahren in der Hand, den in Verfolgung seiner Rechte keineswegs säumigen Gläubiger um die Pfanddeckung seiner unverjährten Rückstände an Zinsen und Renten zu bringen.Hoyer (aaO) verweist auf die dreißigjährige Verjährung von Judikatsschulden, welche auch für im Exekutionstitel fixierte Zinsen gelte, die ansonsten der bloß dreijährigen Verjährung des Paragraph 1480, ABGB unterlägen. Die Verteilungsgrundsätze der Exekutionsordnung seien dort, wo sie Lücken aufwiesen, aus dem materiellen Recht zu ergänzen. Soweit rückständige Renten urteilsmäßig für die Vergangenheit zuerkannt und noch nicht verjährt seien, käme ihnen der gleiche Rang wie dem Kapital zu. Wäre es anders, hätte es der Verpflichtete im Titel- und Exekutionsverfahren in der Hand, den in Verfolgung seiner Rechte keineswegs säumigen Gläubiger um die Pfanddeckung seiner unverjährten Rückstände an Zinsen und Renten zu bringen.
Der Argumentation Hoyers schloss sich Lecher (in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO, § 216 f Rz 69) an: Zu Recht weise Hoyer in seiner Besprechungskritik (aaO) auf das aus dieser Interpretation folgende rechtsstaatliche Defizit hin, wonach es der Verpflichtete im Titel- und Exekutionsverfahren in der Hand habe, den in Verfolgung seiner Rechte keineswegs säumigen Gläubiger um die Pfanddeckung seiner zufolge urteilsmäßiger Zuerkennung für die Vergangenheit als Judikatsschuld unverjährten Rückstände an Zinsen und Renten zu bringen, wenn Lücken in den Verteilungsgrundsätzen - § 216 Abs 2 EO und § 17 GBG ließen Judikatsschulden unerwähnt - nicht aus dem materiellen Recht ergänzt werden. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, dem Verpflichteten durch vorbedachte Ausnehmung der Judikatsschuld von den Verteilungsgrundsätzen des § 216 Abs 2 EO einen Behelf an die Hand zu geben, der einer Rechtsverweigerung zu Lasten des Gläubigers gleichkäme, und der OGH bei anderer Gelegenheit (SZ 16/23; JBl 1987, 112 = ÖBA 1986, 633/9 = HS 17.086) die ausnahmsweise Schließung von Lücken in den Verteilungsvorschriften der EO unter Heranziehung grundsätzlicher Normen des ABGB durchaus für zulässig erachtete, sei Hoyer entgegen der angeführten Rechtsprechung darin zu folgen, dass rückständige wiederkehrende Leistungen iSd § 216 Abs 2 den gleichen Rang mit dem Kapital genießen, soweit sie zufolge urteilsmäßiger Zuerkennung für die Vergangenheit nicht verjährt seien. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidungen 3 Ob 162/78 und JBl 1991, 241 = AnwBl 1990, 652/3552 = ÖBA 1991, 58/255 = RdW 1991, 81 = NZ 1991/195, Hofmeister NZ 1991, 42 zu verweisen, wonach sich das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens auch auf die von der Exekutionsbewilligung erfassten länger als drei Jahre rückständigen Zinsen erstrecke (s Rz 51 mit Literaturhinweisen).Der Argumentation Hoyers schloss sich Lecher (in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO, Paragraph 216, f Rz 69) an: Zu Recht weise Hoyer in seiner Besprechungskritik (aaO) auf das aus dieser Interpretation folgende rechtsstaatliche Defizit hin, wonach es der Verpflichtete im Titel- und Exekutionsverfahren in der Hand habe, den in Verfolgung seiner Rechte keineswegs säumigen Gläubiger um die Pfanddeckung seiner zufolge urteilsmäßiger Zuerkennung für die Vergangenheit als Judikatsschuld unverjährten Rückstände an Zinsen und Renten zu bringen, wenn Lücken in den Verteilungsgrundsätzen - Paragraph 216, Absatz 2, EO und Paragraph 17, GBG ließen Judikatsschulden unerwähnt - nicht aus dem materiellen Recht ergänzt werden. Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, dem Verpflichteten durch vorbedachte Ausnehmung der Judikatsschuld von den Verteilungsgrundsätzen des Paragraph 216, Absatz 2, EO einen Behelf an die Hand zu geben, der einer Rechtsverweigerung zu Lasten des Gläubigers gleichkäme, und der OGH bei anderer Gelegenheit (SZ 16/23; JBl 1987, 112 = ÖBA 1986, 633/9 = HS 17.086) die ausnahmsweise Schließung von Lücken in den Verteilungsvorschriften der EO unter Heranziehung grundsätzlicher Normen des ABGB durchaus für zulässig erachtete, sei Hoyer entgegen der angeführten Rechtsprechung darin zu folgen, dass rückständige wiederkehrende Leistungen iSd Paragraph 216, Absatz 2, den gleichen Rang mit dem Kapital genießen, soweit sie zufolge urteilsmäßiger Zuerkennung für die Vergangenheit nicht verjährt seien. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidungen 3 Ob 162/78 und JBl 1991, 241 = AnwBl 1990, 652/3552 = ÖBA 1991, 58/255 = RdW 1991, 81 = NZ 1991/195, Hofmeister NZ 1991, 42 zu verweisen, wonach sich das Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers im Rang der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens auch auf die von der Exekutionsbewilligung erfassten länger als drei Jahre rückständigen Zinsen erstrecke (s Rz 51 mit Literaturhinweisen).
Diesen Äußerungen trat Angst (in Angst, EO, § 216 Rz 30 mwN) entgegen. Die Ausführungen Hoyers überzeugten deshalb nicht, weil nach der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie das Vorhandensein eines Exekutionstitels nichts daran ändere, dass es sich um eine vertragliche oder gesetzliche Schuld handle, weshalb § 216 Abs 2 EO unmittelbar anzuwenden sei. Sonst läge es jedenfalls nahe, diese Bestimmung analog auf Judikatsschulden anzuwenden, zumal dies der Zweck der Regelung, nämlich nachfolgende Gläubiger vor nicht kalkulierbaren Ansprüchen zu schützen, erfordern würde. Die für den Verpflichteten bestehende Möglichkeit, durch Verzögerung des Titel- oder Exekutionsverfahrens den Befriedigungsrang des Gläubigers zu verschlechtern, bestehe in allen Fällen des § 216 Abs 2 EO.Diesen Äußerungen trat Angst (in Angst, EO, Paragraph 216, Rz 30 mwN) entgegen. Die Ausführungen Hoyers überzeugten deshalb nicht, weil nach der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie das Vorhandensein eines Exekutionstitels nichts daran ändere, dass es sich um eine vertragliche oder gesetzliche Schuld handle, weshalb Paragraph 216, Absatz 2, EO unmittelbar anzuwenden sei. Sonst läge es jedenfalls nahe, diese Bestimmung analog auf Judikatsschulden anzuwenden, zumal dies der Zweck der Regelung, nämlich nachfolgende Gläubiger vor nicht kalkulierbaren Ansprüchen zu schützen, erfordern würde. Die für den Verpflichteten bestehende Möglichkeit, durch Verzögerung des Titel- oder Exekutionsverfahrens den Befriedigungsrang des Gläubigers zu verschlechtern, bestehe in allen Fällen des Paragraph 216, Absatz 2, EO.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich ungeachtet der oben erwähnten Kritik in der Lehre nicht veranlasst, davon abzugehen, dass § 216 Abs 2 EO das Erlöschen der Sachhaftung für ältere als dreijährige, in Abs 1 Z 2 bis Z 4 leg cit genannte Ansprüche, bezogen auf den Zeitpunkt der Versteigerung (Zuschlag oder Annahme des Überbots) anordnet. Dies ist auch im Hinblick auf den von dieser Vorschrift bezweckten Schutz des nachrangigen Gläubigers vor aus dem Grundbuch nicht erkennbaren und in ihrem Umfang nicht abschätzbaren Ausdehnungen vorrangiger Sicherungsrechte gerechtfertigt. An dieser Rangsituation ändert auch die Einbringung einer Klage auf solche rückständigen Reallastleistungen und die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch nach exekutionsrechtlichen Grundsätzen nichts. Durch die Klage kann nur ein eigenständiger neuer Rang durch Begründung eines Pfandrechts für einen bestimmten Rückstand geschaffen werden oder - nach Vorliegen eines Titels - durch Beantragung der Zwangsversteigerung ein eigenständiger neuer Rang gemäß § 135 EO entstehen, ohne dadurch die Sachhaftung nach § 216 Abs 2 EO zu erweitern.Der Oberste Gerichtshof sieht sich ungeachtet der oben erwähnten Kritik in der Lehre nicht veranlasst, davon abzugehen, dass Paragraph 216, Absatz 2, EO das Erlöschen der Sachhaftung für ältere als dreijährige, in Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, leg cit genannte Ansprüche, bezogen auf den Zeitpunkt der Versteigerung (Zuschlag oder Annahme des Überbots) anordnet. Dies ist auch im Hinblick auf den von dieser Vorschrift bezweckten Schutz des nachrangigen Gläubigers vor aus dem Grundbuch nicht erkennbaren und in ihrem Umfang nicht abschätzbaren Ausdehnungen vorrangiger Sicherungsrechte gerechtfertigt. An dieser Rangsituation ändert auch die Einbringung einer Klage auf solche rückständigen Reallastleistungen und die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch nach exekutionsrechtlichen Grundsätzen nichts. Durch die Klage kann nur ein eigenständiger neuer Rang durch Begründung eines Pfandrechts für einen bestimmten Rückstand geschaffen werden oder - nach Vorliegen eines Titels - durch Beantragung der Zwangsversteigerung ein eigenständiger neuer Rang gemäß Paragraph 135, EO entstehen, ohne dadurch die Sachhaftung nach Paragraph 216, Absatz 2, EO zu erweitern.
Da der Reallastberechtigte gemäß § 216 Abs 2 EO nur für höchstens drei Jahre vom Tag der Annahme des Überbots zurückliegende offene Beträge Anspruch auf Befriedigung im Rang seines Bezugsrechts hat, ist die nach dem Entstehenszeitpunkt der geltend gemachten wiederkehrenden Forderungen konkretisierte Anmeldung zur Meistbotsverteilung erforderlich. Ansprüche auf rückständige Reallastleistungen zur Meistbotsverteilungstagsatzung sind nachvollziehbar aufgeschlüsselt anzumelden, wenn sich - wie in der Regel - aus dem Grundbuch und den Zwangsversteigerungsakten (§ 210 EO) nicht ergibt, dass der angemeldete Rückstand einen nicht mehr als drei Jahre vor Zuschlagserteilung zurückliegenden Zeitraum betrifft (§ 216 Abs 2 EO); dies selbst, wenn die dem Reallastberechtigten zustehenden Rentenbeträge eine Judikatsschuld sind und die Klage im Grundbuch angemerkt ist (3 Ob 38/85; Lecher aaO § 216 Rz 38). Die bloße Vorlage des Exekutionstitels genügte - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - in diesem Fall nicht, weil aus diesem (in casu: Versäumungsurteil) lediglich der Gesamtbetrag der rechtskräftig zugesprochenen Forderung, nicht aber deren Aufgliederung, insbesondere in Ansehung ihrer Entstehungszeitpunkte ersichtlich ist. Auch aus dem Grundbuch war nicht ersichtlich, welche konkreten Monatsraten der Verpflichtete an seinen reallastberechtigten Vater zu zahlen unterlassen hat. Dem Reallastberechtigten fällt daher hier ein relevanter Verstoß gegen § 210 EO zur Last.Da der Reallastberechtigte gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO nur für höchstens drei Jahre vom Tag der Annahme des Überbots zurückliegende offene Beträge Anspruch auf Befriedigung im Rang seines Bezugsrechts hat, ist die nach dem Entstehenszeitpunkt der geltend gemachten wiederkehrenden Forderungen konkretisierte Anmeldung zur Meistbotsverteilung erforderlich. Ansprüche auf rückständige Reallastleistungen zur Meistbotsverteilungstagsatzung sind nachvollziehbar aufgeschlüsselt anzumelden, wenn sich - wie in der Regel - aus dem Grundbuch und den Zwangsversteigerungsakten (Paragraph 210, EO) nicht ergibt, dass der angemeldete Rückstand einen nicht mehr als drei Jahre vor Zuschlagserteilung zurückliegenden Zeitraum betrifft (Paragraph 216, Absatz 2, EO); dies selbst, wenn die dem Reallastberechtigten zustehenden Rentenbeträge eine Judikatsschuld sind und die Klage im Grundbuch angemerkt ist (3 Ob 38/85; Lecher aaO Paragraph 216, Rz 38). Die bloße Vorlage des Exekutionstitels genügte - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - in diesem Fall nicht, weil aus diesem (in casu: Versäumungsurteil) lediglich der Gesamtbetrag der rechtskräftig zugesprochenen Forderung, nicht aber deren Aufgliederung, insbesondere in Ansehung ihrer Entstehungszeitpunkte ersichtlich ist. Auch aus dem Grundbuch war nicht ersichtlich, welche konkreten Monatsraten der Verpflichtete an seinen reallastberechtigten Vater zu zahlen unterlassen hat. Dem Reallastberechtigten fällt daher hier ein relevanter Verstoß gegen Paragraph 210, EO zur Last.
Der Umstand, dass der Reallastberechtigte dem Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund des erwirkten Exekutionstitels beigetreten ist und er damit auch einen (späteren) Befriedigungsrang durch die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens erlangte, ändert an der Anmeldeverpflichtung nichts. In Anbetracht der das gesamte Meistbot übersteigenden, zwar dem Rang des Bezugsrechts des Reallastberechtigten nachgehenden, dem durch die Einleitungsanmerkung zugunsten des Reallastberechtigten aber vorgehenden Pfandforderung der beigetretenen Gläubigerin setzt eine Zuweisung an den Reallastberechtigten voraus, dass er eine nicht mehr als drei Jahre vor der Annahme des Überbots fällig gewordene wiederkehrende Leistung anmeldet (und deren Entstehung innerhalb dieses Zeitraums nachweist). Dies ist hier keineswegs geschehen.
Gemäß § 234 EO sind zum Rekurs die zur Verteilungstagsatzung Erschienenen nur im Umfange ihres Widerspruchsrechts befugt (3 Ob 88/98g). Da sich die beitretende betreibende Partei nur gegen die Zuweisung eines 15.505,48 EUR übersteigenden Betrags gewandt hat, hätte schon die zweite Instanz ihren die Unzulässigkeit der Gesamtforderung des Reallastberechtigten geltend machenden Rekurs zurückweisen müssen. Rekurs wegen eines Verstoßes gegen zwingende Rechtsvorschriften oder die gesetzlichen Verteilungsgrundsätze im Verteilungsbeschluss - ohne sich dabei auf eine Einigung der Beteiligten stützen zu können - kann aber ungeachtet der Vorschrift des § 234 EO auch dann erhoben werden, ohne dass deshalb Widerspruch erhoben werden muss. Insbesondere kann mit Rekurs geltend gemacht werden, dass eine Forderung berücksichtigt wurde, obwohl sie nicht ordnungsgemäß iSd § 210 EO angemeldet wurde (3 Ob 11/95 = SZ 69/285; 3 Ob 162/02y = JBl 2004, 462 [Schumacher] = ZIK 2003, 180 = RPflE 2003/112 ua; RIS-Justiz RS0003095, RS0003096; Angst aaO § 234 Rz 6, § 210 Rz 20, je mwN).Gemäß Paragraph 234, EO sind zum Rekurs die zur Verteilungstagsatzung Erschienenen nur im Umfange ihres Widerspruchsrechts befugt (3 Ob 88/98g). Da sich die beitretende betreibende Partei nur gegen die Zuweisung eines 15.505,48 EUR übersteigenden Betrags gewandt hat, hätte schon die zweite Instanz ihren die Unzulässigkeit der Gesamtforderung des Reallastberechtigten geltend machenden Rekurs zurückweisen müssen. Rekurs wegen eines Verstoßes gegen zwingende Rechtsvorschriften oder die gesetzlichen Verteilungsgrundsätze im Verteilungsbeschluss - ohne sich dabei auf eine Einigung der Beteiligten stützen zu können - kann aber ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 234, EO auch dann erhoben werden, ohne dass deshalb Widerspruch erhoben werden muss. Insbesondere kann mit Rekurs geltend gemacht werden, dass eine Forderung berücksichtigt wurde, obwohl sie nicht ordnungsgemäß iSd Paragraph 210, EO angemeldet wurde (3 Ob 11/95 = SZ 69/285; 3 Ob 162/02y = JBl 2004, 462 [Schumacher] = ZIK 2003, 180 = RPflE 2003/112 ua; RIS-Justiz RS0003095, RS0003096; Angst aaO Paragraph 234, Rz 6, Paragraph 210, Rz 20, je mwN).
Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschränkung des Widerspruchs der beitretenden betreibenden Gläubigerin auf den 15.505,48 EUR übersteigenden Betrag - als Reaktion auf die Anmeldung der gesamten Judikatsschuld - im Sinn einer (zumindest schlüssigen) Einigung der Beteiligten über die Verteilung des Meistbots zu verstehen ist, der Vorrang gegenüber den - somit dispositiven (vgl Jakusch aaO § 214 Rz 10 mwN) - gesetzlichen Verteilungsregeln zukommt (§ 214 Abs 2 EO). In Ansehung des in der Verteilungstagsatzung unter den Beteiligten - andere Gläubiger sind nicht betroffen, zumal das Meistbot nicht einmal zur Befriedigung der dem Reallastberechtigten unmittelbar nachfolgenden beitretenden betreibenden Gläubigerin ausreicht, wenn er nichts bekommt - unstrittig verbliebenen Betrags von 15.505,48 EUR ist daher die erstgerichtliche Zuweisung wiederherzustellen.Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschränkung des Widerspruchs der beitretenden betreibenden Gläubigerin auf den 15.505,48 EUR übersteigenden Betrag - als Reaktion auf die Anmeldung der gesamten Judikatsschuld - im Sinn einer (zumindest schlüssigen) Einigung der Beteiligten über die Verteilung des Meistbots zu verstehen ist, der Vorrang gegenüber den - somit dispositiven vergleiche Jakusch aaO Paragraph 214, Rz 10 mwN) - gesetzlichen Verteilungsregeln zukommt (Paragraph 214, Absatz 2, EO). In Ansehung des in der Verteilungstagsatzung unter den Beteiligten - andere Gläubiger sind nicht betroffen, zumal das Meistbot nicht einmal zur Befriedigung der dem Reallastberechtigten unmittelbar nachfolgenden beitretenden betreibenden Gläubigerin ausreicht, wenn er nichts bekommt - unstrittig verbliebenen Betrags von 15.505,48 EUR ist daher die erstgerichtliche Zuweisung wiederherzustellen.
Da das Rekursgericht mangels Bescheinigung des Entstehungszeitpunkts der geltend gemachten Forderung auf wiederkehrende Leistungen des Reallastberechtigten die Zuweisung an diesen aus dem erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluss in Ansehung des 15.505,48 EUR übersteigenden Betrags zu Recht entfernte, muss dem Revisionsrekurs insoweit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidungen für beide Rechtsmittelverfahren fußen auf § 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO (vgl 3 Ob 113/02t = SZ 2003/10 mwN), wobei als Bemessungsgrundlage der jeweils ersiegte/abgewehrte Zuweisungsbetrag heranzuziehen ist.Die Kostenentscheidungen für beide Rechtsmittelverfahren fußen auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO vergleiche 3 Ob 113/02t = SZ 2003/10 mwN), wobei als Bemessungsgrundlage der jeweils ersiegte/abgewehrte Zuweisungsbetrag heranzuziehen ist.