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Rechtssatz RS0002719

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002719

Geschäftszahl

3Ob38/85; 3Ob255/07g

Entscheidungsdatum

27.02.2008

Rechtssatz

Der Vorteil einer Klage auf rückständige Realleistungen und der damit verbundenen Anmerkung besteht nur darin, dass die Eintragung eines Pfandrechtes für einen bestimmten Rückstand möglich ist, der dann aber ein eigenständiger neuer Rang zukommt, oder dass die Zwangsversteigerung beantragt werden kann, wodurch wiederum ein eigenständiger neuer Rang gemäß Paragraph 135, EO entsteht, ohne dass dadurch aber der Rang des Bezugsrechtes selbst verbessert und die Sachhaftung hiefür gemäß Paragraph 216, Absatz 2, EO erweitert werden könnte. Die Frage der Verjährung hat mit diesem Rangproblem nichts zu tun; die Klagsanmerkung kann nur die Folge haben, dass jedermann mit bestehenden und eingeklagten Rückständen zu rechnen hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 38/85
    Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 38/85
    EvBl 1985/131 S 629 = JBl 1986,731 (krit Hoyer)
  • 3 Ob 255/07g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 255/07g
    Auch; Bem: Ablehnung der Kritik von Hoyer, JBl 1986, 732 und Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 216 EO Rz 69. (T1); Veröff: SZ 2008/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002719

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19850327_OGH0002_0030OB00038_8500000_002