Rechtssatz RS0003139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003139
Entscheidungsdatum
27.02.2008
Rechtssatz
Der Reallastberechtigte muss auch dann in seiner Anmeldung genau darlegen, welcher Teil seiner Forderung rückständige Leistungen aus den letzten drei Jahren vor dem Zuschlagstag betrifft, wenn die ihm zustehenden Rentenbeträge eine Judikatsschuld sind und wenn die entsprechende Klage überdies im Grundbuch angemerkt wurde. Nur wenn sich "aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten" die Rechtsbeständigkeit schon ergeben hätte, wäre die Anmeldung gemäß § 210 EO entbehrlich gewesen.Der Reallastberechtigte muss auch dann in seiner Anmeldung genau darlegen, welcher Teil seiner Forderung rückständige Leistungen aus den letzten drei Jahren vor dem Zuschlagstag betrifft, wenn die ihm zustehenden Rentenbeträge eine Judikatsschuld sind und wenn die entsprechende Klage überdies im Grundbuch angemerkt wurde. Nur wenn sich "aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten" die Rechtsbeständigkeit schon ergeben hätte, wäre die Anmeldung gemäß Paragraph 210, EO entbehrlich gewesen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 38/85
Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 38/85
EvBl 1985/131 S 629 = JBl 1986,731 (krit Hoyer)
- 3 Ob 255/07g
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 255/07g
Auch; Beisatz: Hier: Bloße Vorlage des Versäumungsurteils als Exekutionstitel mangels Aufgliederung nicht ausreichend. (T1); Veröff: SZ 2008/29
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003139
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0030OB00038_8500000_003