Rechtssatz RS0003433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003433
Entscheidungsdatum
26.11.2018
Rechtssatz
Auch wenn das Erstgericht unter Verletzung der Vorschrift des § 236 Abs 1 EO das Meistbot schon vor Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses aufgefolgt hat, kann dieser von der Rechtsmittelinstanz noch abgeändert werden.Auch wenn das Erstgericht unter Verletzung der Vorschrift des Paragraph 236, Absatz eins, EO das Meistbot schon vor Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses aufgefolgt hat, kann dieser von der Rechtsmittelinstanz noch abgeändert werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 127/90
Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 127/90
Veröff: RZ 1991/14 S 73
- 3 Ob 2/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 2/95
Gegenteilig
- 3 Ob 25/06g
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 25/06g
Gegenteilig; Beisatz: Nach Ausfolgung der Verteilungsmasse ist der Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Dem im Verteilungsverfahren übergangenen Gläubiger steht nach Abschluss des Exekutionsverfahrens durch Verteilung und Ausfolgung des Erlöses nur mehr die Möglichkeit offen, sein besseres Recht gegen den im Verteilungsverfahren (zum Nachteil des Übergangenen) Bevorzugten auf dem Rechtsweg geltend zu machen. (T1)
- 6 Ob 191/07t
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 191/07t
Gegenteilig; Beis wie T1
- 8 Ob 104/18d
Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 104/18d
Vgl; Beisatz: Die Verteilung ist im Insolvenzverfahren nicht Aufgabe des Gerichts. Die tragende Begründung für die Unzulässigkeit des Rekurses gegen einen Meistbotverteilungsbeschluss nach Ausfolgung der Verteilungsmasse trifft auf das Insolvenzverfahren daher nicht zu. (T2); Veröff: SZ 2018/98
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003433
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19901107_OGH0002_0030OB00127_9000000_001