Rechtssatz RS0003439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003439
Entscheidungsdatum
11.02.1975
Rechtssatz
Die Bestimmung ist unanwendbar, wenn ein Berechtigter wegen Nichtberücksichtigung oder wegen nicht gänzlicher Berücksichtigung der von ihm selbst angemeldeten Ansprüche Rekurs erhebt. Denn hier kommt nicht die Anfechtung der Entscheidung über die Ansprüche dritter Gläubiger in Betracht. Dasselbe gilt für den Fall, daß die Anfechtung nicht aus Widersprüchsgründen, sondern aus anderen Gründen, die nicht zur Erhebung eines Widerspruches bei der Verteilungstagsatzung berechtigen, geschieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003439
Dokumentnummer
JJR_19750211_OGH0002_0030OB00082_7400000_007